Hallo,
angenommen. Der zukünftige Erbe (E) hätte eine unentgeltliche Wohnung im Haus des (gebrechlichen) Erblassers. Nicht zuletzt um am WE den Erblasser besuchen und übernachten zu können.
Ist die unentgeltliche Überlassung der Wohnung eine Schenkung?
Kann ein ev. Pflichtteilsberechtigter die Anrechnung als Pflichteilsergänzung verlangen?
Das Haus - so die Annahme weiter - wäre vor dem Ableben an den Erbe überschrieben worden.
Gruss
herzlichen Dank für Ihre Frage zum Erbrecht.
Die Überlassung unentgeltlichen Wohnens kann sowohl eine Schenkung als auch eine Austattung darstellen.
Soweit die Wohnung jedoch nur zur Pflegen genutzt wird, ist diese Einordnung eher fraglich.
Was anders kann aber dann bei vorweggenommen Übertragung gelten. Hier kommt es dann auch auf den Übergabevertrag an.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
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