Hallo,
angenommen Herr Z stürbe ohne ein Testamen zu hinterlassen.
Herr Z hat eine Ehefrau ( Fraus Z) und eine gemeinsame Tochter
( Frau K) sowie ein Enkelkind.
Hier geht es zunächst einmal um die „Erbenordnungen“. Dabei stehen an erster Stelle „Abkömmlinge“ und das wäre hier die Tochter „Frau K“ sowie das Enkelkind.
Erst in der zweiten Stufe kommen die Eltern (Vater, Mutter) und deren Abkömmlinge (Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, etc.).
Ganz ganz wichtig ist der § 1930 BGB:
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1930.html
Damit schließt ein Kind auf der 1. Ebene alle anderen aus.
Weiterhin hat Herr Z einen Bruder mit dem er schon seit 40
jahren keinen Kontakt mehr hatte ( streit) . Dieser Bruder
lebt möglicherweise noch und hat 7 kinder.
Herr K hat auch eine Schwester, die bereits verstorben ist,
aber selbst auch 4 Kinder hat.
Spielt also alles keine Rolle mehr, da Frau K da ist und auch ein Enkel. Diese schließen die 1. Ordnung und damit die Erbfolge für alle anderen ab.
Nehmen wir auch mal an
die Tochte Frau K könne nicht überblicken , ob das Erbe
überschuldet ist oder nicht… möchte aber sowiso auf Ihren
Erbanteil verzichten zu Gunsten der Mutter.
Wie bereits erwähnt, kann man nicht zugrunsten eines Dritten ausschlagen. Sie kann nur „allgemein“ ihren Erbteil ausschlagen.
Wäre sowas theoretisch möglich? oder kähmen dann neben der
Ehefrau die Kinder des Bruders bzw der Schwester in Betracht?
Wie gesagt nein !
Wie könnte man so einen Fall beispielsweise regeln sodass
jeder Cent bei der Mutter bliebe? Oder geht so etwas überhaupt
nicht?
Sprechen wir jetzt vor dem Erbfall (also noch zu Lebzeiten) oder ist der Erbfall bereits eingetreten ?
Grundsätzlich gilt dazu der § 1931 BGB:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1931.html
Darüber hinaus kann dann noch der § 1371 BGB eine Rolle spielen:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1371.html
Dazu hattest Du aber nichts geschrieben.
VG
Sebastian
VG
Sebastian