Erbfolge)Erbrecht

Liebe/-r Experte/-in,

sehr geehrter Herr Dr.Buerstedde!

Entschuldigen sie bitte die lange Anfrage,aber es ist für mich sehr kompliziert und verwirrend.

Meine Mutter ist am 27.02.2011 verstorben(Witwe).
Sie hat vier leibliche Kinder((ein Sohn 2003 verstorben(war verheiratet/ 2 Kinder)).
Meine Schwester verstarb 3 Wochen nach unserer Mutter(auch verheiratet und 1 Tochter).

Die Sechswochenfrist der Erbablehnung ist am 11.04.2011 verstrichen.
Mein Bruder hat das Erbe offiziel abgelehnt.
Meine Schwester war schwer krank,deshalb hatte mein Schwager eine Vollmacht von ihr,das er alle Unterschriften,Bankgeschäfte und sonstiges für sie erledigen durfte.
Mir ist zu Ohren gekommen,das meine Schwester etwas unterschrieben haben soll,das er nach ihrem Ableben über das ihr zustehende Erbteil meiner Mutter verfügen darf/kann.
Meine Frage an Sie: ist das alles rechtens??
wie sieht die Erbfolge eigentlich aus?!

Hochachtungsvoll
Wolfgang Holz

herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.

Zunächst wäre zu klären, ob eine letztwillige Verfügung Ihrer Mutter, bzw. Ihrer Schwester besteht.

Sollte keine letzwillige Verfügung vorliegen, kommt die gesetzliche Erbfolge in Spiel.

Sollte Ihr Bruder wirksam ausgeschlagen haben, wird er bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Demnach würden Sie und Ihre Schwester und die beiden Kinder zusammen jeweils 1/3.

Aufgrund des Versterbens Ihrer Schwester haben wohl nun Ihr Mann und die Kinder (bei gesetzlicher Erbfolge) den 1/3 Anteil nach dem Nachlass der Mutter geerbt.

Als Bevollmächtigter und als Miterbe (Quote hängt insbesondere vom Güterstand zwischen Ihrer verstorbenen Schwester und ihrem Mann ab)wird er möglicherweise (teilweise) über mütterliche Erbe verfügen können. Hier wäre noch zu klären, ob Familiengericht wegen der Kinder eingeschaltet werden muss.

Sie sehen, allein die Beurteilung der Erbfolge ist hier nicht leicht. Sie sollten daher einen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen.

Die Erbausschlagung des Bruders signalisiert, dass der Nachlass überschuldet ist. Sollten Sie nicht mehr ausschlagen können, sollte versucht werden die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen, etwa durch Nachlassinsolvenz etc.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
http://www.dr-erbrecht.de

Sehr geehrter Herr Dr.Buerstedde!

Ich bedanke mich ganz herzlich für ihre schnelle Antwort.

Ich wünsche Ihnen und ihrer Familie

ein schönes Osterfesr.

Mit freundlichen Grüssen

Wolfgang Holz