Erblasser erstellt vor Jahren ein Testament

Erblasser erstellte vor Jahren folgendes Testament.

Sohn wird als Alleinerbe eingesetzt, hat seiner Schwester jedoch innerh. eines 1/2 Jahres nach dem Todesfall 11000.- € auszubezahlen.

Nach dem Tod des verstorbenen wird festgestellt: Vorhandenes Bargeld lt. Bankauskunft am Sterbetag knappe 4000.- €
(diese deckten nicht ganz die Beerdigungskosten)
Ansonstem ist altes Mobiliar vorhanden deren Entsorgungskosten den Wert möglicherweise übersteigt
Ist der Sohn jetzt verpflichtet die 11000.-€ auszubezahlen?
Er spielt mit dem Gedanken das Erbe abzulehnen.

Ist das eine Lösung?

Hallo
versteht ich nicht wieso, 11t ausbezahlen wenn nix da ist???
Gruß Martin Pohlmann

Es tut mit leid, aber da kann ich nicht weiter helfen.

Gruß
xPashax

Bitte fragen Sie einen Fachanwalt für Erbrecht. Ich kann nicht weiterhelfen.
Gruß und ein schönes Wochenende.

Er spielt mit dem Gedanken das Erbe abzulehnen.

Ist das eine Lösung?

Ja, eine.
Die andere wäre es den gesunden Menschenverstand zu gebrauchen und zu dem Schluss zu kommen, dass von einem Brutonachlass von 4000,00 EUR kein Vermächtnis in Höhe von 11.000,00 EUR bestritten werden kann.

Die Schwester hat keinen Anspruch auf die 11.000,00 EZR, maximal auf eine Quote davon. Entscheidend ist der Wert des Nachlasses bei Testamentserrichtung. Wieviel Prozent vom damaligen Wert betrug damals der Wert des Vermächtnisses?

ml.

Hallo,

wenn der Sohn das Erbe ausschlüge, dann würde ihn das Testament zu nichts verpflichten. Dann hat er aber auch auf nichts aus dem Nachlass einen Anspruch.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo Rosa,
falls die 6-Wochenfrist noch nicht abgelaufen ist, würde ich das Erbe ausschlagen.
Ansonsten denke ich, wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist, gibt es auch nichts zum Auszahlen. Ich glaube nicht, dass der Erbe das Geld dann auszahlen muss.
mfg
Lara50

Hallo Rosa Magg, so, wie ich die Sache sehe, empfehle ich, dass sich die Geschwister zusammen setzen, die Angelegenheit durchrechnen und bei dem Ergebnis, dass der Nachlass überschuldet ist, (evtl. kommen noch Mieten, Schönheitsreparaturen und weitere Bestattungs-kosten auf die Geschwister zu ), beide die Erbschaft beim zuständigen Nachlaßgericht auszuschlagen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt 6 WOCHEN seit Kenntnisnahme des Erbanfalles !!! MfG Löwenkind

Darf ich dir eine gegenfrage stellen ?

wieso muss er der schwester 11000 euro ausbezahlen?

wenn er doch alleinerbe ist ?

Hallo,
die Lösung ist ganz einfach: Es kann im Sterbefall nur das Vererbt werDen, was am Todestag noch vorhanden ist, also hier: Nichts (dabei unterstelle ich, dass nicht nur keine nennenswertes Barvermögen vorhanden ist, sondern auch keine Immobilie!) Wenn er das Erbe ausschlagen will (es fallen NOtarkosten an!) hafter er zwar nicht mehr als Erbe für die Nachlassverbindichkeiten, d.h. hier die verbliebenen Beerdigungskosten, siondern nach Ordnungsbehördenrecht (seine Geschister natürlich anteilig). Hast Du vergessen ein evntuelles Haus zu erwähnen, antworte noch einmal mit der Angabe des Hauswertes, denn die 11.000 Euro beziehen sich NICHT auf den Bestand des Bargeldes, sondern auf den Gesamtwert der Erbschaft. Dann hätten die Geschwister auf jeden Fall einen Pflichtteil-Anspruch. Ob der mit 11.000Euro realistisch, müsste ich dann prüfen.

Ingeborg

Für solche Fälle hat das Gesetz die Ausschlagung des Erbes vorgesehen. Nach der Ausschlagung (Frist sechs Wochen; Fristbeginn bei Testamentskenntnisnahme) kommt der nach den Erbordnungen Nächstberufene als Erbe infrage; hier also wohl die Schwester, wenn der Bruder keine Abkömmlinge hat.

hallo rosa magg
es kann nur die summe ausbezahlt werden, die auch vorhanden ist.
wenn man im voraus weiss, das die anfallenden kosten das erbe übersteigen, kann man ein erbe ablehnen.
der sohn ist nicht verpflichtet die 11000 euro auszubezahlen, denn diese sind ja nicht vorhanden.
ich hofffe, ich konnte weiterhelfen?
lg sicha

Nein, aber wenn keine Erbmasse da ist, kann ja auch nicht geerbt werden also braucht man auch nichts ausschlagen, es sei denn es ist doch was vorhanden und man möchte nicht auszahlen ?

Ein Erblasser kann nur über das Verfügen was zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles an Geld und Imobilien voranden ist. Mehr geht nicht.
Der Pflichtteilsberechtigte in dem Fall die Schwester hat einen Anspruch auf eine Vermögensaufstellung. Diese ist anfechtbar, wenn sie nachweisen kann, dass die Vermögensaufstellung nicht stimmt.

Ein Erblasser kann nur über das Verfügen was zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles an Geld und Imobilien voranden ist. Mehr geht nicht.
Der Pflichtteilsberechtigte in dem Fall die Schwester hat einen Anspruch auf eine Vermögensaufstellung. Diese ist anfechtbar, wenn sie nachweisen kann, dass die Vermögensaufstellung nicht stimmt.
Außerdem verjähren Pflichtteilsansprüche innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalles