Erbengemeinschaft / Mahnbescheid

In einer Erbengemeinschaft soll ein Mahnbescheid gegen einen Miterben erlassen werden, welcher ein Jahr lang keine Miete im Erbobjekt gezahlt hat.
Soweit im Internet beschrieben, muss der Mahnbescheid im Namen der Erbengemeinschaft erstellt werden.
Der Antragsteller kann sich nicht als Erbverwalter eintragen, da der Erbverwalter zugleich der Schuldner ist.
Müssen nun alle Erben einzeln als Antragssteller aufgeführt werden oder was ist in den Mahnbescheid einzutragen?

Die zweite Frage ist, welche Rechtsform die Erbengemeinschaft darstellt?

Gruß
Christian

  1. Die Miterben treten Ihre Ansprüche an einen der Ihren ab.
  2. Mit der Abtretungserklärung ist nur noch einer Empfangs und Klage berechtigt
  3. Dieser stellt Mahnantrag gegegn den Säumigen.
  4. falls es Geld gibt wir es verteilt.

Ach ja es gibt noch sowas wie Teilungsversteigerung, weil, wenn man anfängt mit Gericht endet das sowieso da.

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Der Antragsteller kann sich nicht als Erbverwalter eintragen,
da der Erbverwalter zugleich der Schuldner ist.
Müssen nun alle Erben einzeln als Antragssteller aufgeführt
werden oder was ist in den Mahnbescheid einzutragen?

Ich glaube du machst dir das komplizierter als es ist. Nach längerem Grübeln bin ich zu dem Schluß gekommen, daß der säumige Mieter, der zugleich Miterbe ist, nicht Partei des Mietvertrages mit der „restlichen“ Miterbengemeinschaft sein kann und nur um den Mietanspruch geht es vorliegend. Wenn er es wäre, hätte er einen Mietzinsanspruch gegen sich selbst, der durch Konfusion erlöschen würde. Auch prozeßual kann niemand sich selbst verklagen. Es dürfte also vollkommen ausreichen, wenn die übrigen Miterben auf dem Mahnbescheidsantrag aufgeführt werden bzw. einer von ihnen von den anderen bevollmächtigt wird. Praktisch prüft das Mahngericht all das aber sowieso nicht, sondern stellt einfach an den Antragsgegner zu. Selbst wenn das keine wirksame Zustellung sein sollte, würde dieses Problem praktisch nur dann relevant, wenn durch die Zustellung des Mahnbescheides die Verjährung gehemmt werden soll, ansonsten ist das ein reines Scheinproblem.

Zu deiner zweiten Frage: Eine Miterbengemeinschaft vor Auseinander-setzung ist keine juristische Person hat also keine eigene Rechtsfähigkeit. Es handelt sich vor der Auseinandersetzung um eine Gesamthandsgemeinschaft, die treuhänderisch den Nachlaß bindet, deswegen werden bei Klage von und gegen eine Erbengemeinschaft meist alle oder ein Bevollmächtigter aufgeführt.

Wichtig wäre noch ein etwaig erteilte Vollmacht gegenüber dem Miterben und wohlmöglich sogar Hausverwalter zu widerrufen.

Mfg A.

Ich glaube du machst dir das komplizierter als es ist. Nach
längerem Grübeln bin ich zu dem Schluß gekommen, daß der
säumige Mieter, der zugleich Miterbe ist, nicht Partei des
Mietvertrages mit der „restlichen“ Miterbengemeinschaft sein
kann

hier ist mir ein kleiner lapsus unterlaufen. der mieter und miterbe ist natürlich partei des mietvertrages auf mieterseite, aber nicht auf vermieterseite. aus den oben genannten gründen.

Hallo,

vielleicht wäre es das Beste,mal mit einem Anwalt darüber zu reden…
solche „Fallkonstellationen“ lassen sich hier OHNE genaue Kenntnisse
des Einzelfalles nämlich nicht behandeln…

mfg

Frank