Erbfall: immobilienbewertung

hallo.

angenommen, eine erbengemeinschaft (ehepartner und kinder des verstorbenen) erbt ein (vermietetes) mehrfamilienhaus.
keiner der erben wohnt selbst in dem haus.

für das nachlaßgericht muß man ja jetzt angeben, welche werte vorhanden sind.
ich nehme an, die erben müssen sich selbst darum kümmern?
beauftragt man da einfach einen immobilienbewerter seiner wahl?
ist was spezielles zu beachten?

ach ja… wenn der ehepartner miteigentümer des hauses ist, erbt er dann von der hälfte des verstorbenen die hälfte und das verbleibende viertel wird auf die übrigen erben aufgeteilt - oder wie?

danke & gruß

michael

… mehr auf http://w-w-w.ms/a4601f

Hallo !

Ja,wenn der Ehefrau schon zu Lebzeiten die Hälfte des Hauses und sonstigen Vermögens(gemeinsames Konto) gehörte,dann fällt das ja nicht in diesen Erbfall.

Dann wird „nur“ das halbe Haus überhaupt vererbt,wenn gesetzliche Regelung,dann erbt die Frau die Hälfte und die Kinder die andere Hälfte (1 Viertel). Erst beim Tod der Frau erben dann die Kinder das ganze Haus( bzw. 3/4 davon),wenn Testament nichts anderes bestimmt.

Vorteil,es werden beide Male die für Kinder hohen Freibeträge nutzbar.
So das man wenig bis keine Erbschaftssteuer zahlen muss.

Um die Bewertung des Verkehrswertes muss man sich selbst kümmern.

Dazu gibts Sachverständige ( S.für die Bewertung von Grundstücken u. Immobilien),Makler,Immobilienabt. der Banken/Sparkassen.

MfG
duck313

Hallo Michael,

das Nachlassgericht gibt sich oft auch mit einer Copie der Wohngebäudeversicherung zufrieden.
Daraus muss dann allerdings der 1914 er Wert erkennbar sein.

Gruß Merger

Hallo,

da die Wertangabe für das Nachlassgericht nur der Gebührenberechnung dient (wobei sich erheblichen Wertdifferenzen nur in recht überschaubaren Gebührendifferenzen ausdrücken), sollte man da versuchen die Kosten der Wertermittlung gering zu halten. Also nachfragen, ob sie sich mit einem Wert gemäß Auskunft der Gutachterausschüsse zufrieden geben, oder was sie sonst als „über den Daumen“-Wert akzeptieren würden. Sonst sind die Gutachterkosten - wenn man das Gutachten nicht ohnehin für andere Dinge braucht - schnell höher als das was man bei Gericht ggf. spart.

Gruß vom Wiz

hallo merger.

das Nachlassgericht gibt sich oft auch mit einer Copie der
Wohngebäudeversicherung zufrieden.
Daraus muss dann allerdings der 1914 er Wert erkennbar sein.

wenn der tatsächliche wert aber darunter liegt, tut man sich damit keinen gefallen, oder?

danke & gruß

michael

Hallo,

relevant ist in jedem Fall der Verkehrswert. Es ist unsinnig hier irgendwelche Hilfsgrößen wir Brandversicherungswert 1914 oder Einheitswerte anzugeben.

Der Verkehrswert ist , soweit nicht eine greifbare Größe vorhanden ist (konkrete Kaufangebote, Erwerb der Immobilie vor einigen Jahren …), einfach nach bestem Wissen und Gewissen zu schätzen!

ml.