Erbfall ohne Testament

Hallo liebe Experten,

angenommen Herr Z stürbe ohne ein Testamen zu hinterlassen. Herr Z hat eine Ehefrau ( Fraus Z) und eine gemeinsame Tochter ( Frau K) sowie ein Enkelkind.
Weiterhin hat Herr Z einen Bruder mit dem er schon seit 40 jahren keinen Kontakt mehr hatte ( streit) . Dieser Bruder lebt möglicherweise noch und hat 7 kinder.
Herr K hat auch eine Schwester, die bereits verstorben ist, aber selbst auch 4 Kinder hat.
Nehmen wir auch mal an
die Tochte Frau K könne nicht überblicken , ob das Erbe überschuldet ist oder nicht… möchte aber sowiso auf Ihren Erbanteil verzichten zu Gunsten der Mutter.
Wäre sowas theoretisch möglich? oder kähmen dann neben der Ehefrau die Kinder des Bruders bzw der Schwester in Betracht?
Wie könnte man so einen Fall beispielsweise regeln sodass jeder Cent bei der Mutter bliebe? Oder geht so etwas überhaupt nicht?

Eure Meinung hierzu würde mich sehr interessieren.

Vielen Dank im Vorraus!

Moin Ralf :wink:

Danke für die schnelle Antwort.
Die Tochter K müßte dann doch aber Erbschaftssteuer zahlen,oder nicht?
Gäbe es da nicht noch andere Möglichkeiten?
Wie sieht es bei Schulden aus… wenn die Tochter Ihr Erbe ausschlüge, weil sie der Annahme ist, alles sei überschuldet. Dann stünden ja deren Cousins als nächste Erben an, weil die Onkel/Tante tot sind.
Wenn sich dann aber herrausstellen würde, dass da doch Plus da wäre.
Könnte die Tochter Ihre Entscheidung dann revidieren, sodaß die Cousins wieder leer ausgingen?

Viele Grüße,

Matthias

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angenommen Herr Z stürbe ohne ein Testamen zu hinterlassen.
Herr Z hat eine Ehefrau ( Fraus Z) und eine gemeinsame Tochter

Ich bin da anderer Meinung als mein Vorschreiber. Gesetzliche Erben sind Ehefrau und Tochter von Z. Die Geschwister von Z erben nicht, weil es Ehefrau und Tochter gibt. Wenn Die Tochter das Erbe auschlägt, müßte die Ehefrau von Z alles erben.

( Frau K) sowie ein Enkelkind.

Da die Tochter von Z lebt und grundsätzlich erbt, erbt das Enkelkind nicht.

die Tochte Frau K könne nicht überblicken , ob das Erbe
überschuldet ist oder nicht… möchte aber sowiso auf Ihren
Erbanteil verzichten zu Gunsten der Mutter.

Wenn das Erbe übershculdet ist, warum sollte dann die Mutter alles erben ?

jeder Cent bei der Mutter bliebe? Oder geht so etwas überhaupt
nicht?

Ich finde die Fragen nicht schlüssig, entweder es gibt etwas zu erben oder das Erbe ist überschuldet. Wenn es etwas zu erben gibt, kann die Tochter ihr Erbe antreten und es dann der Mutter überlassen. Auch bezüglich der Erbschaftssteuer ist es besser das Erbe auf zwei Personen aufzuteilen, wegen des Freibetrages.

Hallo,

angenommen Herr Z stürbe ohne ein Testamen zu hinterlassen.
Herr Z hat eine Ehefrau ( Fraus Z) und eine gemeinsame Tochter
( Frau K) sowie ein Enkelkind.

Hier geht es zunächst einmal um die „Erbenordnungen“. Dabei stehen an erster Stelle „Abkömmlinge“ und das wäre hier die Tochter „Frau K“ sowie das Enkelkind.
Erst in der zweiten Stufe kommen die Eltern (Vater, Mutter) und deren Abkömmlinge (Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, etc.).

Ganz ganz wichtig ist der § 1930 BGB:

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1930.html

Damit schließt ein Kind auf der 1. Ebene alle anderen aus.

Weiterhin hat Herr Z einen Bruder mit dem er schon seit 40
jahren keinen Kontakt mehr hatte ( streit) . Dieser Bruder
lebt möglicherweise noch und hat 7 kinder.
Herr K hat auch eine Schwester, die bereits verstorben ist,
aber selbst auch 4 Kinder hat.

Spielt also alles keine Rolle mehr, da Frau K da ist und auch ein Enkel. Diese schließen die 1. Ordnung und damit die Erbfolge für alle anderen ab.

Nehmen wir auch mal an
die Tochte Frau K könne nicht überblicken , ob das Erbe
überschuldet ist oder nicht… möchte aber sowiso auf Ihren
Erbanteil verzichten zu Gunsten der Mutter.

Wie bereits erwähnt, kann man nicht zugrunsten eines Dritten ausschlagen. Sie kann nur „allgemein“ ihren Erbteil ausschlagen.

Wäre sowas theoretisch möglich? oder kähmen dann neben der
Ehefrau die Kinder des Bruders bzw der Schwester in Betracht?

Wie gesagt nein !

Wie könnte man so einen Fall beispielsweise regeln sodass
jeder Cent bei der Mutter bliebe? Oder geht so etwas überhaupt
nicht?

Sprechen wir jetzt vor dem Erbfall (also noch zu Lebzeiten) oder ist der Erbfall bereits eingetreten ?

Grundsätzlich gilt dazu der § 1931 BGB:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1931.html

Darüber hinaus kann dann noch der § 1371 BGB eine Rolle spielen:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1371.html

Dazu hattest Du aber nichts geschrieben.

VG
Sebastian

VG
Sebastian

Die Tochter K müßte dann doch aber Erbschaftssteuer
zahlen,oder nicht?

Es zahlt immer (wenn nichts anderes vereinbart - Sondergestaltung) der Beschenkte bzw. der Erbe die Erbschaftsteuer, da er bereichert wurde.

Gäbe es da nicht noch andere Möglichkeiten?

Verschenkt man zu Lebzeiten etwas, kann man es so regeln, dass der Schnenker die Schenkungssteuer für den Beschenkten entrichtet, sie übernimmt. Prinzipiell ist das möglich. Auch steuerrechtlich.

Wie sieht es bei Schulden aus… wenn die Tochter Ihr Erbe
ausschlüge, weil sie der Annahme ist, alles sei überschuldet.
Dann stünden ja deren Cousins als nächste Erben an, weil die
Onkel/Tante tot sind.
Wenn sich dann aber herrausstellen würde, dass da doch Plus da
wäre.
Könnte die Tochter Ihre Entscheidung dann revidieren, sodaß
die Cousins wieder leer ausgingen?

Wie es nun in dem Fall ist, wenn es weitere „Nacherben“ gibt, weiss ich nicht so genau. Allerdings ist es so, dass eine grundsätzliche „Anfechtung der Ausschlagungserklärung“ unter Angabe eines überzeugenden Grundes möglich ist. Man kann also sehrwohl von einer ausgeschlagenen Erbschaft zurücktreten.

VG
Sebastian

Hallo erstmal!

Normalerweise ist es so, daß die Ehefrau die Hälfte des Erbes, zusätzlich der Haushaltsgegenstände erbt, die Tochter die andere Hälfte. Erbschaftssteuer ist nur zu zahlen, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Da hier befürchtet wird, daß eventuell eine Überschuldung vorliegt, wird wahrscheinlich auch keine Erbschaftssteuer zu zahlen sein, die Freibeträge sind hier relativ hoch. Es gibt im Internet auch div. Steuerrechner mit denen man sich die eventuelle Steuerschuld bei Erbe / Schenkung ausrechnen kann.

Eine einmal angenommene bzw. ausgeschlagene Erbschaft rückgängig zu machen ist möglich, aber sehr schwierig. Die Möglichkeit eine Annahme rückgängig zu machen besteht evtl. bei Irrtum. Wenn beispielsweise im Nachhinein sich heraus stellt, daß erhebliche Schulden da sind, die vorher nicht abzusehen waren.

Man hat glaube ich 4 oder 6 Wochen Zeit (Frist muß unbedingt eingehalten werden!)um die Erbschaft (notariell oder bei Gericht) auszuschlagen. Schlägt man die Erbschaft innerhalb des vorgegebnen Zeitraums nicht aus, gilt die Erbschaft als angenommen.

Viele Grüße

Tina

Hallo Sebastian,

wir sprechen von einem bereits eingetretenen Erbfall.
Habe ich das also richtig verstanden: Frau K schlüge aus… aber da sie ja „vorhanden“ ist gehen die Erben 2. Ordnung automatisch leer aus und die Mutter bekähme alles?!!
Oder gilt Frau K beim Ausschlagen des Erbes als „nicht vorhanden“ und somit wären dann die Erben 2. Ordnung wieder im Spiel.
Ich verstehe ja sowiso nicht warum die Ehefrau da so schlecht bei diesen Angelegenheiten wegkommt :smile:

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Ich finde die Fragen nicht schlüssig, entweder es gibt etwas
zu erben oder das Erbe ist überschuldet. Wenn es etwas zu
erben gibt, kann die Tochter ihr Erbe antreten und es dann der
Mutter überlassen. Auch bezüglich der Erbschaftssteuer ist es
besser das Erbe auf zwei Personen aufzuteilen, wegen des
Freibetrages.

Hallo,

ja ich weiß, ich habe mich missverständlich ausgedrückt :wink:
Also: Angenommen die Tochter K wolle weder Schulden noch Geldwerte erben.
Klartext: Sie will das Erbe nicht egal wie es ausfallen würde.
Wenn jetzt aber andererseits es im Sinne der Tochter wäre, dass das (mögliche)Vermögen der Mutter zukäme… und nicht irgendwelchen unbekannten Anverwandten , wie den Kindern des Bruders/der Schwester des Verstorbenen.
Gäbe es da eine Möglichkeit das zu regeln?

Viele Grüße

Matthias

Gäbe es da eine Möglichkeit das zu regeln?

Da muß nichts geregelt werden. Die Tochter und die Ehefrau erben, sonst niemand. Schlägt die Tochter aus, erbt die Ehefrau alles, basta.

Hallo,

und noch eine Variante:

Der Erbteil der Ehefrau bestimmt sich nach dem Güterstand, hierzu ist bislang nicht vorgetragen. Bei gesetzlichem Güterstand (Zugewinngemeinschaft) gibt es 1/4 + 1/4 pauschalen Zugewinn. Es ist auch möglich das Erbe auszuschlagen, den Pflichtteil und zusätzlich dann einen konkreten Zugewinnausgleich zu beantragen. Ob dies sinnvoll ist, muss man im Einzelfall überprüfen.

Man beachte bitte, dass ein Erbe, der das Erbe ausschlägt so behandelt wird, als ob er zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht gelebt hätte (1953 Abs II BGB)!

Demnach würde bei Ausschlagung der Tochter deren Erbteil auf die Enkeltochter übergehen (die würde ja nicht im Falle des Vorversterbens der Mutter nicht automatisch mitverstorben sein), soweit diese nicht bzw. die Mutter nicht für diese ebenfalls das Erbe ausschlägt.

Gruß vom Wiz

Hallo!

Wenn das Enkelkind ein Abkömmling von Frau K ist, wird Herr Z bei gesetzlicher Erbfolge beerbt von seiner Ehefrau und seiner Tochter. Haben die Eheleute Z im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erben beide Miterben je zur Hälfte.

Würde Frau K die Erbschaft ausschlagen, so träte das Enkelkind als Miterbe an ihre Stelle.

Würde auch das Enkelkind die Erbschaft ausschlagen, so würden neben Frau Z die Geschwister oder deren Abkömmlinge Erben des Herrn Z.

Das angestrebte Ziel, dass der Nachlass des Herrn Z seiner Ehefrau allein zufallen soll, ist also mit Hilfe einer Erbausschlagung durch Frau K nicht zu erreichen.

Frau K kann aber ihren Erbanteil auf Frau Z übertragen. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden.

Gruß, Franz

Au weh…
Moin, M.,

bitte um Vergebung, ich habe das Enkelkind übersehen.

…die Tochter kann auf ihr Erbe verzichten, aber nicht zugunsten
von wem auch immer. In dem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge
ein, sodass der Bruder und die Kinder der Schwester jeweils
die Hälfte dessen erben das Enkelkind den Anteil der Tochter
erbt, was nach Abzug dessen, was die Witwe bekommt, übrigbleibt.

Angesichts der unklaren Lage (ist nun Geld da oder nicht? Wer soll etwas bekommen und wer auf keinen Fall? Wer soll die Steuern tragen?) empfiehlt sich aber auf jeden Fall ein Besuch beim Anwalt für Erbrecht.

Gruß Ralf