Hallo,
in Sachsen gibt es etliche Gaststätten mit dem seltsamen Namen
„Erbgericht“. Wer kann mir das erklären?
Gruß, Frank
Hallo,
in Sachsen gibt es etliche Gaststätten mit dem seltsamen Namen
„Erbgericht“. Wer kann mir das erklären?
Gruß, Frank
Hallo,
in Sachsen gibt es etliche Gaststätten mit dem seltsamen Namen
„Erbgericht“. Wer kann mir das erklären?
Hallo Frank
das Amt des Bürgermeisters in einem Dorf war meist mit dem Richteramt für die niedere Gerichtsbarkeit verbunden.
Das Amt wurde vererbt.
Wichtige Privilegien, die vom Lehnsherrn zugeteilt wurden, waren neben der Gerichtsbarkeit das Recht zum Schlachten und der Bierausschank, der Bürgermeister betrieb also auch die Dorfkneipe und hielt da Gericht.
Gruß
Rainer
Hallo Rainer,
Wichtige Privilegien, die vom Lehnsherrn zugeteilt wurden,
waren neben der Gerichtsbarkeit das Recht zum Schlachten und
der Bierausschank, der BEgermeister betrieb also auch die
Dorfkneipe und hielt da Gericht.
Es könnte auch sein, daß das mit Schieds- und Strafgericht nicht so eng zu tun hat.
In Bayern z.B. war eine „Gerechtsame“ oder „Gerichtsame“ einfach die auf einem Hof liegende und mit diesem sich vererbende Berechtigung für das Betreiben z.B. einer Gastwirtschaft, auf einem anderen Hof mag eine Gerechtsame für eine Bäckerei, woanders die für einen Verkaufsladen gelegen haben.
Es war also nicht so, daß wer die Gastwirtschaft betreiben durfte, automatisch auch Bürgermeister und Richter war, und dazu noch Bäcker, Metzger und Tandler.
Gruß
Wolfgang
Hallo Wolfgang
Es war also nicht so, daß wer die Gastwirtschaft betreiben
durfte, automatisch auch Bürgermeister und Richter war, und
dazu noch Bäcker, Metzger und Tandler.
Das hat mich jetzt mal neugierig gemacht, hab bei google nachgesehen, hier ist was:
http://www.gasthof-erbgericht.de/
Schau mal unter : Zur Geschichte
Gruß
Rainer
Hallo Rainer
Das hat mich jetzt mal neugierig gemacht, hab bei google
nachgesehen, hier ist was:
http://www.gasthof-erbgericht.de/
Schau mal unter : Zur Geschichte
Ja da schau her, genauso wie Du eingangs gesagt hast.
Das Sinnvolle an dieser Regelung leuchtet ein: Der Wirt ist der einzige mit genug Platz für Versammlungen, und er ist der einzige, der im Wirtshaus einen klaren Kopf behalten muß.
Eigentumsübergang der Immobilie durch Vererbung bedürfte als Selbstverständlichkeit eigentlich keiner Erwähnung.
War denn Verkauf/Verpfändung eines Erbgerichts irgendwie ausgeschlossen?
Gruß
Wolfgang
War denn Verkauf/Verpfändung eines Erbgerichts irgendwie
ausgeschlossen?
Das nicht, es bedurfte aber der Zustimmung des Lehnsherrn.
In der Zeit der Religionskriege kam das wohl vor.
Der Lehnsherr hatte ein Vorkaufsrecht und konnte den neuen Besitzer bestimmem.
Gruß
Rainer