Hallo,
da Erbrecht ja auch komplexere Seiten haben kann, hier mal eine rein
hypothetische Konstellation Fall 1:
Vater hat drei Kinder. Das eine Kind hat eine andere Mutter, die
schon vor längerer Zeit gestorben ist. Die beiden (Halb)Geschwister
haben die Mutter, mit der die Familie bis jetzt zusammen war.
Jetzt stirbt der Vater. Es existiert ein Testament, dessen Text so
lautet :
…erklären als letzten Willen :
Im Falle des Ablebens eines der Ehegatten, wird der überlebende
Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt.
Datum, Unterschriften
Nach meinem Wissenstand ist dies das klassische Berliner Testament.
Jetzt die Frage, wenn nun die Mutter stirbt, wird der Stiefsohn in
der Erbfolge genauso behandelt wie die Halbgeschwister? Er ist nicht
adoptiert worden.
Fall 2:
In der oben aufgeführten Familie hat die (Stief)Mutter einen Bruder.
Die Mutter der beiden ist schon gestorben. Deren Schwester allerdings
lebt noch. Sie hat keinerlei Verwandte. Im Todesfall würde also über
den Umweg der schon gestorbenen Eltern die auch schon gestorbene
Schwester und damit die (Stief)Mutter und deren Bruder erben. Je 50%.
Wenn die (Stief)Mutter jetzt stirbt, erbt der Stiefsohn auch oder nur
die leiblichen Kinder?
Und wenn bekannt, wie sehen da die Erbschaftssteuersätze aus?
Danke und Gruß
TeeBird
Hallo,
da Erbrecht ja auch komplexere Seiten haben kann, hier mal
eine rein
hypothetische Konstellation Fall 1:
Vater hat drei Kinder. Das eine Kind hat eine andere Mutter,
die
schon vor längerer Zeit gestorben ist. Die beiden
(Halb)Geschwister
haben die Mutter, mit der die Familie bis jetzt zusammen war.
Jetzt stirbt der Vater. Es existiert ein Testament, dessen
Text so
lautet :
…erklären als letzten Willen :
Im Falle des Ablebens eines der Ehegatten, wird der
überlebende
Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt.
Datum, Unterschriften
Nach meinem Wissenstand ist dies das klassische Berliner
Testament.
Das „Berliner Testament“ enthält weitere Bestandteile. Es legt fest, wer nach dem Tod des Zweiten erbt. Dieses kann der Zweite nicht mehr ändern, sobald der Erste gestorben ist.
Und es „bestraft“ einen dritten Erben, der trotzdem sein Pflichtteil beansprucht, indem er dessen Erbteil dann auf den Pflichtteil beschränkt.
Wenn das Testament wirklich in der o.g. Form vorliegt, hat der Vater seiner Frau alles vermacht und den Kindern stünde dann nur jeweils der Pflichtteil zu.
Jetzt die Frage, wenn nun die Mutter stirbt, wird der
Stiefsohn in
der Erbfolge genauso behandelt wie die Halbgeschwister? Er ist
nicht
adoptiert worden.
Genau dieses würde ein Berliner Testament festlegen.
Wenn das nicht im Testament steht, dann wird der Sohn von der letzten Frau seines Vaters nichts erben.
gruß n.
Hallo,
und danke für die ausführliche Antwort. Bin wieder etwas schlauer
geworden. Damit habe ich gleichzeitig eine Antwort auf die
nebenstehende Frage bekommen. Der Stiefsohn erhält also nichts aus
der stiefmütterlichen Linie.
Kann man so sagen: Vererbt wird immer in der genetischen Linie (incl.
Adoption) ??
Gruß
TeeBird
Wenn das Testament wirklich in der o.g. Form vorliegt,
hat der Vater seiner Frau alles vermacht und den Kindern
stünde dann nur jeweils der Pflichtteil zu.
Jetzt die Frage, wenn nun die Mutter stirbt, wird der
Stiefsohn in der Erbfolge genauso behandelt wie die
Halbgeschwister? Er ist::nicht adoptiert worden.
Genau dieses würde ein Berliner Testament festlegen.
Wenn das nicht im Testament steht, dann wird der Sohn
von der letzten Frau seines Vaters nichts erben.
geworden. Damit habe ich gleichzeitig eine Antwort auf die
nebenstehende Frage bekommen. Der Stiefsohn erhält also nichts
aus
der stiefmütterlichen Linie.
Kann man so sagen: Vererbt wird immer in der genetischen Linie
(incl.
Adoption) ??
Gruß
TeeBird
Ja - mit einer Ausnahme: der Ehegatte ist (hoffentlich) genetisch nicht mit dem Erblasser verwandt und für diesen Fall gibt es hierfür spezielle Erbregelungen http://www.rechtbekommen.de/erben/eheerb.html
Gruß n.
Hallo
da habe ich noch eine Zusatzfrage.
Wenn jemand also einen Pflichteil anmelden möchte, hat er nach
Auskunft des Gerichts 3 Jahre Zeit. Ich sage jetzt mal, der
Angestellte am Gericht war nicht sehr auskunftsfreudig.
Also wo muß der Anspruch angemeldet werden?
Beim Gericht oder dem Erben?
Was, wenn der Erbe einfach nicht reagiert?
Muß der Erbe eine Vermögensaufstellung machen und dem
Pflichteilberechtigtem aushändigen?
Vermutlich gibt es keine Wertsachen oder Geld. Nur ideelle Dinge.
Kann der Pflichtteilberechtigte gegen den Antrag des Erben auf
Ausstellung des Erbscheins Einspruch, Bedenken o.ä. erheben?
Hätte das welche Folgen?
Das Testament soll formgültig sein.
Ja - mit einer Ausnahme: der Ehegatte ist (hoffentlich)
genetisch nicht mit dem Erblasser verwandt
nee, soll sie nicht sein
Danke & Gruß
TeeBird