Erbengemeinschaft

Liebe/-r Experte/-in,
Ich hatte schon mal Kontakt mit ihnen bezüglich der frage der Übertragung eines ackeranteils in einer Erbengemeinschaft der Notar schrieb mir nun dies:

Einen Teil von einem zusammenhängenden Ganzen kann man nur weitergeben, wenn das Ganze vorher in einzelne rechtlich selbständige Anteile auf die Erben verteilt worden ist. Solange ein Grundstück einer Erbengemeinschaft gehört, sind im Grundbuch deswegen noch keine einzelnen Teile für jeden Erben vorhanden. Daher müssen alle Erben mitwirken, um erstmal einzelne Anteile zu erhalten.

Sehen sie das auch so?

Der Notar spricht hier eine von zwei Regelungs-Möglichkeiten an. Die andere hatte ich Ihnen bereits genannt.
Der Notar meint hier offenbar die Auseinandersetzung in der (äusserst unüblichen) Form, dass die Erben Miteigentumsanteile bilden z.B. in Höhe der im Erbschein genannten Erbteile. Diese Anteile können nach Eintragung in das GBuch entweder untereinander oder an Dritte veräussert werden. Im Gegensatz hierzu können die Erben die Aufteilung nach Grundstücksflächen oder nach anderen Werten wie Autos, Sammlungen, Möbeln usw vornehmen. Diese Regelung dürfte praktikabler sein.