Erbfall und Pfändung

Hallo Ihr Wissenden

Person A und B sind verheiratet und haben 3 Kinder C/D/E. A und B haben vor 4 Jahren ein Haus gekauft welches auch auf beide eingetragen wurde. Dazu wurde ein Kredit bei Bank X aufgenommen. Person A verstirbt nun. Da kein Testament vorhanden ist, erben ja alle gemäß ihrer gesetzlichen Anteile. Die Kinder sind sich einig, dass zuerst Person B alles behalten soll und erst nach deren Tod das Erbe aufgeteilt wird. Allerdings wird dies nur intern besprochen und nicht notariell aufgenommen. Nun hat Kind D schon seit langen Jahren Schulden bei Bank X. Durch den Tod von Person B erfährt Bank X, dass bei Kind D nun was zu holen ist und leitet eine gerichtliche Pfändung ein. Gilt dieses ja eigentliche Verzichten auf den Erbteil nun auch obwohl nichts notariell gemacht wurde?
Sollte dies nicht der Fall sein, haben B und die Kinder C und E trotzdem die Möglichkeit, die Pfändung abzuwehren und eine Zahlung zu verweigern?

Vielen Dank schon mal im Voraus für Eure Antworten

liebe Grüße Bärbel

Die unmittelbare Vollstreckung in die Erbmasse ist nicht möglich, da vermutlich nur ein Titel gegen den Schuldner und nicht gegen die Erbengemeinschaft vorliegt. Was möglich ist, wäre lediglich die Pfändung des Erbteils des Schuldners. Mit Pfändung erlangt der Gläubiger den Auseinandersetzungsanspruch der jeden Miterben zusteht und kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.

Der nur „intern“ vereinbahrte Erbverzicht hat keine Außenwirkung. Um einer Pfändung zu entgehen, könnte lediglich der Erbteil in notarieller Form übertragen/verkauft werden, § 2033 I, 2371 BGB. Ist die Pfändung des Erbteils bereits bewirkt ist dies jedoch nicht mehr möglich.

ml.

Hallo,

ein Erbe muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Anfalls ausgeschlagen werden. Später ist so etwas nur noch in sehr engen Ausnahmesituationen möglich, worunter nicht fällt, dass es einen Dritten gibt, der sich freut, dass so endlich seine Schulden beglichen werden können.

Insoweit gilt ohne konkreten, die Erbengemeinschaft auflösenden (und notfalls von einem hierdurch benachteiligten Gläubiger angreifbaren)Erbvergleich, dass die Erben eine Erbengemeinschaft bilden, und in der jeder Anteil an allem in Höhe der Quote hat, und ein Gläubiger dann auch hierauf zugreifen kann. Zwar nicht direkt, aber er tritt dann insoweit in die Erbenposition, als das er die Auseinandersetzung verlangen, und sich dann aus dem hiermit dann konkret werdenden Erbteil bedienen kann.

Gruß vom Wiz

Hallo Ihr Wissenden

Person A und B sind verheiratet und haben 3 Kinder C/D/E. A
und B haben vor 4 Jahren ein Haus gekauft welches auch auf
beide eingetragen wurde. Dazu wurde ein Kredit bei Bank X
aufgenommen. Person A verstirbt nun. Da kein Testament
vorhanden ist, erben ja alle gemäß ihrer gesetzlichen Anteile.
Die Kinder sind sich einig, dass zuerst Person B alles
behalten soll und erst nach deren Tod das Erbe aufgeteilt
wird. Allerdings wird dies nur intern besprochen und nicht
notariell aufgenommen. Nun hat Kind D schon seit langen Jahren
Schulden bei Bank X. Durch den Tod von Person B erfährt Bank
X, dass bei Kind D nun was zu holen ist und leitet eine
gerichtliche Pfändung ein. Gilt dieses ja eigentliche
Verzichten auf den Erbteil nun auch obwohl nichts notariell
gemacht wurde?

Ja, das Erbe ist pfändbar.
Die „Vereinbarungen“ der Erben intern haben keinen direkten Einfluss auf die Forderung der Bank; die Bank als Gläubigerin könnte unterstellen, dass die „Vereinbarung“ mit den weiteren Miterben getroffen wurde, um der Gläubigerbank den Zugriff auf die Forderung zu verwehren.
Da die Bank nunmehr gerichtlich die Forderung eintreibt, wäre eine einvernehmliche Regelung mit der Bank erforderlich.
Diese wird in Kenntnis des Erbanspruches nunmehr die Forderung massiv betreiben.

Schönen Tag noch.

Sollte dies nicht der Fall sein, haben B und die Kinder C und
E trotzdem die Möglichkeit, die Pfändung abzuwehren und eine
Zahlung zu verweigern?

Vielen Dank schon mal im Voraus für Eure Antworten

liebe Grüße Bärbel