Hallo,
ich hab mal eine Frage. Können Mitglieder einer Erbgemeinschaft sich gegenseitig die Anteile übertragen bzw. schenken? Und geht das auch wenn ein Mitglied behindert ist?
Gruß Heimlich
Hallo,
ich hab mal eine Frage. Können Mitglieder einer Erbgemeinschaft sich gegenseitig die Anteile übertragen bzw. schenken? Und geht das auch wenn ein Mitglied behindert ist?
Gruß Heimlich
Hallo,
Können Mitglieder einer
Erbgemeinschaft sich gegenseitig die Anteile übertragen bzw.
schenken?
Grundsätzlich ja, für die Details kommt es auf die Art der Erbmasse an.
Und geht das auch wenn ein Mitglied behindert ist?
Das dürfte abhängig von der Behinderung sein. (Amputierte Beine schränken die Geschäftsfähigkeit nicht ein.) Möglicherweise ist das Vormundschaftsgericht einzuschalten.
Gruß
Jörg Zabel
Danke für die Antwort. Also es geht um Forst, Wiesen und bebaute Grundstücke. Und die Behinderung ist geistlich.
Danke für die Antwort. Also es geht um Forst, Wiesen und
bebaute Grundstücke. Und die Behinderung ist geistlich.
Na ja, mit Sicherheit ist die Behinderung geistig und nicht geistlich.
Und wenn das so wäre, dann wäre der geistig Behinderte mit einiger Sicherheit nicht geschäftsfähig, insbesondere dann, wenn für seine Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt wurde.
MfG ramses90
Hallo,
Also es geht um Forst, Wiesen und
bebaute Grundstücke.
Da ist zwingend ein Notar nötig. Eine erste Beratung wird nicht die Welt kosten.
Und die Behinderung ist geistlich.
Gibt es einen Vormund?
Auch hier würde ich zuerst mit dem Notar reden.
Gruß
Jörg Zabel
Danke für die Antwort. Also es geht um Forst, Wiesen und
bebaute Grundstücke. Und die Behinderung ist geistlich.
Wenn eine Betreuung besteht, muß der Betreuer die Zustimmung vom Betreuungsgericht einholen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1821.html
Ob er diese Zustimmung bekommen wird ist fraglich. Schließlich wird hier Vermögen verschenkt, das vielleicht zum Unterhalt des Betreuten herangezogen werden könnte.
Weiterhin ist zu beachten, daß selbst nach erfolger Schenkung noch 10 Jahre lang der Sozialhilfeträger Anspruch auf Teile (pro Jahr -10% der Schenkung) der Schenkung hat.