wenn z.B. ein Erblasser eine bereits Verstorbene in seinem Testament bedacht hat, was passiert dann mit dem zugedachten Erbteil? Geht er zurück an den Erblasser und damit an dessen gesetzliche Erben? Oder an die gesetzlichen Erben der bedachten, aber verstorbenen Person?
die erbfolge hängt zunächst vom willen des erblassers ab. wenn sich dieser nicht näher bestimmen lässt und sich nicht in der verfügung widerspiegelt, dann könnte eine gesetzliche auslegungsregel greifen. dazu müsste man aber wissen, in welchem verhältnis die verstorbene zum erblasser stand.
sollte der erblasser die verstorbene nach ihrem (bekannten) tod eingesetzt haben, kann man auch an der testierfähigkeit zweifeln…
Ja, genau so wird es wohl sein. Der Erblasser hat das Testament vor dem Tod der Begünstigten erstellt und wahrscheinlich vergessen, es zu korrigieren/erneuern/ändern. Aber wer könnte denn in einem solchen Fall nun erben? Wenn man mal davon aus geht, daß Erblasser und Begünstigte Cousin/Cousine waren?
Das kommt schon auf die genaue Formulierung im Testament an und natürlich auch, ob es noch andere Erben im Testament gibt und welchen Status die haben.
Wenn die aus einer näherstehenden Erbenreihe stammen als Cousine(3.Ordnung),dann fällt das Erbe der Cousine zurück.
Oh, das könnte schwierig werden. Die verstorbene Cousine war in der Tat die allernächste Verwandte des Erblassers! Alle anderen, auch im Testament eingesetzten Erben sind noch weniger mit ihm verwandt gewesen, bzw. teilweise gar nicht verwandt.
Andere Frage, wer bestimmt denn nun, wer welchen Erbteil wirklich bekommt? Es ist ein kleines Häuschen mit einem kleinen Grundstück vorhanden. Wer wickelt denn sowas dann ab?
Hätt der Erblasser unwahrscheinlicherweise den Begünstigten nach dessen Tod eingesetzt, wäre das Testament ungültig und es würde nach der gesetzlichen Erbfolge vererbt.
Starb der eingesetzte Erbe vor dem Erbfall des Testierenden und wären für den Fall keine Ersatzerben benannt oder ausdrücklich ausgeschlossen, würde der Erbanspruch auf die Kinder des Vorverstorbenen übergehen. Andernfalls gälte ebenso gesetzliche Erbfolge mangels Erfüllbarkeit der testamentarisch gewillkürten Erbolge.