Erbengemeinschaft ein Erbe in Grundsicherung

Hallo, mal angenommen 4 Kinder erben ein Haus. Das Haus wurde bisher im OG von einem Kind bewohnt und instandgehalten und im EG von der Erblasserin und einem weiteren Kind bewohnt. Nach dem Tod des Vaters haben die beiden Kinder, die im Haus wohnen die Darlehen weiter bezahlt, jedoch keinen Kaufvertrag gemacht. Im Zuge einer größeren Umbaumaßnahme hat das Kind, welchses im DG wohnt ein Wohnrecht eingetragen bekommen. Beide im Wohnhaus wohnenden Kinden haben über Jahre die Heimkosten der Mutter bezahlt. Nun ist diese verstorben und es gibt eine Erbengemeinschaft. Werden die gezahlten Darlehensraten und die gezahlten Heimkosten auf den Erbanteil berechnet? Bzw. haben die nicht im Haus wohnenden Kinder noch Ansprüche an die Kinder, die eh bisher schon alles bezahlt haben?

Das kommt drauf an!
Und zwar auf den derzeitigen Wert des Hauses und auf die Summen die als Darlehenstilgung und Heimkosten für die Mutter geflossen sind und wieviel noch zur weiteren Darlehenstilgung fällig ist.
Das wird alles miteinander verrechnet werden und erst danach stellt sich heraus ob die nicht im Haus wohnenden Kinder noch Ansprüche haben.
ramses90

Ich erkennte keinen Bezug zwischen der Überschrift und dem Sachverhalt!

Zum Sachverhalt: Grundsätzlich ist es so, dass ohne ausdrückliche Regelungen zunächst einmal gesetzliche Erbfolge eintritt und damit alle Kinder zu gleichen Teilen erben. Kinder die - ohne ausdrückliche Regelung - Aufwendungen auf das für sie fremde Haus getätigt und Pflegekosten gezahlt haben, haben insoweit zunächst einmal immer schlechte Karten.

Es gibt zwar den Ausgleichsanspruch nach § 2057a BGB, hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass dieser eine Berücksichtigung von Pflegeleistungen durch Erben vorsieht, diese sich jedoch ausdrücklich nur auf eine Art Vergütung für häusliche Pflege beschränkt. D.h. die Übernahme von Kosten für eine Heimunterbringung fällt nicht hierunter!

Allerdings gibt es in diesem Rahmen auch die Möglichkeit einen Ausgleich für „erhebliche Geldleistungen“ über längere Zeit zu fordern. Jedoch ist dies angesichts der ebenfalls langjährig gewährten, offenbar ansonsten kostenlosen Nutzung des Hauses und insbesondere des gewährten Wohnrechts für das eine Kind auch nicht ganz unproblematisch. D.h. hier wäre die Höhe einer fiktiven Miete/der Wert des Wohnrechts den geleisteten Zahlungen gegenüber zu stellen.

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Hätte man doch zu Lebzeiten einen Vertrag gemacht!

Da hat man also vier Kinder A, B, C und D. Vater V und Mutter M haben kein Testament. A bekommt ein Wohnrecht (das schmälert den Wert der Immobilie ganz erheblich) und ist doch quasi eine Schenkung (stimmt das ?). V stirbt, eigentlich würde nun die gesetzliche Erbfolge eintreten. Statt dessen schenken A und B der jetzt existierenden Erbengemeinschaft Geld (Darlehenszahlungen) und sie schenken der M Geld (Heimkosten).
Zuvor hatte A die Immobilie aufgewertet - Schenkung an M und V?

Hier ist die zeitliche Abfolge unklar, ich empfehle dringend die Beratung durch einen Anwalt. Dieser soll doch einfach den Geschwistern zuerst die Rechtslage erklären - und dann empfehle ich noch viel dringender, dass man sich gemeinsam an einen Tisch setzt und auf Grundlage dessen, was der Anwalt gesagt hat, eine Lösung findet, bei der am Ende nicht die Auflösung der Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung steht. Einen Steuerberater könnte man auch noch fragen, um prüfen zu lassen, ob die angedachte Lösung für einen der Beteiligten irgendwelchee Gremlins beinhaltet. Dann geht es wieder zum Anwalt und Notar und man sorgt dafür, dass der die gemeinschaftlich gefundene Lösung in einen Vertrag fasst.

Alternativ können die Kinder ja auch schon jetzt den Erbteil ausschlagen, so dass am Ende weniger Geschwister übrig bleiben, die man im Vertrag berücksichtigen muss,

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