Erbengemeinschaft einer will nicht verkaufen. Was kann man machen?

Hallo,
wir sind eine Erbengemeinschaft 3 Geschwister. Wir wollen ein Haus verkaufen geschätzter Wert 210.000,00 Euro. Kaufpreis von einem Käufer 220.000,00 Euro. Einer unserer Geschwister will aber 300,000,00 EURO haben!!! Was kann man machen?

Hallo -
wir hatten auch diesen Fall. Ist allerdings einige Jahre her, doch ist mir nicht bekannt dass sich hier was geändert hätte: Jeder Erbe kann die Zwangsversteigerung beantragen. Da dann erfahrungsgemäß weniger erlöst wird, war der „sperrige“ Erbe dann auch gleich mit dem Verkauf einig. Viel Glück und Gruß
Fritz

Hallo,

bei Erbengemeinschaften gibt es genau zwei Optionen:

  • man einigt sich einvernehmlich
  • man beginnt die Erbauseinandersetzung

Bei Letzterer ist das Erbe unter den Erben zu teilen. Da man Häuser nicht „in Natur“ teilen kann, erfolgt die Erbauseinandersetzung durch Teilung des Verkaufserlöses. Der Verkauf erfolgt nach §753 BGB durch Zwangsversteigerung.

Kurz gefasst:
Entweder für 220.000€ gemeinsam verkaufen,
oder für X € zwangsversteigern lassen.
Dass „X“ höher als der Schätzwert von 210.000€ liegt, ist unwahrscheinlich.
Dass X 300.000 sein wird, bei einem Schätzwert von 210.000€, ist extremst unwahrscheinlich!

Vor der Zwangsversteigerung muss zunächst mal auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft geklagt werden. D.h. der widerspenstige Erbe wird auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsvorschlag und der zur Umsetzung erforderlichen Rechtsgeschäfte verklagt. Dies kostet alle Beteiligten Geld, Nerven und Zeit. Geht die Klage durch, kommt es zur zwangsweisen Veräußerung des Objektes durch die Versteigerung. Auch dies kostet wieder Geld, Nerven und Zeit.

D.h. es geht hier nicht nur um einen - regelmäßig - im Rahmen der Zwangsversteigerung anfallenden Mindererlös, sondern auch noch um ganz erhebliche Kosten für das Verfahren (aufgrund typischer Streitwerthöhe Landgericht mit Anwaltszwang auf allen Seiten in der 1. Instanz), sowie oft langjährigen Nutzungsausfall, Zinsverlust und Wertminderung. Ich kenne ein ursprünglich mal sehr wertvolles Objekt, das nach Instanzenzug bis hoch zum BGH und zurück nur noch Grundstückswert abzgl. Abrisskosten hatte.

Insoweit kann allen Beteiligten nur dringend zu einer Vergleichslösung geraten werden. Oftmals ist diese gerade dadurch zu erreichen, dass man einen spezialisierten Anwaltskollegen beauftragt, was dann dazu führt, dass sich auch die widerspenstige Partei anwaltlich vertreten lässt. Ein vernünftiger Kollege auf der anderen Seite wird seinem Mandanten dann schnell klar machen, dass es in solchen Fällen keinen Platz für Emotionalitäten gibt, sondern man hier eigentlich immer nur auf beiden Seiten verlieren kann, wenn man es nicht schafft, sich außergerichtlich zu einigen.

10 Like