Meine Mutter ist vor kurzen gestorben.Zwischen ihren Tod und dem auffinden von Ihr vergingen ca.7 Tage.Durch die Verwesung ist ein erheblicher Schaden in der Küche entstanden.
Der Zustand des Raumes ist stark renovieungsbedürftig laut Aussage des Vermieters. Die Fliesen und evtl. der Estrich müsste entfernt werden und vermutlich auch der Putz an den Wänden.
Es ist mir schon klar, das ich, wenn ich denn nun das Erbe annehme, für die Schulden haften muss, aber wie weit geht das ? Muss ich tatsächlich für die Schäden , die nach dem Tod der Mutter entstanden sind haften?
Bereit dazu bin ich ja, aber auch nur in der höhe Ihres Vermächtnisses.
Wer kann mir einen Rat geben ?
Danke im vorraus
bettina
Hallo Bettina,
das ist natürlich ein sehr heißes Eisen und nicht so einfach zu beantworten.
Es muss Dir aber klar sein: Du kannst nicht sagen, dass Du z.B. nur 2.000 € geerbt hast und deshalb auch nur bis zu dieser Höhe die Renovierungskosten trägst. Entweder hopp oder Topp!
Nun zur eigentlichen Sache: Ein Schaden muss grundsätzlich immer mutwillig oder fahrlässig herbeigeführt werden. Dem Geschädigten muss dadurch ein Nachteil entstehen. Zweiteres ist hier der Fall. Ersteres wohl eher nicht. Hierzu gibt es auch schon eine Rechtssprechung eines Amtsgerichtes, welches jedoch nicht bindend sein muss, aber Dir vielleicht weiterhilft:
(…)Mit dieser Forderung kam die Vermieterin beim Amtsgericht Bad Schwartau nicht durch (3 C 1214/99). Keiner trage Schuld daran, dass die Wohnung nicht in ‚ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben‘ wurde und lange leer stand, befand das Amtsgericht. Eine Tote könne ohnehin nicht ‚schuldhaft handeln‘. In der Wohnung zu sterben, stelle keinen ‚vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache‘ dar.
Auch den Erben sei kein Vorwurf zu machen. Niemand sei verpflichtet, sich ständig nach ‚Befinden und Verbleib‘ seiner Verwandten zu erkundigen. Der Kontakt der Verstorbenen zu den Erben sei eben nicht sehr eng gewesen. Dass die Verstorbene erst so spät entdeckt worden sei, sei ein unglücklicher Zufall. Danach hätten die Erben die Wohnung geräumt und zurückgegeben. Von ihnen könne die Vermieterin keinen Ersatz für den Mietausfall verlangen.
Ich hoffe, dass ich Dir dadurch etwas weiterhelfen konnte.
Gruß
Sascha
P.S.: Befrage aber bei erheblichen Zweifeln auf jeden Fall einen Anwalt!!!
Hallo erstmal,
wenn nicht klar ist, ob das Erbe die Nachlassvberbindlichkeiten abdeckt (unabhängig von der Frage, ob die vollständige Wohnungsrenovierung hierzu überhaupt zählt), sollte man auf jeden Fall ein Aufgebotsverfahren (ggf. auch eine Nachlasspflege oder Insolvenz) beantragen (Dringend zum Anwalt gehen, Fristen beachten!), da hiermit die Erbenhaftung auf den Wert des Erbes beschränkt werden kann (§ 1971 BGB). Dabei kann sich dann bei einem kleinen Erbe schon ergeben, dass ohnehin eine Überschuldung vorliegt und dann für den Hauseigentümer unabhängig von einer Haftung dem Grund nach nichts mehr über bleibt.
Sollte allerdings ein lohnenswertes Erbe verbleiben und dies durch die Forderungen des Vermieters bedroht sein, heißt es vermutlich, dass man die Sache wird gerichtlich durchfechten müssen.
Gruß vom Wiz
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