Der Antragsteller kann sich nicht als Erbverwalter eintragen,
da der Erbverwalter zugleich der Schuldner ist.
Müssen nun alle Erben einzeln als Antragssteller aufgeführt
werden oder was ist in den Mahnbescheid einzutragen?
Ich glaube du machst dir das komplizierter als es ist. Nach längerem Grübeln bin ich zu dem Schluß gekommen, daß der säumige Mieter, der zugleich Miterbe ist, nicht Partei des Mietvertrages mit der „restlichen“ Miterbengemeinschaft sein kann und nur um den Mietanspruch geht es vorliegend. Wenn er es wäre, hätte er einen Mietzinsanspruch gegen sich selbst, der durch Konfusion erlöschen würde. Auch prozeßual kann niemand sich selbst verklagen. Es dürfte also vollkommen ausreichen, wenn die übrigen Miterben auf dem Mahnbescheidsantrag aufgeführt werden bzw. einer von ihnen von den anderen bevollmächtigt wird. Praktisch prüft das Mahngericht all das aber sowieso nicht, sondern stellt einfach an den Antragsgegner zu. Selbst wenn das keine wirksame Zustellung sein sollte, würde dieses Problem praktisch nur dann relevant, wenn durch die Zustellung des Mahnbescheides die Verjährung gehemmt werden soll, ansonsten ist das ein reines Scheinproblem.
Zu deiner zweiten Frage: Eine Miterbengemeinschaft vor Auseinander-setzung ist keine juristische Person hat also keine eigene Rechtsfähigkeit. Es handelt sich vor der Auseinandersetzung um eine Gesamthandsgemeinschaft, die treuhänderisch den Nachlaß bindet, deswegen werden bei Klage von und gegen eine Erbengemeinschaft meist alle oder ein Bevollmächtigter aufgeführt.
Wichtig wäre noch ein etwaig erteilte Vollmacht gegenüber dem Miterben und wohlmöglich sogar Hausverwalter zu widerrufen.
Mfg A.