Erbengemeinschaft

A bildet zusammen mit B einen Erbengemeinschaft eines Hauses zu je der hälfte eine 1/2 Anteils des Hauses. A bewohnt das Haus selber. Nun möchte A das dort seine Lebensgefährten einzieht. A ist psychisch krank und steht auch unter Betreuung des B. Die Lebensgefährtin des A hat einen schädlichen Einfluss und ist zumindest Mitauslöser für seine Krankheit

  1. Kann B verhindert das die Lebensgefährtin einzieht immerhin ist er ja Miteigentümer.

  2. Kann B Nutzungsausfallentschädigung verlangen da A das Haus alleine bewohnt und anzunehmen ist das A auch von der Lebensgefährtin Miete nehmen wird

Wenn A von Beginn an aufgrund eines gewährten oder geduldeten Nutzungsrechts eine Wohung inne hat, kann er je nach Rechtsinhalt nutzen und mit wohnen lassen oder nicht. Die Auslegung ist oft schwer. Notfalls lassen Sie dieses einen Anwalt prüfen, vielleicht gemeinsam, um Streit zu vermeiden.
Gemeinschaftseigentum ermöglicht gemeinsame Nutzung. Nutzt einer alles, muss er den fremden Bereich (den Mehrnutzen) durch Geld ausgleichen.
MfG
H.G.

Hallo stickel wenn A auch die Hälfte von B bewohnt,müßte er B eine Miete bezahlen.Aber wenn er nur seine Hälfte bewohnt kann bei ihm mit oder ohne Miete wohnen wer will ohne B zu fragen.
l.G.Schattengras

Hallo,
dazu kann ich leider keine Angaben machen.
mfG

Hallo, tut mir leid, aber für diesen speziellen Fall kann ich nur anwaltlichen Rat empfehlen. Sorry und schöne Grüsse.

Hallo,

ob B das verhindern kann, weiß ich nicht. Ich denke aber, dass B auf solche höchstpersönlichen Entscheidungen des A keinen Einfluss nehmen können darf.

Eine Nutzungsentschädigung bzw. eine Miete dürfte aber möglich sein, da dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gehört.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
aufgrund der Eigentumsverhältnisse ist eine Verweigerung nicht gegeben.
Ich sehe aber eine vage Möglichkeit, dass Sie als Betreuer - welche Aufgaben haben Sie? Aufenthaltsort, Unterbringung, Finanzaufsicht? - ggf. beim Gericht erwirken können, dass A und die Lebensgefährtin nicht zusammen (in das Haus) ziehen. Fachärzte usw. sind zurate zu ziehen, die müssten dann ein Gutachten fertigen usw., vorausgesetzt auch, dass Ihre Vermutungen hinsichtlich der Krankheit nachweisbar sind.

Ich auch nur ein Gedanke, den Sie besser beurteilen können, also ich.

Das Hauptproblem ist die Verfügungsmacht des unter
Betreuung stehenden Miterben. Da weiß ich die Rechtslage auch nicht.

hallo stickel
kann ich leider keine auskunft darüber erteilen.
grüsse sicha

A bildet zusammen mit B einen Erbengemeinschaft eines Hauses
zu je der hälfte eine 1/2 Anteils des Hauses. A bewohnt das
Haus selber. Nun möchte A das dort seine Lebensgefährten
einzieht. A ist psychisch krank und steht auch unter Betreuung
des B. Die Lebensgefährtin des A hat einen schädlichen
Einfluss und ist zumindest Mitauslöser für seine Krankheit

  1. Kann B verhindert das die Lebensgefährtin einzieht immerhin
    ist er ja Miteigentümer.

Nein, das kjönnte noch nicht einmal ein Vermieter gegenüberseinem Mieter, heschewige denn bei einem Miteigentümer.

  1. Kann B Nutzungsausfallentschädigung verlangen da A das Haus
    alleine bewohnt und anzunehmen ist das A auch von der
    Lebensgefährtin Miete nehmen wird. Selbstverständlich! Warum ist das bisher nicht geschehen? Ich rate zu einem formalen Mietvertrag + Nebenklosten. D.h. Wohnungsgröße in qm X ortsübliche Kaltmiete. Die muss durch 2 dividiert werden. + alle Nebenkosten, die umlagefähig sind (wie bei einem Mieter). Separat erfolgen die gesamten Hauskosten, an denen Du Dich dann auch beteiligen musst.

Ingeborg

herzlichen Dank für Ihrer Anfrage.

Grundsätzlich können Sie als Miterbe den Einzug des Lebensgefährtin verbieten.

Nicht ganz sicher bin ich jedoch,ob Sie dem Lebengefährtin den Zuzug verhindern können, wenn Sie dem A die Nutzung gestatten.Das sollten Sie mit einem Fachanwalt für Mietrecht klären.

Eine Nutzungsentschädigung kann grundsätzlich von A gefordert werden, unabhängig davon ob A alleine oder mit seiner Lebensgefährtein dort wohnt.

Dann müssten Sie den A darauf hinweisen. Ob und wieweit dies sich mit Ihrer Stellung als Betreuer müßte geklärt werden. Hier können Sie auch Hilfe vom Betreuungsgericht erhalten.

Die Umstände wären wohl einfacher gewesen, wenn Sie Bevollmächtigter gewesen wären.
Hier darf ich an meinen Online-Vorsorgeordner erinnern:
http://www.vorsorgeordnung.de

Ggf. bietet sich auch die Erbauseinandersetzung an bzw. der Abschluss eines Mietvertrages der Erbengemeinschaft mit A.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Die Lebenspartnerin des A kann diesen bis zu 6 Wochen besuchen. Ab diesem Zeitpunkt muss sie sich an den Kosten beteiligen per Mietvertrag mit A + B.
Hier wirft sich die Frage auf ob A an den B anteilige Miete bezahlt ?
Existiert überhait ein Mietvertrag ?
soweit zur mietrechtlichen Sache.
Deine Betreuungsrechte reichen wie weit ?
Mit behandelnden Arzt sprechen !
Ich denke mal , das A volljährig und in vollem Besitz seiner geistigen Kräfte ist. Also kann er machen was er will. Nur ist es miet- und eigentumsrechtlich zu regeln.