Er hat drei Söhne und eine Ehefrau (Zugewinngemeinschaft).
Sohn 1 hat zwei Kinder (die Enkelkinder des „Vaters“).
Sohn 2 hat ebenfalls zwei Kinder (weitere Enkelkinder des „Vaters“).
Sohn 3 hat keine Kinder.
Sohn 1 verzichtet vor Jahrzehnten auf sein zukünftiges Erbe (seine Kinder sind damals noch minderjährig). Er schlägt beim Tod des Vaters das Erbe erneut aus (inzwischen sind die Kinder volljährig).
Sohn 2 stirbt vor dem Vater.
Nun tritt, wie gesagt der Erbfall ein. Es gibt kein Testament oder Erbvertrag
Die Ehefrau (da Zugewinngemeinschaft) sollte 50% des Erbes bekommen (richtig?)
Was passiert nun mit den anderen 50% des Erbes?
Variante 1:
Die Kinder von Sohn 2 und Sohn 3 teilen sich die 50%, also 12,5% für Kind 1 von Sohn 2 und 12,5% für Kind 2 von Sohn 2. Sohn 3 bekommt 25%.
Variante 2:
Aufgrund der Ausschlagung des Erbes durch Sohn 1 treten seine Kinder an seine Stelle (Eintrittsrecht).
Das bedeutet:
Kinder von Sohn 1 jeweils ca. 8%
Kinder von Sohn 2 jeweils ca. 8%
Sohn 3 ca. 16,6%
Welche Variante ist richtig?
(Oder sind beide falsch?)
Was passiert wenn ein Kind von Sohn 2 sein Erbe auch ausschlägt (er hat keine Kinder).
Sohn 1 hat ausgeschlagen. Gut, dann ist das erledigt. Ob Sohn
1 selbst Kinder hat ist doch hier erst einmal egal.
woher nimmst du diese Gewissheit?
§ 1953 (2) BGB sagt
Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
oder stand irgendwo, dass Sohn 1 - sofern möglich - auch für seine Kinder ausgeschlagen hat?
Nach meiner Rechnung sind wir bei 1/2, 2*1/6, 2*1/6 und 1/3,
sofern der Ehefrau aufgrund einer Zugewinngemeinschaft 1/2 zusteht.
Vielleicht würden sich ja auch die Kinder von Sohn1 mal beim Vater erkundigen, weshalb dieser das Erbe ausgeschlagen hat und ggf. auch noch ausschlagen (sofern die Fristen dafür noch nicht verstrichen sind).
tja, wenn der Lexikon-Eintrag selbsterklärend wäre, würde ich die Frage kaum stellen .
Es geht doch nur darum, wie weit sich das Nachlassgericht auf die (falschen) Angaben eines Erben verlässt oder im amtlichen Ermittlungsverfahren die richtige Erbfolge herausfindet; bzw. ob man als „vergessener Erbe“ besser den Antragssteller direkt oder das Nachlassgericht auf den Fehler hinweist.
Der Sohn 1 hat übrigens das Erbe ausgeschlagen, weil er zu Lebzeiten des Vaters eine Immobilie vom Vater geschenkt bekam und im Gegenzug versprach auf das restliche Erbe zu verzichten.
tja, wenn der Lexikon-Eintrag selbsterklärend wäre, würde ich
die Frage kaum stellen .
meine 2c …
Der Erbschein begründet die Vermutung, sein Inhalt sei richtig und vollständig und dass den als Erben bezeichneten Personen der Nachlass tatsächlich zusteht.
Mit dem Erbschein darf jeder davon ausgehen, dass das nun die richtigen und einzigen Erben sind.
Es schützt Dritte bei Rechtsgeschäften, die sie mit jemandem vornehmen, der sich zu Unrecht als Erbe ausweist. Ihnen gegenüber gilt der Inhalt des Erbscheins, selbst wenn er falsch ist.
Der womöglich unrechtmässige Erbe kann diese Erbe zu Geld machen (zum Beispiel eine Immobilie verkaufen). Der Käufer ist geschützt. Er kann also nicht belangt werden und muß das Erworbene nicht zurückgeben (anders als z.B. bei Hehlerei)
Sobald sich die Unrichtigkeit des Dokuments erweist, zieht das Nachlassgericht es ein. Der tatsächlich berechtigte Erbe kann seine Ansprüche dann gegenüber dem Inhaber des falschen Erbscheins geltend machen.
Das Gericht muss erst von der Unrichtigkeit erfahren.
Ob da ein Antrag reicht oder nicht, müssen etwas besser Belehrte hier sagen.
Ggf. hängt das auch vom Bundesland ab.
Ich würd’ in jedem Fall umgehend einen Fachkundigen damit beauftragen.