Eine Frau verstirbt.Ohne Testament. Eltern und Kinder sind keine da. Das heißt, es erben die Geschwister der Verstorbenen. Bei vier Geschwistern jeweils ein Viertel. Falls ein Geschwisterteil schon verstorben ist, erben an seiner Stelle die z.B. 3 Kinder, jeweils 1/12. Denke dies ist alles korrekt. Was ist nun wenn ein Testament da ist, das alles über den Haufen wirft. Wie hoch ist der Pflichtteil der Geschwister bzw. der drei Kinder des Verstorbenen ?? Gibt es da überhaupt einen Pflichtanteil ??
Gruß Olaf
Eine Frau verstirbt.Ohne Testament. Eltern und Kinder sind
keine da. Das heißt, es erben die Geschwister der
Verstorbenen.
Nicht unbedingt. Gibt es einen Ehemann?
Bei vier Geschwistern jeweils ein Viertel. Falls
ein Geschwisterteil schon verstorben ist, erben an seiner
Stelle die z.B. 3 Kinder, jeweils 1/12.
Nehmen wir mal an, es ist kein Ehemann vorhanden:
Ja, dann würde das so stimmen.
Denke dies ist alles
korrekt. Was ist nun wenn ein Testament da ist, das alles über
den Haufen wirft. Wie hoch ist der Pflichtteil der Geschwister
bzw. der drei Kinder des Verstorbenen ?? Gibt es da überhaupt
einen Pflichtanteil ??
1/2 des gesetzlichen Erbteils
Gruß Olaf
Denke dies ist alles
korrekt. Was ist nun wenn ein Testament da ist, das alles über
den Haufen wirft. Wie hoch ist der Pflichtteil der Geschwister
bzw. der drei Kinder des Verstorbenen ?? Gibt es da überhaupt
einen Pflichtanteil ??
1/2 des gesetzlichen Erbteils
Nein.
Für Geschwister gibt es keinen Pflichtteil:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html
Gruß Gudrun
Doch. Den Stern hast du dir nicht verdient.
Es gibt noch mehr §§, die das regeln. In diesem Fall eben doch.
Gruß
R
Doch. Den Stern hast du dir nicht verdient.
Es gibt noch mehr §§, die das regeln. In diesem Fall eben
doch.
Es steht Dir frei, entsprechende §§ zu verlinken.
Gruß Gudrun
Stimmt. Du hast Recht und ich nehme alles zurück.
Ausgelöst wurde meine Ansicht durch Wiki - Pflichtteil
Hier ein Auszug
http://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtteil
Entferntere Abkömmlinge (Enkel, Urenkel usw.) und die Eltern des Erblassers sind nach § 2309 BGB nur dann pflichtteilsberechtigt , wenn kein Abkömmling, der sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann.
§ 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
Hier wird es besser erklärt:
http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/frames…
Pflichtteil - Berechtigte Personen
- Nicht alle Personen, die gesetzliche Erben des Erblassers sind, sind auch berechtigt, den Pflichtteil verlangen zu können. Nur die nächsten Familienangehörigen, das sind die Abkömmlinge (insbesondere Kinder und Enkelkinder), Eltern und der Ehegatte, werden von dem Recht auf den Pflichtteil erfasst.
Vom Pflichtteilsrecht nicht erfasst werden Verwandte wie Geschwister, Onkel, Tante, Neffen, Nichten sowie der nichteheliche Lebensgefährte.
Also `Tschuldigung, und noch ´nen *
R
Danke, genau das wollte ich wissen.
Ausgelöst wurde meine Ansicht durch Wiki - Pflichtteil
Naja, es ist auch nicht gerade allzu logisch, daß man zwar die Eltern (als Anfang der Linien 2. Ordnung) reinnimmt, deren Nacherben aber ausschließt. So wirklich einleuchtend ist das nicht, ich denke mal, daß das was mit der dem Pflichtteil entgegenwirkenden Privatautonomie zu tun hat. Ähnliche Strukturen findet man außerdem auch im Versorgungsrecht, also wer für wen im Grenzfall noch versorgungspflichtig ist.
Doch. Den Stern hast du dir nicht verdient.
Es gibt noch mehr §§, die das regeln. In diesem Fall eben
doch.
Gruß
R
verdient!
Nur ohne Testament sind Erben 3. Ordung, das sind z.B. Geschwister, erbberechtigt. Und dann aber nicht nur Pflichtteil sondern voll erbberechtigt!
Wenn d. Erblasser testamentarisch jemand anderes eingesetzt hat, d. mit dem Erblasser auch in keiner Weise verwandt sein muss u. d. Geschwister auch nicht im Testament erwähnt werden, erbt nur d. testamentarisch eingesetzte Erbe!
Dies, immer vorausgesetzt, dass keine Erben 1. u. 2. Ordnung vorhanden sind.
Und d. Frage des TE war, was wäre wenn ein Testament d. gesetzliche Erbfolge ausser Kraft setzen würde.
Also rat-loser, mach andere nicht auch ratlos! Wikkiartikel genau lesen, da stehts nämlich drin!
Mfg ramses90.
Das vorherige Lesen meiner Antwort von 02:19 hätte Deine Antwort erspart. Aber ist schon gut, habe mich vertan ob dieser unglücklichen Formulierung
G, R
Stimmt. Du hast Recht und ich nehme alles zurück.
Okay.
Ausgelöst wurde meine Ansicht durch Wiki - Pflichtteil
Ich schau normalerweise auch bei wiki rein, aber in diesem Fall ist der Gesetzestext selbst recht verständlich, finde ich.
Also `Tschuldigung, und noch ´nen *
Alles halb so wild. Ich vertue mich auch schonmal. 
Gruß Gudrun