Erbengemeinschaft + Nachlass

Muss das Nachlassgericht aufgrund einer Anfrage eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft die Namen + Adressen der Miterben, die Höhe des Nachlasses und den Namen des Nachlasspflegers mitteilen?

Muss das Nachlassgericht aufgrund einer Anfrage eines
Mitgliedes einer Erbengemeinschaft die Namen + Adressen der
Miterben, die Höhe des Nachlasses und den Namen des
Nachlasspflegers mitteilen?

Hallo,

Wenn sich das Mitglied der Erbengemeinschaft als solches hinreichend legitmiert sehe ich keinen Grund warum das Nachlassgericht zu allen Punkten keine Auskunft geben sollte. Berechtigtes Interesse ist da.
Was die Höhe des Nachlasses angeht kann dieses jedoch nur das mitteilen was auch tatsächlich bekannt ist. Die Auskunft bietet somit auch keine Gewähr!

ml.

Mangels Vorschrift darüber „muß“ es nicht, es kann. Denn der Miterbe kann ja die Akte bei Gericht einsehen oder einsehen lassen. Über den Nachlaß gibt das Gericht mit Sicherheit keine Auskunft, da selbstredend nur die Erben oder der Er bschaftsbesitzer verläßliche Kenntnis haben. Ferner hat jeder Miterbe gegenüber dem Erbschaftsbesitzer (nicht gegenüber einem bloßen Miterben) einen einklagbaren Auskunftsanspruch.