Nein, denn durch Annahme der Erbschaft (nach langer Zeit wohl kaum noch erfolgreich anfechtbar) wird der auf einen Erben entfallende Anteil der ungeteilten Erbengemeinschaft Teil seines Eigentums mit allen Rechten und Pflichten. Im Rahmen der Auseinandersetzung kann durch Erbvergleich ein Verzicht eines Erben zugunsten eines (annahmewilligen) anderen Erben erfolgen. Nach Auseinandersetzung kann der konkrete Anteil dann verkauft oder verschenkt werden (was wiederum einem annahmewilligen Dritten voraussetzt).
Gruß vom Wiz
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