Wenn bei einer Erbengemeinschaft, ein Erbe im Pflegeheim ist und dieser, einem anderen Erben aus dieser EG eine Generalvollmacht (notariell beglaubigt) erteilt hat, haben dann die anderen Erben ein Recht auf Einsicht der Vollmacht (Umfang, Dauer) und auf Information, ob zu diesem Zeitpunkt auch ein Testament gemacht wurde
Kann gegen diese Vollmacht auch Einspruch erhoben werden, wenn der Verdacht besteht, dass bei der Erteilung eine Demenz vorlag?
Hallo,
Wenn bei einer Erbengemeinschaft, ein Erbe im Pflegeheim ist
und dieser, einem anderen Erben aus dieser EG eine
Generalvollmacht (notariell beglaubigt) erteilt hat, haben
dann die anderen Erben ein Recht auf Einsicht der Vollmacht
(Umfang, Dauer) und auf Information, ob zu diesem Zeitpunkt
auch ein Testament gemacht wurde
Da der Miterbe mit der Vollmacht Handlungen für ein Mitglied der Erbengemeinschaft - und damit auch zusammen mit den weiteren Erben für die Erbengemeinschaft insgesamt - vonimmt würde ich ein Einsichtsrecht bejahen. Die Miterben haben Anspruch auf Rechtssicherheit.
Die Information ob ein Testament errichtet wurde, geht jedoch niemanden was an. Das bleibt Sache des Testators.
Kann gegen diese Vollmacht auch Einspruch erhoben werden, wenn
der Verdacht besteht, dass bei der Erteilung eine Demenz
vorlag?
Die Vollmacht wurde notariell beglaubigt, sodass sich der Notar von der Geschäftsfähigkeit einen persönlichen Eindruck verschafft haben müsste
. Will man die Vollmacht zu Fall bringen ist dies ein erschwerender Umstand schließt jedoch nichts aus.
Auch gibt es die Möglichkeit eines sogenannten Kontrollbetreuers bei vorliegen des Verdachts auf Missbrauch der Vollmacht, § 1896 Abs. 3 BGB.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1896.html
ml.