Erbfolge bei Tod des im Testament begünstigtem

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe da mal eine Frage zur Testamentseröffnung meines Opa’s

Das Testament stammt von 1975. Er hat 3 Kinder aus erster Ehe. Er vererbt sein gesamtes Vermögen seiner 2. Ehefrau Irma. Allerdings ist diese Ehe 2004 geschieden worden und leider ist die Frau Irma 2006 verstorben. Wer erbt jetzt? Gesetzliche Erbfolge oder die Erben von Frau Irma?

Danke im Voraus und liebe Grüße

Erstens: Aus der Anfrage geht nicht hervor, ob Opa nach der gesch. Ehefrau gestorben ist, und ob sich aus dem Testament Hinweise für eine Ersatzerben-Bestimmung ergeben.
Zweitens: Verstarb Opa danach und gibt es keine Ersatzerben-Bestimmung, dann ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten.
MfG
H.G.

Guten Morgen und lieben Dank für die schnelle Antwort.

Mein Opa ist vor 8 Wochen verstorben, also ein Paar Jahre nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau. Und einen Ersatzerben hat er nicht bestimmt bzw. gibt es keinerlei Hinweis darauf.
Ohne Sie beleidigen zu wollen: Wie sicher ist Ihre These, daß dann die gesetzliche Erbfolge eintritt?

Im Voraus vielen Dank und liebe liebe Grüße

guten Abend,
folgendes ist keine Rechtsauskunft, sondern nur die freiw., hilfsbereite u. kostenfreie Weitergabe von langjährigen Praxiserfahrungen:
Hier können Sie selbst lesen, was das Gesetz darüber aussagt:
§ 2077 BGB
(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers
aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben
waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das
Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht
hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist.
(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.--------

Überzeugt Sie nun meine Mitteilung?
Mit freundlichen Grüßen
H.G.

Sehr geehrter Herr Gintemann,

habe es im BGB nachgelesen und möchte mich ganz herzlich für Ihre Hilfe zu diesem Thema bedanken.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe

mit freundlichem Gruß

C. Heinrich