ein Ehepaar ohne Nachkommen erstellt ein Testament nach den Richtlinien BGB § 2247 und hinterlegt es im Bankschließfach seiner Bank. (Eine Kopie mit Hinweis auf den Lagerort des Originals befindet sich in der Wohnung).
Beide sterben zur selben Zeit.
Frage 1: Ist die Aufbewahrung ok?
Frage 2: Muß es im Testament ausgeschlossen werden, daß die Geschwister vom Erbe ausgeschlossen sind? (Die Eltern leben nicht mehr).
Je nachdem. Wo sich ein rechtlich gültiges & erreichbares Testament befindet ist letztlich egal, aber bei einem Notar ist es besser aufgehoben.
Frage 2: Muß es im Testament ausgeschlossen werden, daß : die
Geschwister vom Erbe ausgeschlossen sind? (Die Eltern :leben
nicht mehr).
Eigentlich nicht. Wenn im T. steht, dass der Tierschutzverein (oder andere juristische Person) im Fall des Todesfalls alles erben soll, gehen andere Personen leer aus. Erst bei anteilsmässigem Erbe kommt die Verwandschaft zum Zug. Allerdings kann im T. verfügt werden, dass bestimmte Personen nur bestimmte Beträge zuerteilt bekommen.
Die rechtliche Erbfolge gilt nur für den Fall, dass kein (gültiges) T. vorliegt oder noch Restvermögen zu verteilen ist.
zunächst einmal ist festzustellen, dass ein Ehepaar gemeinsam nur ein Testament nach §§ 2247, 2265 BGB errichten können, also für die Gültigkeit eines gemeinsamen Testaments die Anforderungen beider Vorschriften gelten. Sind diese erfüllt, spricht nichts gegen die Aufbewahlung im Bankschließfach. Von dort muss das Testament dann nach Auffinden auf schnellstem Wege zum zuständigen Nachlassgericht (§ 2259 BGB), damit es eröffnet werden kann. In diesem Zusammenhang werden dann alle potentiellen Erben vom Gericht angeschrieben und erhalten eine Kopie des Testaments.
Durch den gemeinsamen Tod kann es jetzt zu Problemen kommen, wenn hierfür im Testament keine gesonderte Klausel vorhanden ist und die Schlusserbschaft für die Ehegatten unterschiedlich geregelt ist. Ist dies nicht der Fall, tritt sofort die Schlusserbschaft so ein, wie im Testament vorgesehen (klassischer Fall: Nach dem Letztversterbenden erben unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen).
Zur Sache mit den Geschwistern (der verstorbenen Eltern?) ist zu sagen, dass diesen kein gesetzlicher Pflichtteil zusteht (nur Ehegatten, Kinder bzw. Eltern wenn keine Kinder vorhanden sind), und sie als Erben auch nur dann in Frage kommen würden, wenn die Kinder des verstorbenen Ehepaares ohne eigene Nachkommen ebenso vorverstorben wären, wie die Eltern der Erblasser.
Sollte sich die Frage aber eher auf die zukünftige Gestaltung eines Testaments als auf die Abwicklung eines so eingetretenen Erbfalls beziehen, würde ich jedoch dringend dazu raten, diese einem Fachmann zu überlassen. Das Gelände ist voller Fallstricke und nur erfahrene Kollegen bieten da eine gewisse Sicherheit, dass auch tatsächlich alles so eintritt, wie es sollte.
Gruß vom Wiz
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