ein Mitglied (Karin) aus einer Erbengemeinschaft (EG) verlangt von einem Miterben, ein Nachlassverzeichnis aus dem Erbfall zuvor. In dem "Vor-"Erbfall zuvor ging das Vermögen auf die Erblasserin X über, das nun wiederrum der Erbengemeinschaft EG) zugefallen ist.
Im Vorerbe-Fall ist ein Mitglied der Erbengemeinschaft (EG) ein Pflichtteilsberechtigte, die aber zu Lebzeiten ihr Pflichteil nicht oder nicht vollständig ausgeübt hat.
Darf Karin als Miterbe von einem anderen Miterben der gleichen Erbengemeinschaft nun das Nachlassverzeichnis aus dem Vorerbe-Fall fordern?
Die beiden Erbfälle sind völlig getrennt zu betrachten, was Rechte und Pflichten einzelner Personen angeht. Diese Rechte und Pflichten einer Person als mehrfacher Erbe sind dadurch ebenfalls zu trennen. Ich kann deshalb den Anlass und Hintergrund Ihrer Frage nicht erkennen.
Der Pflichtteilsanspruch aus dem voraufgegangenen Erbfall besteht unabhängig von allem -bis zu seiner Verjährung.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen
H.Gintemann
danke für die Antwort. Es sind zwei getrennte Erbfälle, …
aber kann ein Miterbe von einem andern Miterbe der g l e i c h e n Erbengemeinschaft Auskunfte über das ‚Geschehen im VORERBE‘ verlangen?
Also so als ob die Erblasserin (dessen Rechtsnachfolger jetzt die Erbengemeinschaft ist) noch leben würde. Hier wäre es unstrittig, hier muss die Erblasserin im Erbe #1 ein Nachlassverzeichnis erstellen.
2010 : Im Erbe #1 => Karin Pflichtteilsberechtigt
2011 : Im Erbe #2 => ( die Erblasserin hat das Erbe #1 als Alleinerbin geerbt )
=> Karin ist jetzt eben Mitglied der Erbgemeinschaft neben
=> zwei weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft, eine soll heisen Nicole
2013: Erst jetzt macht Karin ihren Pflichtteil geltend. Darf Karin jetzt von dem anderen Mitglied der Erbengemeinschaft, der Nicole eine Nachlassverzeichnis - nach dem Erbe #1 - verlangen???
Ist es nicht so das kein Erbe von einem anderen Erbe ein Auskunftsrecht hat und Karin das
Nachlassverzeichnis aus dem Erbe 2010 (#1) selbst erstellen muss, um ihre ev. Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft durchzusetzen?
Hallo,
am besten erkundigt ihr euch auf dem Gericht bei einem Rechtshelfer. Diese Auskünfte sind meines Wissens kostenlos.Dann seid ihr immerhin auf der sicheren Seite.