Erbfall / Zurechnungsfähigkeit

Hallo liebe Experten,

Ich habe 3 fiktive Fälle:

  1. Eine Person sei verstorben. Es gibt ein gemeinschaftliches Testament mit der Ehegattin, welches wie folgt formuliert ist:
    „Damit im Falle des Todes eines Ehepartners der Andere nicht gezwungen wird, ein Haus zu verkaufen, sollen sämtliche Kinder vom Erbe ausgeschlossen werden. Besteht ein Kind auf dem Pflichtteil, so soll der gesamte Stamm für immer aus der Erbfolge ausgeschlossen werden.“

Frage hierzu:
Wenn die Ehegattin nun wenige Tage nach dem Ableben des Gatten darauf besteht, eine der Immobilien, in welcher derzeit ein Kind lebt, zu veräußern, ist das Testament dann in seiner Fassung überhaupt noch gültig?
Die Intention des fiktiven Verstorben könnte gewesen sein, dass durch den Tod des Partners kein Familienmitglied sein Obdach einbüßen müsse.

Nächste Frage:
Ist ein Testament, welches den Anspruch auf den Pflichtteil als automatischen Ausschluss aus der Erbfolge ansieht, überhaupt rechtskräftig (Bzw: Würde der Pflichtteil ausgezahlt und DANACH der Ausschluss erfolgen - oder würde das so formulierte Testament bewirken, dass kein Pflichtteil ausgezahlt würde?)

Fiktiver Fall 2:
Angenommen, eine Person sei Alleinerbin, aber nicht zurechnungsfähig (diagnostiziert psychisch krank und seit mehreren Jahrzehnten in Behandlung) - Wenn diese Person nun in die Bank spaziert und das gesamte Erbe ausbezahlt haben möchte (angenommen €100000+) und die Bank tut das dann auch ohne großes Aufhebens: kann man die Bank haftbar machen?

Fiktiver Fall 3:
Angenommen, eine Person sei aufgrund „gegenseitiger Erklärung“ Alleinerbe.
Es gibt aber andere Erben, die dies gerne anfechten möchten.
Der Alleinerbe sei aber in der Lage, das nicht unbeachtliche Vermögen des Hinterbliebenen großenteils zu verprassen, bevor eine gerichtliche Anfechtung dieser Erklärung überhaupt bearbeitet werden kann.
Wenn nun die anderen Erben zumindest den Pflichtteil erlangen würden - würde sich der aus dem zum Zeitpunkt des Ablebens des Verstorbenen bestehenden Vermögen oder aus dem zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bestehenden Vermögen berechnen?

Gruß und Danke,
Michael

Ich kann nur zum Fall 2 etwas sagen: eine psychische Krankheit, auch wenn sie hartnäckig und schwerwiegend ist und über viele Jahre sich erstreckt, bedeutet keineswegs, dass der Patient deshalb nicht geschäftsfähig ist. Fehlende Geschäftsfähigkeit könnte nur ein Richter im Betreuungsverfahren feststellen. Dafür gelten aber sehr strenge Maßstäbe. „Unvernünftiges“ Verhalten oder psychische Krankheit zählt nicht dazu (eher bestehende Demenz, die auch so weit fortgeschritten ist, dass die Person ihre eigenen Interessen nicht mehr wahrnehmen kann)

Okay, nehmen wir mal an, ein Betreuungsverfahren sei anberaumt und würd auch in der Zukunft mit ebenjener Begründung (fehlende Zurechnungsfähigkeit) mit der Einsetzung eines Betreuers abgeschlossen.

Wäre der Zeitpunkt zwischen Tod des Erblassers und Abschluss des Betreuungsverfahrens damit im eigenen Ermessen des Erben?

Müßte in diesem Fall nicht eher ein Gericht einen Asset Freeze einleiten?

Gruß,
Michael

Hi,

ich probier mal die Fälle zu lösen, wenn es jemand besser weiß, bitte ich um Korrektur:

Ich habe 3 fiktive Fälle:

  1. Eine Person sei verstorben. Es gibt ein gemeinschaftliches
    Testament mit der Ehegattin, welches wie folgt formuliert ist:
    „Damit im Falle des Todes eines Ehepartners der Andere nicht
    gezwungen wird, ein Haus zu verkaufen, sollen sämtliche Kinder
    vom Erbe ausgeschlossen werden. Besteht ein Kind auf dem
    Pflichtteil, so soll der gesamte Stamm für immer aus der
    Erbfolge ausgeschlossen werden.“

Frage hierzu:
Wenn die Ehegattin nun wenige Tage nach dem Ableben des Gatten
darauf besteht, eine der Immobilien, in welcher derzeit ein
Kind lebt, zu veräußern, ist das Testament dann in seiner
Fassung überhaupt noch gültig?

Das Testamtent ist gültig. Was eine Veräußerung daran ändern sollte verstehe ich nicht. Im Testament steht ja auch nicht, das der Überlebende nichts veräußern darf.

Die Intention des fiktiven Verstorben könnte gewesen sein,
dass durch den Tod des Partners kein Familienmitglied sein
Obdach einbüßen müsse.

Die Intention verstehe ich aus dem Testament anders. Hier soll doch der Überlebende geschützt werden, Dinge nicht verkaufen zu müssen, damit Andere Erben (bzw. Pflichtteilsberechtigte) ausbezahlt werden können.

Nächste Frage:
Ist ein Testament, welches den Anspruch auf den Pflichtteil
als automatischen Ausschluss aus der Erbfolge ansieht,
überhaupt rechtskräftig

Ja, das nennt sich Berliner Testament und soll den Überlebenden davor schützen, beispielsweise sein Eigenheim verkaufen zu müssen um Miterben auszahlen zu können.

(Bzw: Würde der Pflichtteil ausgezahlt

und DANACH der Ausschluss erfolgen - oder würde das so
formulierte Testament bewirken, dass kein Pflichtteil
ausgezahlt würde?)

Der Pflichtteil müßte ausbezahlt werden. Beim Tod des überlebenden Ehegatten würde dieser „Erbe“ auch wieder nur den Pflichtteil bekommen.

Fiktiver Fall 2:
Angenommen, eine Person sei Alleinerbin, aber nicht
zurechnungsfähig (diagnostiziert psychisch krank und seit
mehreren Jahrzehnten in Behandlung) -

Hier kommt es darauf an ob eine Person geschäftsfähig, bedingt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist. Selbst eine unter Betreuung stehende Person kann durchaus Geschäfte tätigen, es kommt auch darauf an, für welche Bereiche die Betreuung angeordnet wurde.

Wenn diese Person nun in

die Bank spaziert und das gesamte Erbe ausbezahlt haben möchte
(angenommen €100000+) und die Bank tut das dann auch ohne
großes Aufhebens: kann man die Bank haftbar machen?

War die Person geschäftsunfähig und wußte die Bank von dieser Geschäftsunfähigkeit?

Fiktiver Fall 3:
Angenommen, eine Person sei aufgrund „gegenseitiger Erklärung“
Alleinerbe.
Es gibt aber andere Erben, die dies gerne anfechten möchten.

Aus welchem Grund? Jeder kann mit seinem Vermögen machen, was er möchte, man ist nicht verpflichtet seinen Erben etwas zu hinterlassen. Eine Anfechtung eines Testamentes ist sehr schwierig, sollte das Testament formal in Ordnung sein. Es müßte bewiesen werden, das beide Testamentsverfasser testierunfähig gewesen sind.

Der Alleinerbe sei aber in der Lage, das nicht unbeachtliche
Vermögen des Hinterbliebenen großenteils zu verprassen, bevor
eine gerichtliche Anfechtung dieser Erklärung überhaupt
bearbeitet werden kann.

Ja und?

Wenn nun die anderen Erben zumindest den Pflichtteil erlangen
würden - würde sich der aus dem zum Zeitpunkt des Ablebens des
Verstorbenen bestehenden Vermögen oder aus dem zum Zeitpunkt
der Inanspruchnahme bestehenden Vermögen berechnen?

Der Pflichtteil bezieht sich auf das Vermögen, das zum Zeitpunkt des Todesfalles bestand.

Prinzipiell ist es so, daß jeder mit seinem Vermögen machen kann, was er möchte. Man kann es verschenken, sich teure Urlaube gönnen etc. und das ist auch gut so.

Gruß
Tina

Nächste Frage:
Ist ein Testament, welches den Anspruch auf den Pflichtteil
als automatischen Ausschluss aus der Erbfolge ansieht,
überhaupt rechtskräftig

Ja, das nennt sich Berliner Testament und soll den
Überlebenden davor schützen, beispielsweise sein Eigenheim
verkaufen zu müssen um Miterben auszahlen zu können.

das ist für das berliner testament nicht zwingend. das berliner testament findet sich in § 2269 I bgb:

die ehegatten setzen sich gegenseitig als alleinerben ein und im todesfall des letztversterbenden soll ein dritter erben. dieser dritte muss nicht zwingend ein abkömmling sein, daher muss auch kein ausschluss von der erbfolge im falle des erstversterbens vorliegen.

charakteristisch für das berliner testament ist, dass das vermögen des erstversterbenden vollständig auf den ehegatten übergeht (einheitslösung) und dieser nicht nur vorerbe wird (trennungslösung).

Der Alleinerbe sei aber in der Lage, das nicht unbeachtliche
Vermögen des Hinterbliebenen großenteils zu verprassen, bevor
eine gerichtliche Anfechtung dieser Erklärung überhaupt
bearbeitet werden kann.

sollte eine solche gefahr bestehen, stellt man regelmäßig einen antrag auf erlass einer unterlassungsverfügung. sollte man anordnungsanspruch und -grund glaubhaft bei gericht vorgetragen haben, ergeht sehr schnell ein beschluss.

Der Alleinerbe sei aber in der Lage, das nicht unbeachtliche
Vermögen des Hinterbliebenen großenteils zu verprassen, bevor
eine gerichtliche Anfechtung dieser Erklärung überhaupt
bearbeitet werden kann.

sollte eine solche gefahr bestehen, stellt man regelmäßig
einen antrag auf erlass einer unterlassungsverfügung. sollte
man anordnungsanspruch und -grund glaubhaft bei gericht
vorgetragen haben, ergeht sehr schnell ein beschluss.

Hi,

vielleicht werfe ich da grad etwas durcheinander, aber als wir ein not. Testament wg. Testierunfähigkeit der Erblasserin führten und während des Verfahrens feststellten, daß die Erbin (nach dem not. Testament) die Konten der Verstorbenen abgeräumt hat, hat unser Anwalt gemeint, wir können nichts dagegen tun, da das Verfahren ja noch nicht abgeschlossen sei und sie formal Erbin sei.

Als das Gericht feststellte, daß sie nicht Erbin sei, da das not. Testament ungültig gewesen ist, war das Geld weg.

Gruß
Tina

vielleicht werfe ich da grad etwas durcheinander, aber als wir
ein not. Testament wg. Testierunfähigkeit der Erblasserin
führten und während des Verfahrens feststellten, daß die Erbin
(nach dem not. Testament) die Konten der Verstorbenen
abgeräumt hat, hat unser Anwalt gemeint, wir können nichts
dagegen tun, da das Verfahren ja noch nicht abgeschlossen sei
und sie formal Erbin sei.

warum er das nicht getan hat, weiß ich nicht.

ich persönlich hätte einen feststellungsantrag über die erbenstellung und eventualiter einen anspruch gegen den erbschaftsbesitzer gestellt.
da die gefahr der schmälerung stets droht, wäre eine vorläufige sicherung durch anordnung eines dinglichen arrests sinnvoll gewesen.
es wäre dann zur pfändung des geldes/o.ä. gekommen, § 930 zpo.

das argument „da das verfahren noch nicht abgeschlossen sei“ zieht nicht, denn es ist gerade der sinn von eilrechtsbehelfen, dass sie eine vorläufige regelung treffen, bis in der hauptsache entschieden wird.

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warum er das nicht getan hat, weiß ich nicht.

Hm, ich auch nicht.

ich persönlich hätte einen feststellungsantrag über die
erbenstellung und eventualiter einen anspruch gegen den
erbschaftsbesitzer gestellt.
da die gefahr der schmälerung stets droht, wäre eine
vorläufige sicherung durch anordnung eines dinglichen arrests
sinnvoll gewesen.
es wäre dann zur pfändung des geldes/o.ä. gekommen, § 930 zpo.

das argument „da das verfahren noch nicht abgeschlossen sei“
zieht nicht, denn es ist gerade der sinn von
eilrechtsbehelfen, dass sie eine vorläufige regelung treffen,
bis in der hauptsache entschieden wird.

Dachte ich auch, ich habe ihn sogar darauf angesprochen, aber die Aussage war, sie kann, solange das Testament nicht aufgehoben wurde, mit dem Geld machen, was sie möchte, sie müßte es aber zurückzahlen, wenn sie doch nicht Erbin wäre.

Das Ende vom Lied war, das sie sich dann auf Entreicherung berufen hat und zudem behauptete, die Sparguthaben wären ihr schon vor dem Todesfall geschenkt worden, obwohl sie im Erbscheinverfahren immer wieder davon sprach, daß die Erblasserin wollte, daß sie die Erbin der Sparguthaben werden sollte.

Den ersten Prozess haben wir gewonnen, die Berufung mit Vergleich abgeschlossen, da das OLG die Schenkung nicht gänzlich ausschließen wollte (vor Gericht und auf hoher See!).

Letztendlich haben wir die Prozess-, Gutachter- und unsere Anwaltskosten für das Erbscheinverfahren in den Sand gesetzt, einen Teil der Beerdigungskosten und Taschengeldzahlungen bezahlt.

Mein Fazit aus der ganzen Sache war, ich kann noch so sehr im Recht sein, vor Gericht zu gehen lohnt sich nicht.

Danke, für Deine Erklärung.

Gruß
Tina

Dachte ich auch, ich habe ihn sogar darauf angesprochen, aber
die Aussage war, sie kann, solange das Testament nicht
aufgehoben wurde, mit dem Geld machen, was sie möchte, sie
müßte es aber zurückzahlen, wenn sie doch nicht Erbin wäre.

das ist natürlich nicht richtig, da bei testierunfähigkeit, die ja festgestellt wurde, diese eingesetze person niemals erbe gewesen ist, sondern allenfalls erbschaftsbesitzer.

Das Ende vom Lied war, das sie sich dann auf Entreicherung
berufen hat und zudem behauptete, die Sparguthaben wären ihr
schon vor dem Todesfall geschenkt worden, obwohl sie im
Erbscheinverfahren immer wieder davon sprach, daß die
Erblasserin wollte, daß sie die Erbin der Sparguthaben werden
sollte.

das ist ziemlich bitter.

Mein Fazit aus der ganzen Sache war, ich kann noch so sehr im
Recht sein, vor Gericht zu gehen lohnt sich nicht.

besonders im erbrecht hast du damit vollkommen recht, leider…