Eine Erbengemeinschaft betreibt einen Betrieb (Einzelkaufmann B). Ein Erbe nutzt seine Position im Unternehmen aus, um sich zu bereichern, indem er Aufträge zu überhöhten Kosten von seiner eigenen GmbH einkauft. Er schert sich auch nicht darum, wenn man rechnerisch nachweist, dass er überteuert abrechnet. Auch ein weiterer Miterbe in der Firma lässt sich nicht überzeugen, obwohl auch ihm gegenüber nachgewiesen werden konnte, dass selbst die Einstellung von Mitarbeitern günstiger wäre, als weiter bei Erbe A einzukaufen.
Jetzt treffen sich die Erben am Mittwoch. Erbe C könnte dies zu einer Erbenversammlung und Abstimmung nutzen.
Die Hauptfrage ist ja wohl, ob es sich bei der Handlung um ordnungsmäße Verwaltung oder Verfügung handelt. Ich bin der Meinung, dass es sich bei der Auftragsvergabe um eine Verfügung handelt, da ja Geld der Erbengemeinschaft an den Erben herausgegeben wird. Zwar erhält man eine Gegenleistung, die aber extern günstiger zu erhalten wäre. Ist die Vergabe von Aufträgen an die eigene GmbH eine Verfügung? Wenn ja müssten ja alle Erben (insgesamt 5) zustimmen. Wenn jetzt also z.B. eine Frage zur Entscheidung gestellt wird, ob Erbe A weiterhin die Arbeiten ausführen soll, müssten ja alle zustimmen. Wenn einer (Erbe C) ablehnt, dürfte die Arbeit nicht weiter so vergeben werden. Ist das richtig?
Wie könnte das dann durchgesetzt werden?
Gleiche Ausgangssituation, aber Erbe A verkauft Produkte des der Erbengemeinschaft gehörenden Einzelkaufmanns (B) an ehemalige (abgeworbene) Kunden der Firma B. Abgesehen von ethischen Gesichtspunkten: Verfügung oder Verwaltung? Entsprechend durch richtig formulierte Frage und Abstimmung zu unterbinden?
Vielen Dank.