Erbengemeinschaft Pflichtteil

Hallo,

Es geht um ein Testament in dem steht folgendes,

Person A erbt 50% ( Leibliches Kind )
Person B nur Pflichtteil( Leibliches Kind )
Person C+ D teilen sich zu gleichen Teilen den Rest des Erbes.

Nun meine Fragen:

  1. Sind A, C + D eine Erbengemeischaft?
  2. Bedeutet es, dass C + D jeweils 25% bekommen?
  3. Ist B Erbe und wenn nein, wer muss B auszahlen?
  4. Könnte mir jemand die Aufteilung anhand eines Beispieles erkären ( z.B. Erbsumme nach Abzug der noch austehenden Verbindlichkeiten beträgt 40.000€ )

Danke im Voraus für die Antworten

Rüdiger 66

Hallo,

Es geht um ein Testament in dem steht folgendes,

Person A erbt 50% ( Leibliches Kind )
Person B nur Pflichtteil( Leibliches Kind )
Person C+ D teilen sich zu gleichen Teilen den Rest des Erbes.

Nun meine Fragen:

  1. Sind A, C + D eine Erbengemeischaft? JA!
  1. Der Pflichtteilberechtigte ist i.d.R. keine Erbe, d.h. er ist m.E. nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Wenn nach dem Verstorbenen leidglich 2 Kinder (und keine Ehefrau) vorhanden sind, wär4e der gesetzlich Erbteil je 50%. Der Pflichtteil ist beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hier also 25%
  1. Bedeutet es, dass C + D jeweils 25% bekommen?

NEIN!, denn A bekommt 50% (=20.000 Euro), B 25% (= 10.000 Euro) , d.h. für C + D sind nur noch je 12,5% übrig (je 5.000 Euro)…

  1. Ist B Erbe und wenn nein, wer muss B auszahlen? Nein. S.o. Au7szahlen muss die Erbengemeinschaft.
  2. Könnte mir jemand die Aufteilung anhand eines Beispieles
    erkären ( z.B. Erbsumme nach Abzug der noch austehenden
    Verbindlichkeiten beträgt 40.000€ ) s.o.

Ingeborg

Danke im Voraus für die Antworten

Rüdiger 66

Hallo Rüdiger,

Ihr alle seid eine Erbengemeinschaft,auch B und ihr werdet alle aus der Erbmasse 40 000 Euro aubezahlt.

A 20 000 Euro
B 10 000 Euro
C 5 000 Euro
D 5 000 Euro

l.G.Schattengras

Hallo Rüdiger,

zu 1.
Ich würde sagen, nein. Denn von den Beträgen her kann man eigentlich sagen, dass A Alleinerbe ist.

zu 2.
Ebenfalls nein, jedenfalls wenn es sich bei C und D nicht um Abkömmlinge handelt. Dann nämlich beträgt der Pflichtteil des B die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Wenn keine weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind außer A und B, beträgt der Pflichtteil 25% Es verbleibt für C und D also nur noch ein weiteres Viertel, dass sie sich teilen.

Zu 3.
B ist enterbt und er hat einen Anspruch gegen A bzw. gegen den Nachlass.

zu 4.
Nachlass netto 40.000,- €
A: 20.000,- €
B: 10.000,- €
C: 5.000,- €
D: 5.000,- €

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

hallo rüdiger 66
a erbt 20.000
wieviel % der pflichtanteil betrifft, weiss ich nicht
der rest wird zwischen c & d geteilt.
im normalfall sind alle in der erbengemeinschaft.
aber ein testamentsvollstrecker wird die sache in die hand nehmen, sollte das testament vor einem notar gemacht worden sein.
viel erfolg sicha

a) ja

b) ja

c) B ist kein erbe, auszahlen muss die Erbengemeinschaft entsprechend der Anteile
d) Der Pflichtteil des B beträgt 1/4 an der Gesamterbmasse (ich gehe hierbei davon aus das der Verstorbene keinen Ehegatten mehr hatte, keine weiteren Kinder außer A und B und auch keine Eltern mehr leben)

d)Der Erbteil ist immer ein ideeller Anteil an allem. Somit ist die rechnung mit den 40.000,00 EUR rein hypothetisch. Dennoch

B kann von A fordern 5000,00 EUR und von C und D jeweils 2500,00 EUR. Das ergibt zusammen 10.000,00 EUR was 1/4 an der Erbmasse entspricht.

ml.

Hallo,

also, richtig ist, dass A, C + D eine Erbengemeinschaft bilden. In dem zu beantragenden Erbschein steht dann,
Frau / Herr A erbt 1/2 Anteil
Frau / Herr C erbt 1/4 Anteil
und
Frau / Herr D erbte 1/4 Anteil,

Die Erben A, C und D müssen dann aus dem Nachlass das Pflichtteile an B ausbezahlen und die Erbmasse aufteilen, besser gesagt, sie müssen sich auseinandersetzen. Ich gehe davon aus, dass kein Grundbesitz vorhanden sondern nur bewegliches Vermögen zu verteilen ist. Ich gehe auch davon aus, dass C und D ebenfalls leibliche Kinder sind. Nur für diesen Fall bekommen nach der Wertangabe, also von den 40.000,00 netto
der Pflichtteilsberechtigte 5.000,00 €
A die Hälte von 35.000,00 € und
C und D jeweils 1/4 von 35.000,00.
Sollten C und D nicht zu den gesetzlichen Erben zählen, und nur A und B Kinder des Erblasser sein, so erhält B als Pflichtteilsberechtigter sogar 10.000,00 € und alle anderen Erben dann von 30.000,00 € den Anteil.

Wie gesagt, ausbezahlen müssen A, C und D, aber nicht vom eigenen Geld, sondern aus der Erbnettomasse. So die Erbmasse teils aus Gegenständen besteht, (z.B. Konzertflügel) müssen die Erben entscheiden, ob sie den Gegenstand behalten wollen oder ihn verkaufen. Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf „Geld“ und nicht auf Gegenstände (Sachvermögen).

MfG
PB

Hallo rüdiger 66,
leider kann ich auf die Fragen keine Antwort geben.
mfg
Lara50

Hallo,
leider kenne ich mich damit nicht aus.
lieben gruss
yvonne-engel

hallo,
zu 1.: Ja
zu 2. und 3.: Die Pflichtteilslast trifft immer die Erben gemeinsam (nach ihren Erbanteilen). Wenn es im T. so formuliert ist, dann sind C und D zu je einem Viertel Miterben. Sie müssen zu je einem Viertel die Pflichtteilsschuld mitbegleichen (ebenso auch andere Nachlassschulden).
H.G.

Vielen Dank für die Antwort.
Ich hätte da nochmals einige Nachfragen:

Wenn ich es recht verstehe, ist ein Pflichtteilberechtigter kein Erbe. Er wird nur von den Erbberechtigten ausbezahlt.

Und warum ist ein Erbe der 50% erhält, praktisch ein „Alleinerbe“???

Und wieso ist es keine Erbengemeinschaft?

Würde mich freuen, wenn sie ihre Antworten auch genauer begründen könnten.

Danke im Voraus

Rüdiger 66

Hallo,

ein Pflichtteilsberechtigter ist kein Erbe, richtig. Ob zwischen A, C und D eine Erbengemeinschaft besteht, ist Sache der Auslegung des Testaments. Das kann man so oder so auslegen. Wenn in einem Testament aber verfügt wird, dass eine Person nahezu den gesamten Nachlass erbt, spricht das dafür, dass diese Person Alleinerbe ist und die übrigen Personen nur Vermächtnisnehmer.

Man könnte das Testament aber auch so verstehen, dass bei einem angenommenen Nachlasswert von 40.000,- € Person A 20.000,- € erbt und C und D jeweils 10.000,- € und das diese drei Personen tatsächlich eine Erbengemeinschaft bilden, die dann gemeinsam für den Pflichtteilsanspruch des B in Höhe von 10.000,- € haften. Das hätte dann also zur Folge, dass alle vier die gleiche Menge Geld bekommen. Aber das müsste man im Einzelnen mal genau durchprüfen. Nur ist mir das in diesem Rahmen nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,

erst einmal vielen Dank für die Antwort.

Die von ihnen gegebene Antwort hört sich für mich am logischsten an. Ich hätte da noch eine Bitte. Könnten sie mir einen oder mehrere Paragraphen ( Erbgesetz ) nennen, auf denen ich es nachlesen könnte, würde mich sehr freuen.

Danke im Voraus

Rüdiger 66

Hallo,

Danke für die Antwort.

Ich hätte da aber noch eine Rückfrage. Zum einen sagen sie : B ist kein Erbe, sie muss von der Erbengemeinschaft ausbezahlt werden.

Zum anderen teilen sie das Gesamterbe aber unter allen auf.

Müsste B ( ist ja denn Gläubiger gegenüber der Erbengemeinschaft )dann nicht an A,C und D ( sind als Erbengemeischaft Gesamtschuldner gegenüber dem Pflichtteilberechtigten ) herantreten und von denen ihren Pflichtteil einfordern ( prozentual gerechnet, den im Testament aufgeführten Anteilen )?

Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort.

MfG
Rüdiger 66

Hallo Herr Spoth

Wieso kann man es so oder so auslegen? Im Testament steht, dass A 50% erbt, B nur den Pflichtteil ( 25 % ), aber damit KEIN Erbe ist. Den Rest vom Erbe teilen sich C und D zu gleichen Teilen. Das heißt der Rest vom Erbe beträgt 50%. Damit erhalten C und D jeweils 25%.

Der Pflichtteil muss nun von der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner, gemäß der Erbauftelung des Testamentes, getragen werden.

Also 40.000 Gesamtsumme
A 50% = 20.000
C 25% = 10.000
D 25% = 10.000

Nun bekommt B von
A 50% = 5.000
C 25% = 2.500
D 25% = 2.500

Damit hätte sie 10.000 bekommen, was den Pflichtteil von 25% vom Gesamterbe von 40.000 entspricht.

So sehe ich es als logisch richtig an oder sprechen da andere rechtliche Umstände dagegen?

MfG

Rüdiger 66

Weil die Anordnung der Aufteilung entweder eine Telungsanordnung ist, dann Erbengemeinschaft zwischen A, C und D, oder aber eine Erbeinsetzung des A und eine Vermächtnisanordnung zugunsten C und D, dann Alleinerbenstellung des A. Letzten Endes muss das das Nachlassgericht entscheiden, wenn ein Erbschein beantragt wird.

Da ich nicht weiß, welche Rolle Sie in der gesamten Gemengelage einnehmen, kann ich Ihnen dazu weiter auch nichts sagen. Im Zweifel sollten Sie sich aber anwaltlich beraten lassen, da mir eine vollunmfängliche Rechtsberatung in diesem Rahmen nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Diese kann aber nicht korrekt beantworten, ohne dass man weitere Details kennt.

Zunächst müsste geklärt werden, ob B Erbe, Vermächtnisnehmer oder tatsächlich enterbt wurde.

Seine Pflichtteilsquote kann ohne den Angaben zu den Verhältnissen der Erbe nicht zutreffend ermittelt werden.

Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

C und D könnten Erben aber auch nur Vermächtnisnehmer sein.

Eine Auslegung des Testament durch einen Fachanwalt für Erbrecht erscheint hier erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.vorsorgeordnung.de

Hallo,
die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff (folgende) BGB geregelt.

MfG
PB

Hallo,

Der Pflichtteilberechtigte muss an die Erbengemeisnchaft herantreten und seinen Pflichtteil im Wert von 25% fordern. Das ist nur eine optische Übereinstimmung, er wird dadurch nicht zum Erbe.

Ingeborg

Also es liegt ein Testament vor. das schließt schon mal die Erbengemeinschaft aus.

Der Pflichtteilsberechtigte macht gegenüber dem Erben seinen Pflichtteil geltent.

Wer ist als Erbe lt. Testament eingesetzt. Es ist eigentlich unrealistisch wie aufgeschrieben.
Der Pflichtteil beträgt 50 % vom Gesamtvermögen.
Folglich erben beide leiblichen Kinder zu gleichen Teilen.

Ohne g e n a u e n Wortlaut des Testamentes kann man hier aber auch gar nichts dazu sagen…

Gerne wieder, wenn genauer festgelegt.