Erbengemeinschaft

Hallo Zusammen

Ich hätte hier mal eine Frage zum Stimmrecht in einer Erbengemeinschaft.
Es geht um 4 Personen, wo einer 75% des Erbes besitzt und drei Personen die restlichen 25% (Vater und 3 Kinder)
Nun gibt es eine Eigentumswohnung und hier eine Hauserwaltung. Wie sieht es hier aus sollte für einen Beschluss nach TOP-Pkt. die 75% plus ein Kind dafür sind und die anderen zwei Kinder dagegen. Gilt hier der Mehrheitsbeschluss mit min 51% für eine Stimmabgabe?
Viele Grüße und besten Dank für jede Antwort.
MfG
Wolfgang

Hallo!

Kommt darauf an um was es geht.

Geht es um die ordentliche Verwaltung des Erbes, dann gillt einfache Mehrheit nach Erbanteilen.
In außerordentlichen Fällen braucht man Einstimmigkeit .

„Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können von den Miterben mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Stimmen berechnen sich nach der Größe der Erbteile (§§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 1 S. 2 BGB). Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses – nicht Verfügung – beschlossen, so kann sie die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen.“

Zitat Haufe Verlag

MfG
duck313

Hallo duck313
Heißt das dann auch, das der größte Anteilseigner der Erbengemeinschaft vor der Hausverwaltung auftreten darf?
Noch eine Frage hätte ich: Was wären außerordentliche Fälle?

Besten Dank nochmal.
VG Wolfgang

Erbanteile bedeutet doch, das ein Erbe zu 75% mehr Stimmrecht hat (über 51 %, einfache Mehrheit).
Einstimmigkeit wäre erforderlich wenn es um mehr als die Werterhaltung, dringende Reparatur usw. geht.
Bei Verkauf oder umfangreichen Modernisierungen braucht man Einstimmigkeit

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Hallo
Vielen Dank. Die Frage mit 51% war eher für die Zukunft.
Es wird sich hier, leider in der Zukunft etwas ändern. Die 75% ist im Moment 85 Jahre alt und es können hier durchaus Enkel usw. hinzukommen.
VG
Wolfgang