Erbengemeinschaft

Hallo,

folgender Fall:

Erbengemeinschaft von 7 Geschwistern erbt eine Eigentumswohnung im Wert von 120.000,-€.

Wenn die Entscheidung fallen soll, ob das Objekt verkauft wird, müssen alle Erben einverstanden sein oder nur die Mehrheit der Erben?

Freue mich über kompetente Antworten.

Gruß Hans-Jürgen

Hallo,

Ihr seid eine Gemeinschaft / Gesellschaft nach dem BGB und somit müssen alle zwingend zu wesentlichen Veränderungen - und das ist ein Verkauf - zustimmen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit die Gemeinschaft / Gesellschaft zu kündigen und alles in eine Zwangsversteigerung zu geben. Dafür würde ich aber einen Anwalt zu Rate ziehen.

Christian

Hallo,

die Frage ist eine rein theoretische, weil jedes Mitglied der Erbengemeinschaft die Zwangsvollstreckung zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft betreiben kann. D.h. sperrt sich einer, werden die anderen im Zweifelsfall den Weg zum Amtsgericht antreten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die ZV nicht gerade wenig Geld kostet und üblicherweise deutliche Mindererlöse gegenüber einem freihändigen Verkauf erzielt (wenn wir jetzt nicht gerade von einer Wohnung und Lage sprechen, nach der sich alle Leute so richtig die Finger lecken, und wo nachweislich Traumpreise erzielt werden).

Daher sollte dieser Weg nach Möglichkeit vermieden werden. Besser ist es, Erben auszuzahlen die kurzfristig an Geld wollen, wenn es gute Gründe dafür gibt, die Wohnung nicht zu verkaufen. Sollte dies nicht möglich sein, sollte man im Zweifel lieber in den sauren Apfel beißen und dafür sorgen, dass das Objekt zum maximalen Preis freihändig verkauft wird, bevor das Objekt dann in die ZV fällt. Zockernaturen lassen es natürlich auch mal auf eine ZV ankommen und ersteigern dann im zweiten Termin selbst deutlich günstiger als was bei einer Auszahlung fällig gewesen wäre. Aber das bietet sich nur in bestimmten Fällen an.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Machen wir den Fall mal etwas kompexer, denn ich kenne folgenden Fall: 4 Geschwister erben wohl 3 Wohnungen und eine will ihren Anteil verkaufen, die anderen drei aber nicht. Was tun?

P.S.

"… wenn nur zwei Geschwister ein Haus erben, und der eine es behalten, der
andere aber verkaufen will. „Jeder Miterbe hat das Recht, sich von der
Erbengemeinschaft zu lösen und sich seinen Anteil von den übrigen
Mitgliedern auszahlen zu lassen“,

sagt Stefan Walter, Jurist beim
Eigentümerverband Haus & Grund.

aber:

"Oft sind die Erben, was das Schicksal einer Nachlassimmobilie angeht, oft
diametral unterschiedlicher Auffassung. Der eine Erbe braucht Geld und
will die Immobilie veräußern, der andere will den Familienwohnsitz
erhalten.

Oder ein Erbe will die Immobilie
mit einer Hypothek belasten, was der andere Erbe gar nicht gut findet.
Ein Erbe will eine aus seiner Sicht dringende Sanierung der Immobilie
vornehmen, was der andere Erbe als komplett überflüssig betrachtet. Ein
Erbe will die Nachlassimmobilie vermieten, was der andere Erbe strikt
ablehnt. Solche oder ähnliche Konstellationen müssen irgendwie gelöst
werden. Und damit die Erben im Einzelfall nicht zum Faustrecht greifen
müssen, sieht das Gesetz in den §§ 2038 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
ein Regelungsmodell vor, das die Erben zwingend beachten müssen…"

Nun ja. Die Frage lautet nun:

Was hat bei vier Personen eines Immobiliennachlasses,
die Person fuer Moeglichkeiten seinen Anteil zu veraeussern?

Gruss
Mike