Liebe Community, ich habe folgende Annahme. Eine Person hat für Ihre Kinder, die später auch zu gleichen Teilen ihre Erben werden sollen, eine Vorsorgevollmacht erteilt, die über den Tod hinaus gilt. In der Vorsorgevollmacht wäre geregelt, dass immer nur 2 der Kinder zusammen handeln können. Wie es so passieren kann, können sich ja nach dem Ableben die Kinder zerstreiten und teilweise auch nicht mehr miteinander reden. In diesem Fall würde sich eine Erbauseinandersetzung ja grundsätzlich schwierig gestalten. Selbst wenn es sich nur noch um die Auseinandersetzung einfachster Dinge wie eines Bankkontos handelt. Meine Frage nun, könnten oder dürften sich 2 der Kinder im Rahmen der noch gültigen Vollmacht zumindest ihren jeweiligen Erbanteil auf sich übertragen? Liebe Grüße Michael
Hallo!
Vorsorgevollmacht hat mit Erbfall wenig oder besser gar nichts zu tun.
Das ist im Testament oder eben nach gesetzlicher Erbfolge zu regeln.
Erbschein beantragen und das Erbe aufteilen.
Erbschein wäre sogar entbehrlich, wenn es ein Testament gäbe in dem klar aufgeteilt wird. Dann stellt man nur Antrag auf Testamentseröffnung.
Gemeinsam kann man gegenüber der Bank über das Guthaben verfügen bzw. es aufteilen.
Die Vollmacht erlaubt es grundsätzlich, das so über Konto verfügt wird wie bevollmächtigt. Also hier wohl 2 Kinder müssen gemeinsam unterzeichnen und könnten so das Konto auflösen und das Geld aufteilen.
Das 3. Kind kann sich dem nicht widersetzen, ich frage mich auch warum es das tun sollte.
Streit gibt es doch nur wenn man z.B. nicht weiß was mit Sachwerten oder Immobilien geschehen soll ? Aber beim bloßen Geld ?
Übrigens, zur Abgrenzung. Eine Bankvollmacht ü. d. Tod hinaus kann jederzeit von einem Erben widerrufen werden. Sie wäre damit hinfällig.
Eine Vorsorgevollmacht nach meiner Info nicht.
MfG
duck313
Vielen Dank duck313, deine Antwort hat mir sehr geholfen.
VG Michael
Nur wenn der „Erbe“ gegenüber der Bank seine Erbberechtigung nachweisen kann. (Erbschein, Testament, Erbvertrag..)
Falsch. Eine Vorsorgevollmacht kann wie jede andere Vollmacht auch, vom Vollmachtgeber bzw. Rechtsinhaber widerrufen werden.
ist nicht im hier besprochenen Fall der Vollmachtgeber gestorben ?
Und das sich ein Erbe als solcher irgendwie ausweisen muss, wenn er eine vorliegende Vollmacht über den Tod hinaus widerrufen will halte für selbstverständlich.
Ja. Und durch Erbfall tritt der Erbe in die Rechtsposition des Vollmachtgebers.
Ohne Nachweis dass der Erbberechtigte auch Erbe ist, kann er die Vollmacht eben nicht widerrufen. Es könnte ja sein, dass z.B. der lebende Ehepartner zum Alleinerben bestimmt wurde, der Sohn aber Vollmachtempfänger ist. Dann kann der Sohn ja auch nicht einfach so durch „irgendwie ausweisen“ die Vollmacht widerrufen. Mit welchem Recht auch ? Er ist ja kein Erbe. Und da er kein Erbe ist, kann er seine Erbberechtigung auch nicht nachweisen. Genauso wenig kann der tatsächlich Erbberechtigte eine Vollmacht nicht widerrufen, solange er seine Erbberechtigung nicht nachweisen kann (Erbschein, Testament…)