Erbengemeinschaft Haus, wer muss mich auszahlen?

Hallo

es geht um folgendes. Mein Vater ist vor 3 Jahren verstorben und hat kein Testament hinterlassen, wodurch ich den Pflichtteil von 1/8 geerbt habe. (Habe noch eine Schwester)
Er hat mit meiner Mutter ein Haus gebaut, was schon abgezahlt ist und in dem sie mit besagter Schwester lebt.
Meine Schwester würde das Haus gerne behalten und mich ausbezahlen, hat nun auch schon diverse Umbauarbeiten vorgenommen.
Soweit so gut.
Nun zu den Problemen.

1.Meine Mutter weigert sich, dass Haus meiner Schwester zu überschreiben und Wohnrecht zu bekommen. Muss sie mich dann auch ausbezahlen wenn ihr das Haus ja weiter gehört? und wenn ja, welchen teil sie und welchen meine Schwester?

2.Meine Schwester sagte zwar, dass sie mich ausbezahlen will, schiebt aber alles ewig raus und lässt sich auf kein wirkliches Gespräch ein. Sie steht finanziell nicht schlecht da und ich könnte das Geld für meinen eigenen Hausbau natürlich gut gebrauchen. Kann ich darauf bestehen, oder steht mir zu Zeit noch garnichts zu, solange meine Mutter noch lebt?

3.Es ist der momentane Marktwert, auf den sich die Auszahlung bezieht oder? Oder zum Zeitpunkt des Todes meines Vaters? Oder ein ganz anderer Wert?

Vielen Dank schomal im Voraus!
Chany

Im Hintergrund: wenn es streitigg eht, kommt es zur Teilungversteigerung. Kann lange dauern.

Die Weigerung Ihrer Mutter kann ich gut nachvollziehen, denn wer weiss, wie das Verhältnis sein würde, wenn die Mutter nichts mehr zu verschenken oder zu vererben hätte…!!! Viele negative Fälle mahnen die ältere Generation zur Vorsicht! Zu Ihren Fragen:

  1. Keiner der Erben m u s s andere ausbezahlen. Nur dann, wenn einer der Erben das Alleineigentum bekommen will, dann muss er selbstverständlich auszahlen.
  2. Jeder Miterbe kann nach dem Erbfall die sogenannte Erbauseinandersetzung -also die „Versilberung“ der Nachlaßgegenstände- fordern. Aufgeteilt wird nach den Erbanteilen. Ihr Anteil von einem Achtel kann nicht stimmen, da Sie nicht den Pflichtteil sondern den gesetzlichen Erbteil erhalten haben (entweder ein Viertel oder bei Gütertrennung der Eltern: ein Drittel).
  3. Es ist natürlich der derzeitige Verkehrswert maßgebend. Die Wertverbesserungen (nicht die Geld- oder Arbeitsleistung) der Schwester müssen ihr zugerechnet werden.
    Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
    Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
    H.Gintemann