Hallo!
Folgender Fall:
V (Witwer) hat die Söhne A, B, C und D.
A gewährt V ein Darlehen. V stirbt bevor er es zurückzahlen kann. Es entsteht die Erbengemeinschaft bestehend aus A,B,C und D.
A kündigt das Darlehen gegenüber der Erbengemeinschaft. Über 3 Jahre lang passiert gar nichts. Es erfolgt auch keine Zahlung.
Dann soll die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden. Vorher möchte A aber sein Geld haben. Es kommt zum Streit zwischen allen Brüdern.
B beginnt einen Prozess, zunächst gegen A, dann erweitert er die Klage auf die Erbengemeinschaft. Hinsichtlich des Antrags gegen A (auf Feststellung, dass A keinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen die Erbengemeinschaft hat) beruft sich B auf Verjährung.
Frage: Reicht es im Prozess aus, wenn sich B auf die Verjährung beruft oder muss dies die Erbengemeinschaft tun?
Danke im Voraus,
LG Tine
Hallo! für B wird es schon reichen - wenn ihm die Brüder egal sind…
C+D müssten vielleicht nochmals eigens prozessieren, wenn A stur ist, das Ergebnis wird aber wohl nicht anders sein…
ABER: wieso sollte B ohne Anwalt (der ihn genau dazu berät) prozessieren? oder wieso sollte B überhaupt anfangen zu prozessieren? (B sagt ist verjährt, soll doch A vor den Kadi ziehen…)
wieso schläft A drei Jahre (vgl. §195 BGB)? bzw. wieso sollten B-D innerhalb der drei Jahre aktiv werden
)
cu kai
Dann soll die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden.
Vorher möchte A aber sein Geld haben. Es kommt zum Streit
zwischen allen Brüdern.
B beginnt einen Prozess, zunächst gegen A, dann erweitert er
die Klage auf die Erbengemeinschaft.
das macht er kaum, da die erbengemeinschaft nicht rechts- und damit nicht parteifähig ist, § 50 zpo. sie selbst kann nicht verklagt werden. es werden wohl die miterben in ihrer gesamthänderischen verbundenheit verklagt ?
Hinsichtlich des Antrags
gegen A (auf Feststellung, dass A keinen Anspruch auf
Darlehensrückzahlung gegen die Erbengemeinschaft hat) beruft
sich B auf Verjährung.
Frage: Reicht es im Prozess aus, wenn sich B auf die
Verjährung beruft oder muss dies die Erbengemeinschaft tun?
da nicht die erbengemeinschaft verklagt wird, sondern ein miterbe (s.o.), genügt es, wenn dieser sich auf die verjährung beruft. bzgl. der wirkung der einrede für die anderen miterben gilt § 425 II bgb.
Hallo!
Hallo! für B wird es schon reichen - wenn ihm die Brüder egal
sind…
C+D müssten vielleicht nochmals eigens prozessieren, wenn A
stur ist, das Ergebnis wird aber wohl nicht anders sein…
Das würde ja bedeuten, dass B mit der Einrede der Verjährung nicht durchdringt, weil er ja festgestellt bekommen möchte, dass kein Anspruch gegen die Erbengemeinschaft (und nicht speziell gegen IHN) besteht.
Die Frage ist ja gerade, ob B alleine für die Erbengemeinschaft prozessieren kann oder ob alle mitmachen müssen.
ABER: wieso sollte B ohne Anwalt (der ihn genau dazu berät)
prozessieren? oder wieso sollte B überhaupt anfangen zu
prozessieren? (B sagt ist verjährt, soll doch A vor den Kadi
ziehen…)
B nimmt sich einen Anwalt (muss er sowieso, weil der Streitwert im sechsstelligen Bereich liegt, also LG). Er fängt an zu prozessieren, weil er die Erbauseinandersetzung will. Der Feststellungsantrag gegen A ist nur einer von mehreren Klageanträgen. Jedenfalls will er die Sache mit dem Darlehen geklärt haben.
wieso schläft A drei Jahre (vgl. §195 BGB)? bzw. wieso sollten
B-D innerhalb der drei Jahre aktiv werden
)
Weil A im Prinzip ein Familienmensch ist ? (Oder einfach strohdoof…) B-D hätten auch innerhalb der 3 Jahre schon auf die Erbauseinandersetzung drängen können. Haben sie aber nicht. Die haben wahrscheinlich lieber darauf gewartet, dass die Darlehensansprüche des A verjähren, weil sie das Geld dann auch noch einstreichen können.
cu kai
LG Tine
B beginnt einen Prozess, zunächst gegen A, dann erweitert er
die Klage auf die Erbengemeinschaft.
das macht er kaum, da die erbengemeinschaft nicht rechts- und
damit nicht parteifähig ist, § 50 zpo. sie selbst kann nicht
verklagt werden. es werden wohl die miterben in ihrer
gesamthänderischen verbundenheit verklagt ?
Richtig, es werden die einzelnen Miterben „mitverklagt“.
Frage: Reicht es im Prozess aus, wenn sich B auf die
Verjährung beruft oder muss dies die Erbengemeinschaft tun?
da nicht die erbengemeinschaft verklagt wird, sondern ein
miterbe (s.o.), genügt es, wenn dieser sich auf die verjährung
beruft. bzgl. der wirkung der einrede für die anderen miterben
gilt § 425 II bgb.
Es wird ja nicht ein Miterbe VERKLAGT, der sich auf Verjährung beruft, sondern es KLAGT ein Miterbe, der die Einrede geltend macht. Darüber hinaus lautet der Antrag tatsächlich „festzustellen, dass A keinen Anspruch aus Darlehen gegen die Erbengemeinschaft hat“.
B klagt also hier alleine - aber für die Erbengemeinschaft - und beruft sich dabei auf die Verjährung.
Aber wenn ich § 425 BGB richtig lese, macht das keinen Unterschied, oder?
Vielen Dank!
LG Tine
Hallo!
ich frage mich immer noch, warum ein Erbe ÜBERHAUPT klagt, da er sich ja auf die Verjährung beruft - der muss doch nur einfach nicht zahlen…
verstehen würde ich, wenn A klagen würde, aber der scheint ja in unserm Beispiel nur zu mosern oder so und ggf. keine Ruhe geben zu wollen…
(betrachten wir den Fall jetzt aus dem Blickwinkel A oder B??)
sollte B nur Ruhe von A haben wollen, der ja selbst nicht klagt sondern nur „mosert“, hilft dann ein Rechtsstreit? (so gestrickter A muss sich ja von einem Urteil nicht abhalten lassen trotzdem zu mosern und moralische Ansprüche zu stellen…)
cu kai