Erbengemeinschaft - Vermietung an Miterbe

Hallo, vor kurzem ist mein Vater verstorben und hat ein Grundstück samt Haus hinterlassen. Da es kein Testament gab, gingen die Anteile zu 1/2 an meine Mutter 1/4 an mich und 1/4 an meinen Bruder. Mein Bruder und meine Mutter leben in dem Haus. Zu Lebzeiten meines Vaters wurde mein Bruder dort geduldet, da er Sozialhilfeemfänger und man könnte sagen „Fremd vom Leben“ ist. Nun möchte meine Mutter natürlich nicht das Haus alleine bezahlen, da die Kosten doch recht hoch für sie sind. Sie würde gerne Miete von meinem Bruder verlangen damit er sich an den Kosten für das Haus beteiligt. Allerdings sieht er es nicht ein als Miterbe Miete zuzahlen. Selbst Strom und Wasser etc. hat er seid Jahren nicht bezahlt. Ich für meinen Teil muss sagen, das ich mich zwar gerne an den Kosten meiner Mutter zur Liebe beteiligen würde, es aber in keinster weise einsehe meinen Bruder dadurch zu finanzieren.

Meine Frage ist deshalb, wie könnte man es sinnvoll regeln, daß er sich mit an seinem Teil beteiligt, schließlich nutzt er fast das komplette Haus mit.

Das ist zu kompliziert, um es hier zu beantworten.

Hallo, dazu kann ich leider keine erschöpfende Aussage machen. Eine Möglichkeit wäre, den Bruder auszuzahlen oder ihm Mietfreiheit bis in Höhe des Erbanteils zu gewähren. Das Erbe betrifft nur die Sache an sich, nicht aber den laufenden Unterhalt des Hauses, an dem er sich schon beteiligen muss (Nebenkosten etc.), wenn er weiter dort wohnen bleiben will. Da er Sozialhilfeempfänger ist, könnte man in dieser Frage das zuständige Amt hinsichtlich der Mietkosten kontaktieren.

Eklis64

Bedauere, kann ich nicht beantworten

Man könnte zwar den Bruder auf einen Kostenbeitrag verklagen; nur wenn da nichts zu holen ist, werfen Sie gutes Geld schmlechtem hinterher. Um den Bruder rauszubekommen köännte man ihm Geld für sein Ausscheiden aus dem Grundbuch anbieten; ansonsten müßte die Erbenbemeinschaft durch Teilungsversteigerung aufgelöst werden. Das sollte Ihre Mutter aber vorher gründlich mit der Bank abklären, die Ihr das Meistgebot im Termin finanzieren soll. Ihr Mutter oder Sie beide steigern das Haus zu einem beliebigen Meistgebot an. Vom Versteigerungserlös werden die Verfahrenskosten und die noch bestehenden Bankschulden abgezogen. Der Rest wird anteilig dem Grundbuchstand unter den Erben verteilt. Bleibt nichts übrig, gehen die Erben leer aus und der Meistbietende müßte einen evtl. Differenzbetrag aus Eigenmitteln oder neuem Bankdarlehen beim Amtsgericht einzahlen. Die Alten Eigentümer müssen aus dem Haus raus und die neuen Meistbietenden verfügen allein darüber.

Zunächst gilt, dass jeder Miterbe zur Mitnutzung berechtigt ist. Eine Mitnutzung aller Räume ohne Alleinnutzung einer oder mehrer R. vermindert natürlich den Nutzungswert und damit das anzurechnende Nutzungsentgelt. Es dürfte schwierig sein, sich zu einigen, wenn der Einigungswille fehlen sollte. Da man das Entgelt wegen der 4-Jahres-Verjährungsfrist nicht aufsummen lassen sollte, besteht ein gewisser Zwang, Fakten zu schaffen: Entweder er zahlt laufend oder erkennt die Schuld unter Verjährungseinredeverzicht schriftlich an. Dann kann im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung eine Verrechnung erfolgen. Die krasse Lösung ist, wenn die Mutter oder Sie die Versteigerung beantragen und das Anwesen ersteigern. Ohne erfahrenen Anwalt bekommen Sie das allerdings nicht hin.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Eine angemessen Hausmiete festlegen ( Rücklagen für Reparaturen einkalkulieren(ca1-2€/m²), prozentual aufteilen , sie müssten demnach als Nichtmieter von Mutter und Sohn 25% der Miete erhalten, das Sozialamt muss für den Bruder die Miete übernehmen. Also also alles schriftlich fixieren!!!

Hallo, Deine Frage ist mit Verlaub falsch gestellt: als hartz4-Empfänger hat sich Dein Bruder seinerzeit verpflichtet, Einkünfte z.B. durch Erbschaft zu melden.-
Wenn er dies nun tut, wird behördlicherseits entschieden, ob er das 1/4 Haus- das er offensichtl. bewohnt- ob dies den Regelsätzen einer geförderten Einzelperson entspricht, von den qm her und von der örtl. Gegebenheit her (z.B. nur schiefe Wände etc.)-
Zur Frage direkt: Ihr Bruder kann sich finanziell nicht beteiligen, deswegen wird sein Erbteil in die „Waagschale“ der Hartz4-Experten geworfen werden.
Einen Teil davon darf er behalten, den Rest holt sich dann Vater Staat zurück.- Gruß, Achim