Erbfall - Anfechtung einer Ausschlagung

Hallo zusammen,

angenommen, jemand wird in einem Testament durch den Erblasser mit einem Haus bedacht. Es existieren jedoch noch erhebliche Verbindlichkeiten, die den testamentarischen Erben dazu verleiten, das Erbe auszuschlagen. Sehr kurz nach erfolgter Ausschlagung stellt sich heraus, dass durch einen interessierten Käufer ein Betrag für das Haus geboten wird, zu dem der „ehemalige“ Erbe niemals die Ausschlagung vorgenommen hätte, sondern gerne das Erbe angetreten hätte.
Frage:
Gibt es

  1. für diesen Fall Anfechtungsgründe der vorgenommenen Ausschlagung,
  2. welche Anfechtungsgründe für eine Ausschlagung gibt es überhaupt und
    3 )WIE müßten die WEM (Nachlassstelle ?) innerhalb welcher Frist (wann beginnt diese Frist) dargelegt werden?

Vielleicht kann mir jemand diese Fragen beantworten.

Liebe Grüße
Joen

http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html
Hi, das nennt man Anfechtung wegen Irrtum.
Nachlesen, da stehen auch die Fristen dazu, die eingehalten werden müssen.
MfG ramses90

Danke für die Antwort !!!

Aber im BGB steht:

"Voraussetzungen der Anfechtung der Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft:
Auch hier gelten die allgemeinen Anfechtungsgründe:

  • der Erbe hat mit dem, was er tatsächlich erklärt hat, eine andere rechtliche Bedeutung verbunden (sog. Inhaltsirrtum),
  • der Erbe wollte das, was er äußerlich betrachtet erklärt hat, gar nicht erklären (sog. Erklärungsirrtum),
  • der Erbe wurde bei Abgabe der Erklärung getäuscht oder 
  • der Erbe wurde bei Abgabe der Erklärung von einer dritten Person bedroht."

Mittlerweile habe ich auch folgenden Satz gefunden:
„Hat sich ein Erbe lediglich über die Bewertung einzelner Nachlassgegenstände geirrt, so liegt darin kein Anfechtungsgrund.“

Frage: Wo liegt hier der Irrtum vor, bzw. wie begründet sich hier ein Irrtum?

Danke im voraus.

LG
Joen

Und noch eine Frage:

Wenn das geerbte Haus, das 3 Wohnungen hat, von denen eine Wohnung seit Jahren vermietet ist, direkt wieder verkauft wird - muss dann gem. Einkommenssteuer der Veräußerungsgewinn (in diesem Fall also der Verkaufserlös) versteuert werden?

Nochmals liebe Grüße
Joen

Hi, beide Fragen können rechtsicher nur von einem Anwalt/Fachanwalt beantwortet werden.
Eine Erstberatung dürfte um die 180.-€ kosten. Zudem gibt es noch d. Möglichkeit online einem Fachanwalt diese Fragen zu stellen.
MfG ramses90