Erbfrage bei Patworkfamilie

Witwer mit Kind (8 Jahre) hat zu je 50% ein Haus der verstorbenen Ehefrau geerbt.
Nun gibt es eine neue Freundin und Nachwuchs kommt in Frage. Eine neue Heirat kommt aus Gründen der grossen Witwenrente nicht in Frage.
Hat die neue Freundin und das kommende Kind Erbrecht?
Welche Besonderheiten kommen noch auf einen zu, die jetzt nicht aufgeführt sind?

Leider kenne ich mich nicht im neuen Erbrecht aus. Es gibt neue Gesetze, die sich auf Lebensgemeinschaften und deren Nachwuchs beziehen. Wenn das Internet nicht hilft, muessen Sie einen Rechtsanwalt fuer Erbrecht zu Rate ziehen.
Eva M.Huschka

Hallo,
wenn die beiden nicht heiraten, hat die Frau kein Erbrecht, wenn Sie vom Witwer nicht per Testment als Alleinerbin eingesetzt wird. Das neue Kind, wenn es geboren ist, hat auf jedenfall einen Erbanspruch und zwar zusammen mit den schon vorhandenen Kindern des Witwers. Da gibt es wohl das 8 jährige Kind, oder? Beide wären dann je zur Hälfte Erben. Die Mutter wäre dann die „Aufpasserin“ über den Anteil des neugeborenen Kindes.
Da ich Ihre Zugehörigkeit nicht kenne, kann ich Ihnen auch keinen Rat geben, wie Sie in Betracht kommen können, bzw. was auf die nicht aufgeführten Personen zukommen kann. Da müsste ich schon den verwandtschaftlichen Verhältnisse wissen.
mfg
PB

Hey,
das Kind ja, die Freundin nicht. Es sei denn, sie heiraten.

Das ungeborene Kind hat einen Erbanspruch (Pflichtteilsanspruch) von 50 % gegenüber dem Erblasser (Vater). Genau wie Ihr 8 jähriges Kind ihnen gegenüber einen Erbanspruch von 50 % hat.

Die Mutter des Ungeborenen hätte einen Pflichtteilsanspruch gegenüber Ihrem Sohn bei Eintritt des Erbfalles in Höhe von 50 % , wenn es nicht zur Geburt kommt. Da sie dann an die Stelle des Kindes tritt.

Nachdem das Kind geboren ist, hat die Mutter keinerlei Erbansprüche, da ja eine Verheiratung ausgeschlossen ist.
Ihre beiden Kinder sind dann zu gleichen Teilen erbberechtigt.
Wird kein Testament gemacht so müssten beide einen Erbschein beantragen und würden dann jeder 1/2 erhalten.
Legen Sie in einem Testament einen zum Alleinerben fest, so hat der andere seinen Pflichtteil gegenüber dem Alleinerben durchzusetzten.
Pflichtteilsansprüche verjähren in 3 Jahren, ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Erbfalles.

Hallo, also soviel ich das beurteilen kann, hat die neue Freundin kein Erbrecht, aber das noch ungeborene Kind achon.
Gruß petit

Guten Abend,
jedes Kind ist erbberechtigt, eine Freundin nicht.

Lieben Gruss von ninja

lt.gesetzlichem erbrecht ist dann nur das gemeinsame kind erbberechtigt und das kind des mannes aus der 1.ehe.die lebensgefährtin kann nur erben,wenn er ein testament hat in dem sie bedacht ist.

Hallo,
leider kann ich bei dieser frage nicht behilflich sein, tut mir leid.
lg sicha

Hallo,

ein gesetzliches Erbrecht besteht in diesem Fall nur zwischen Ehegatten und Abkömmlingen. Die Freundin hätte also per Gesetz keinen Anspruch. Dazu müssten Sie schon ein Testament errichten. Und deswegen kann ich Ihnen nur ans Herz legen, sich bei einem Anwalt oder Notar beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
alle leiblichen Kinder des Witwers haben ein Erbrecht. Die Freundin hat kein Erbrecht, kann aber testamentarisch bedacht werden.

Guten Abend,

das Kind ist erbberechtigt, die Freundin nicht.
Bei einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sieht das vielleicht anders aus, aber darüber kann ich nichts sagen.
Lieben Gruss von ninja

Das nichteheliche Kind wird neben dem ehelichen K. gesetzlicher Miterbe werden, aber n i c h t die Freundin. Diese gesetzliche Regleung kann natürlich mittels eines Testamentes geändert werden.
Zu Ihrer letzten Frage das Wichtigste: Wenn sich nach Ihnen die Erbengemeinschaft vergrößern sollte, könnten Auseinandersetzungsprobleme vergrößert werden.
Vorsorge ist nötig. Am besten holen Sie sich Rat bei einem geeigneten -also älteren- Notar ein, da die Lösungsmöglichkeiten vielfältig sind und von den persönlichen Daten, Fakten und Wünschen abhängig sind. Die Kosten lohnen sich. Auch für Ihre Freundin.
Falls Fragen offen geblieben sein sollten, dann schreiben Sie gern erneut.
Freundliche Grüße aus der Region von Weser und Aller
H. Gintemann

nein nicht auf das Haus und solange ihr nicht heiratet auch nicht, aber das zweite kind von dir schon.

Hallo,

Erbrecht - Freundin nein, Kind ja.

ml.

Hallo,

die Freundin hat auf nichts einen Anspruch, wenn sie nicht mit Ihnen verheiratet is, außer Sie setzen Sie im Testament ein. Gesetzlich hat sie auf gar nichts einen Anspruch. Wenn ein weiteres Kind kommt, dann hat dies ebenso Erbansprüche wie Ihr jetziges Kind. Es wird gleichberechtigt.

LG aus Stuttgart