Erbfolgeregelung GmbH

Angenommen zwei Partner haben eine GmbH mit je 50 % Anteil. Die relativ kleine 2 Personen-Firma hat nach 10 -Jährigem Bestehen pro Jahr EUR 500.000,- Umsatz und EUR 200.000,- Gewinne. EUR 180.000,- werden den beiden als Geschäftsführer-Gehalt gezahlt, die restlichen 20.000.- haben sich als Firmenkapital auf inzwischen rund EUR 200,000.- angesammelt. Es wurde mündlich vereinbart, alle Gewinne werden hälftig geteilt und das Ziel ist, im Alter die Firma zu verkaufen. Der Erlös wird ebenfalls aufgeteilt.

Angenommen einer der Partner stirbt, der Andere soll die Firma alleine weiterführen und irgendwann verkaufen. Wie könnte dann im Erbfall eine Vereinbarung aussehen ? Die Erben sollen kein Mitspracherecht haben.

Man könnte so denken: der Verbliebene zahlt noch 3 oder 6 Monate Gehalt weiter, dann bezieht er allein Gehalt. Von dem dann anfallenden Gewinnen aus der Geschäftstätigkeit erhalten die ERBEN jährlich die Hälfte als Ausschüttung. Im Falle eines Verkaufs wird der Erlös und das angesammelte Firmenkapital hälftig geteilt und an die Erben ausgezahlt.

Wie könnte eine notarielle Vereinbarung aussehen ?

Wie könnte eine notarielle Vereinbarung aussehen ?

der anteil des erblassers fällt in den nachlass.
er würde dann nicht in den nachlass fallen, wenn der anteil zu lebzeiten auf den anderen gesellschafter übertragen wird, § 2301 bgb.
das wird aber selten praktiziert.

alternativ kann in der satzung eine nachfolgeklausel vereinbart werden, dass der anteil von den erben an den überlebenden gesellschafter abzutreten ist. er wird dann alleingesellschafter. nur ausnahmsweise kann eine abfindung zugunsten der erben (für die abtretung) ganz ausgeschlossen werden.

wiederum alternativ kann der erblasser auch im testament eine anordnung über das schicksal des anteils treffen, z.b. vermächtnis zugunsten des anderen gesellschafters bzgl. des anteils. der vorteil ist, dass die form des § 15 IV gmbhg und damit die anfallenden kosten „umgangen“ werden, außerdem muss keine abfindung gezahlt werden.

es gibt hier sehr viele möglichkeiten, was man machen kann. es ist daher nur zu raten, einen anwalt/notar, der sich auf unternehmensnachfolge spezialisiert hat, um rat/entwurf zu fragen.

p.s. der geschäftsanteil lässt sich nicht vom nachlass trennen. d.h. etwa im falle eines sehr wertvollen geschäftsanteils, aber einem nur geringen restnachlass, dass ein intelligenter (gesetzlicher/gewillkürter) erbe, die erbschaft ausschlägt und dann pflichtteils(ergänzungs)ansprüche geltend macht, § 2306 I bgb.

Guten Tag,
danke erstmal. Bei dem Vermächtnis über das Schicksal des Anteils zu Gunsten des Anderen weiter lebenden könnte man dann diesen (bzw. beide sich gegenseitig) verpflichten, die 50:50 Teilung sachgerecht zu verwalten?

man kann das vermächtnis bsplw. mit einer auflage über die art der verwaltung belasten. das hat nur sinn, wenn man die art der verwaltung konkret beschreibt und nicht „sachgerecht verwaltet“.

mir erschließt sich aber nicht, welchen sinn diese anordnung haben soll…
das nächste problem ist, dass offenbar der überlebende den erhaltenen anteil nicht veräußern können soll ?
dann kommt z.b. die vor- / nacherbschaft in betracht, allerdings würde der überlebende gesellschafter dann erbe am gesamtnachlass werden. alternativ könnte man an ein vor-/nachvermächtnis denken oder das vermächtnis unter die bedingung stellen, dass der überlebende den anteil an einen dritten abtritt.

man kann so viel machen, um den anteil zu schützen. dazu muss man aber genau wissen, was der erblasser will (sollen erben abfindung erhalten oder möglichst nichts von dem wert des anteils erhalten ? soll der überlebende gesellschafter auch erbe werden oder nur einen anspruch gegen die erben erhalten ? soll der anteil schon zu lebzeiten übergehen ? ist der überlebende gesellschafter von verfügungsbeschränkungen über den anteil befreit ?)