Erbengemeinschaft & Schenkungen

Hallo !

Angenommen, Großvater stirbt und Großmutter bildet zusammen mit ihren 3 Kindern A, B und C eine Erbengemeinschaft. Kind A nimmt sich nun einen Anwalt und will wissen,was ihm zusteht. Dabei werden Kontoauszüge der letzten 10 Jahre durch den Anwalt beim Bankinstitut eingeholt über Kontobewegungen größerer Summen. Es stellt sich dabei heraus,dass innerhalb dieser letzten 10 Jahre das Kind von Kind C 2 mal große Summen erhielt (einmal war das Kind von Kind C nicht volljährig, 2 Jahre später dann volljährig). Der Verwendungszweck steht nicht auf dem Kontoauszug.
Frage: Muß Kind C und /oder dessen Kind die Summen zurückzahlen oder nicht? Muß die Erbengemeinschaft es einfordern?

Frage: Muß Kind C und /oder dessen Kind die Summen
zurückzahlen oder nicht?

Der Großvater kann mit seinem Vermögen machen was er will. Solange er lebt gibt es keinen Erbanspruch. Also muß C dieses Geld auch nicht zurückzahlen. Es wird dem C auch nicht auf sein Erbe angerechnet.

Möglicherweise sieht die Sache etwas anders aus, wenn eine Zuwendung unmittelbar vor dem Tod des Erblassers stattfindet. Das scheint hier aber nicht der Fall gewesen zu sein.

Hi,

Schenkungen im Zeitraum von 10 Jahren vor dem Ableben sind in das Erbe einzurechnen, wenn ein Pflichtteil zu berechnen ist.

Per Anwalt Kontoauszüge anfordern - das wird ganz sicher nicht gehen. Die Erbengemeinschaft kann die Ausstellung eines Erbscheines beantragen, das war’s dann.

Gruß Ralf

Der Anwalt von Tochter A hat sich andie Bank gewandt,um Kontobewegungen > 2500,-€ zu erfahren. Jeder, der im erbschein steht,bekam eine Kopie der Antwort der Bank an den Anwalt.

Moin,

sage ich doch - erst kommt der Erbschein.

Gruß Ralf

Hallo,

Frage: Muß Kind C und /oder dessen Kind die Summen
zurückzahlen oder nicht? Muß die Erbengemeinschaft es
einfordern?

Das ist so grundsätzlich nicht zu beantworten. Zunächst einmal müssen die gesetzlichen Erbteile der Pflichtteilsberechtigten (also Ehegatte und Kinder, bzw. Enkel, wenn deren Eltern vorverstorben sind) so berechnet werden, als ob es keine Schenkungen gegeben hätte. Dann berechnet man hieraus die jeweiligen Pflichtteile (1/2 des gesetzlichen Erbteils). Jetzt vergleicht man den so berechneten Betrag mit dem, was die Pflichtteilsberechtigten jetzt (nach den Schenkungen) tatsächlich bekommen. Ist dies weniger, als der berechnete Pflichtteilsanspruch vor Schenkung, so steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem Beschenkten zu. Der beschränkt sich allerdings auf die Auffüllung des Pflichtteilsanspruchs und nicht auf die gesamte Schenkung.

Beispiel: Kind A ist pflichtteilsberechtigt nach dem Erblasser. Sein gesetzlicher Erbteil würde als einziger gesetzlicher Erbe 1/1 betragen. Wertmäßig handelt es sich um € 100.000,–. Allerdings hat der Erblasser vor drei Jahren € 200.000,-- an B verschenkt. Rechnung wäre jetzt wie folgt: Erbe vor Schenkung wäre € 300.000,-- gewesen. Dieses hätte A nach gesetzlicher Erbfolge alleine zugestanden. Pflichtteil hiervon wäre 1/2, also € 150.000,-- gewesen. Da er tatsächlich jetzt nur noch € 100.000,-- bekommt, steht ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber B in Höhe von € 50.000,-- zu. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist dabei immer ein Anspruch in Geld und richtet sich nicht auf die Rückübertragung ggf. verschenkter Sachobjekte.

Gruß vom Wiz, der sich immer wieder wundert, dass Mandanten dies nicht mit ihrem ohnehin beauftragten Kollegen klären und statt dessen auf ggf. wage Forumsmeinungen setzen.