Erbfall - Bruder ALG II für Schwester zurückzahlen

Folgenes Fallbeispiel:

Die Eltern W. beide über 70 besitzen ein 2-Familien Haus in dem sie und ihr Sohn M. je eine Wohnung bewohnen. Ihre Tochter C. hat ein eigenes (schuldenfreies) 1-Familien Haus in dem sie allein wohnt.

Die Tochter C. bezieht ALG II trotz des Eigenheims und hat auch kein Interesse daran einen Job zu suchen da sie Alkoholikerin ist.
Der Sohn M. arbeitet Vollzeit und zahlt an seinen Vater Miete + Nebenkosten.

Der Vater W. möchte das Haus nicht an Mutter W. sondern gern noch zu Lebzeiten an seinen Sohn M. übergeben, da die Mutter W. vergesslich wird und sich wirtschaftlich nicht um das Haus kümmern kann und die Tochter C. bereits ein eigenes Haus besitzt und ein Alkoholproblem hat.

Folgendes Problem:

Wenn der Vater W. das Haus an seinen Sohn M. vererben würde gehörte die Hälfte des Hauses auch der Tochter C. welche auf Ihren Anteil nicht verzichten könnte da das Job-Center auf sie zukäme und das bereits gezahlte ALG II auf Grund des geerbten Vermögens zurückfordern würde. D.h. Sohn M. müßte somit seine Schwester C. auszahlen was er definitiv nicht ohne hohen Kredit tun kann. Sohn M. würde quasi das Geld für seine Schwester C. an das Amt zurückbezahlen müssen obwohl seine Schwester C. ein eigenes Haus besitzt.

Wenn der Vater W. das Haus an seinen Sohn M. verschenken würde, müßten erst 10 Jahre vergehen damit die Schenkung ohne Auszahlung an die Tochter C. im Todesfall von Vater W. rechtsgültig wird. Das dauert Vater W. und Sohn M. zu lange und ist zu riskant.

Frage:

Wie kann Vater W. das Haus an seinen Sohn M. übergeben ohne das der Sohn M. für seine Schwester C. einen Kredit wegen der Rückzahlung des ALG II aufnehmen müßte ???

Müßte die Schwester C. nicht eigentlich zuerst Ihr Haus verkaufen um die Rückzahlung des ALG II leisten zu können bevor sie einen Anspruch auf die Auszahlung der Hälfte des geerbten Hauses hat?

Vorschläge:
1.
Kann der Vater W. das Haus seinem Sohn M. für einen „obligatorischen Euro“ verkaufen und damit die Auszahlung an seine Tochter C. und somit die Kreditaufnahme seines Sohnes M. verhindern?
2.
Kann der Vater W. das Haus an die Lebensgefährtin S. seines Sohnes M. übergeben und damit seine Tochter C. umgehen?
Würde dann das Haus bei einer Heirat von Sohn M. und seiner Lebensgefährtin S. auch in den Besitz des Sohnes M. übergehen?

Bin für jeden Hinweis, Ratschlag, Lösungsweg und Tipp dankbar!

Liebe Grüße

Lady_Midnight
LM

Hallo !

Meines Erachtens hätte die Schwester bei Enterbung nur Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil,und das wäre die Häfte der Hälfte,also nur noch ein Viertel des Hauswertes, drei Viertel stünde dem Sohn zu.

Das Pflichtteil ist eine Geldleistung,also müsste der Sohn seine Schwester mit dem Viertel auszahlen und ggf. einen Kredit dafür aufnehmen oder das Haus belasten.

Und wieviel die Schwester vom Erbe (Steuer wird kaum anfallen,da hohe Freibeträge als Tochter) sich auf ALG II anrechnen lassen muß,weiss ich so nicht. Sicherlich ruht die ALG II Auszahlung in so einem Fall,bis das Vermögen aufgebraucht ist.
Etwas darf man aber sicher behalten und das wird nicht angerechnet.

Trotz ALG II kann man fast immer in seinem „normalen“ Einfamilienhaus wohnen bleiben und muß es nicht zu Geld machen.

MfG
duck313

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Die Enterbung wäre eine Möglichkeit, allerdings kommt der Sohn M. dann trotzdem nicht um eine Kreditaufnahme herum.
Hauptsächlich geht es um die Frage wie der Sohn M. das Haus ohne eine Auszahlung an seine Schwester C. übernehmen kann.

Kann der Sohn M. das Haus von Vater W. irgendwie käuflich erwerben ohne das seine Schwester C. etwas davon abbekommt???

Eine Kreditaufnahme für den Sohn M. kommt nicht in Frage da er seiner „Noch-Frau“ und seinem Sohn gegenüber noch länger unterhaltsverpflichtet ist und bereits zur Monatsmitte ein Minus auf dem Konto verzeichnen muß. Somit bleibt erst recht kein Geld für die Tilgung eines Kredites.
Oder würde solch ein Kredit mit in die Unterhaltsberechnung einfließen?

Ich bitte um weitere Vorschläge und Lösungen für das Problem.
Bin für jeden Hinweis mehr als dankbar!!!

Liebe Grüße

Lady_Midnight
LM

Hallo Lady_Midnight,

Kann der Vater W. das Haus seinem Sohn M. für einen „obligatorischen Euro“ verkaufen und damit die Auszahlung an seine Tochter C. und somit die Kreditaufnahme seines Sohnes M. verhindern?

Ich bin kein Jurist, deswegen kann ich dazu auch keine irgendwie gesicherte Auskunft geben. Aber ich kann mir nicht vorstellen dass dieses Vorgehen juristisch nicht anfechtbar wäre. Ein Verkauf so weit unter dem tatsächlichen Wert würde vor Gericht bestimmt angefochten.

Der Sohn M. arbeitet Vollzeit und zahlt an seinen Vater Miete + Nebenkosten.

Ich könnte mir eher vorstellen dass es hier einen Ansatz gibt zum gewünschten Ziel zu kommen. Vielleicht wäre es ja für den Sohn möglich anstatt Miete + Nebenkosten zu zahlen, das Haus auf „Rentenbasis“ zu kaufen. Über das „wie“ könnte man sich ja im Internet (z.B. http://www.regiofux.de/anzeigenmarkt/leibrente/rente… ) erkundigen.

Ob damit das gewünschte Ziel des Bruders erreicht werden könnte, kann ich nicht sagen. Aber diese Chance halte ich für realistischer als den „obligatorischen Euro“

Wenn man sich erstmal über das „wie“ erkundigt hat, sollte man auf jeden Fall einen kundigen Rechtsanwalt über die rechtlichen Gegebenheiten befragen.

Wenn die rechtlichen Fragen geklärt sind und einem Kauf auf „Rentenbasis“ nichts entgegensteht, sollte der Kaufvertrag „wasserdicht“ von einem Notar aufgesetzt werden. Bei den Summen um die es in so einem Fall gehen kann, wären die Kosten für einen Anwalt und Notar bestimmt gut angelegt.

Gruß
Horst

Hallo,

Die Eltern W. beide über 70 besitzen ein 2-Familien Haus in dem sie und ihr Sohn M. je eine Wohnung bewohnen. Ihre Tochter C. hat ein eigenes (schuldenfreies) 1-Familien Haus in dem sie allein wohnt.
Die Tochter C. bezieht ALG II trotz des Eigenheims und hat auch kein Interesse daran einen Job zu suchen da sie Alkoholikerin ist.
Der Sohn M. arbeitet Vollzeit und zahlt an seinen Vater Miete + Nebenkosten.
Der Vater W. möchte das Haus nicht an Mutter W. sondern gern noch zu Lebzeiten an seinen Sohn M. übergeben,

Also die Gründe sind ja erstmal egal. Bei den bisherigen Antworten schein mir ein Aspekt ein bißchen untergegangen zu sein: Der Vater **möchte das Haus an den Sohn übergeben. Bedeutet das, dass das Haus dem Vater gehört? Oder bedeutet das bloß, dass er es dem Sohn übergegeben möchte? Eingangs steht nämlich, dass es beiden Ehepartnern gehört. Wenn letzteres zutrifft, müssen auch beide Eltern tätig werden, wenn sie das ganze noch zu ihren Lebzeiten an den Sohn übergeben wollen.

Wenn der Vater W. das Haus an seinen Sohn M. vererben würde gehörte die Hälfte des Hauses auch der Tochter C.

Also gehört dem Vater das Haus? Ansonsten könnte er nämlich nur die Hälfte vererben. Und davon würde wiederum die überlebende Ehefrau bis zu 3/4 bekommen, so dass sich die Kinder das restliche Viertel teilen können.

welche auf Ihren Anteil nicht verzichten könnte da das Job-Center auf sie zukäme und das bereits gezahlte ALG II auf Grund des geerbten
Vermögens zurückfordern würde.

Also bereits gezahltes ALG2 muss deswegen nicht zurückgezahlt werden.

D.h. Sohn M. müßte somit seine Schwester C. auszahlen was er definitiv nicht ohne hohen Kredit tun kann.
Sohn M. würde quasi das Geld für seine Schwester C. an das Amt zurückbezahlen müssen

Nee.

obwohl seine Schwester C. ein eigenes Haus besitzt.

Das hat damit aber auch nichts zu tun.

Wenn der Vater W. das Haus an seinen Sohn M. verschenken würde, müßten erst 10 Jahre vergehen damit die Schenkung ohne Auszahlung an die Tochter C. im Todesfall von Vater W. rechtsgültig wird. Das dauert Vater W. und Sohn M. zu lange und ist zu riskant.

Das ist nachvollziehbar.

Frage:
Wie kann Vater W. das Haus an seinen Sohn M. übergeben ohne das der Sohn M. für seine Schwester C. einen Kredit wegen der Rückzahlung des ALG II aufnehmen müßte ???

Diese Frage stellt sich so nicht.

Müßte die Schwester C. nicht eigentlich zuerst Ihr Haus verkaufen um die Rückzahlung des ALG II leisten zu können bevor sie einen Anspruch auf die Auszahlung der Hälfte des geerbten Hauses hat?

Warum sollte das denn so sein? Erbrecht und SGB II sind zwei verschiedene paar Schuhe. Das SGB II hat keinen Einfluss auf das Erbrecht. Das Erbrecht bzw. die Erbfolge kann der Erblasser in gewissen Grenzen gestalten.

Vorschläge:
1.
Kann der Vater W. das Haus seinem Sohn M. für einen „obligatorischen Euro“ verkaufen und damit die Auszahlung an seine Tochter C. und somit die Kreditaufnahme seines Sohnes M. verhindern?

Ich würde meinen, dass dann schon der Notar und das Finanzamt nicht mitspielen würden.

Kann der Vater W. das Haus an die Lebensgefährtin S. seines Sohnes M. übergeben und damit seine Tochter C. umgehen?

Was heißt den übergeben? Verkaufen zum Marktpreis? Verschenken? Vererben?

Würde dann das Haus bei einer Heirat von Sohn M. und seiner Lebensgefährtin S. auch in den Besitz des Sohnes M. übergehen?

Nicht automatisch.

Bin für jeden Hinweis, Ratschlag, Lösungsweg und Tipp dankbar!

Das Haus an den Sohn zum Marktwert verkaufen bzw. soweit drunter, dass es noch durchgeht. Der Sohn nimmt dafür eine Hypothek auf das Haus auf. Er spart sich ab sofort seine Miete und kassiert noch eine ordentliche Miete von seinen Eltern. Oder die Elern lassen sich ein lebenslanges Wohnrecht eintragen. Sowas mindert den Marktwert ja erheblich, je nach dem wie man das ausgestaltet.
Zu einem Notar muss man ja ohnehin, also kann man sich von dem auch in dieser Richtung beraten lassen. Da sollte erstmal geklärt werden, wem das Haus jezt gehört und wie die gesetzliche Erbfolge wäre und inwieweit man diese noch gestalten könnte. Dann wird einem vielleicht auch bewußt, dass es nun nicht so wahnsinnig viel ist, was die Schwester bar ausbezahlt bekommen muss.
Allerdings sollte klar sein, dass es ohne Schenkung und noch 10 Jahre lang leben, ohne die Schwester nicht geht.

Grüße**

Frage:

Wie kann Vater W. das Haus an seinen Sohn M. übergeben ohne
das der Sohn M. für seine Schwester C. einen Kredit wegen der
Rückzahlung des ALG II aufnehmen müßte ???

Hi,

eine Rückzahlung muß nicht erfolgen, aber der laufende Lebensunterhalt muß nun aus dem Vermögen bestritten werden, bis dies aufgebraucht ist.

Müßte die Schwester C. nicht eigentlich zuerst Ihr Haus
verkaufen um die Rückzahlung des ALG II leisten zu können
bevor sie einen Anspruch auf die Auszahlung der Hälfte des
geerbten Hauses hat?

Nein.

Vorschläge:
1.
Kann der Vater W. das Haus seinem Sohn M. für einen
„obligatorischen Euro“ verkaufen und damit die Auszahlung an
seine Tochter C. und somit die Kreditaufnahme seines Sohnes M.
verhindern?

Nein, denn dann wird von einer Schenkung ausgegangen. Das Haus muß zum üblichen Marktwert veräußert werden.

Kann der Vater W. das Haus an die Lebensgefährtin S. seines
Sohnes M. übergeben und damit seine Tochter C. umgehen?

Könnte, der Pflichtteil ließe sich damit vermutlich aber auch nicht ausschließen. Außerdem wäre das sehr gefährlich, wenn die Beziehung auseinandergehen würde. Dann hätte die Lebensgefährtin ein Haus geschenkt bekommen der Sohn aber gar nichts. Das würde ich niemals auf garkeinenFallnicht machen.

Würde dann das Haus bei einer Heirat von Sohn M. und seiner
Lebensgefährtin S. auch in den Besitz des Sohnes M. übergehen?

Nein, nur dasjenige, was in der Ehe angeschafft wird, wird geteilt. Wenn also das Haus in der Ehe saniert wird und so einen höheren Wert hat, dann wird dieser erhöhende Wert dem Zugewinn zugerechnet.

Bin für jeden Hinweis, Ratschlag, Lösungsweg und Tipp dankbar!

Es bleibt meines Erachtens nur, die Schenkung. Dabei muß man bedenken, daß jedes Jahr 10% abschmelzen. Stirbt also der Schenkende 5 Jahre nach der Schenkung, werden für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nur noch 50% des Hauswertes angerechnet.

Zu beachten ist weiterhin, daß der überwiegende Teil des wirtschaftlichen Nutzens auf den Beschenkten übergehen muß, sonst läuft die 10-Jahresfrist nicht.

Gruß
Tina

Hi, es gibt keine besseren Vorschläge. Der praktikabelste, bzw. „billigste“ km ja schon von duck = enterben = Pflichtteil.
MfG ramses90

Hi, es gibt keine besseren Vorschläge. Der praktikabelste,
bzw. „billigste“ km ja schon von duck = enterben =
Pflichtteil.

Hi,

warum keine Schenkung? Dabei ergäben sich Pflichtteilsergänzungsansprüche, die in der Höhe gleich dem Pflichtteil wären, aber pro Jahr nach der Schenkung um 10% abschmelzen.

Gruß
Tina