Erbordnung

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine Frage bzgl. der Erbordnung in Niedersachen.
Ich weiss nicht genau, ob es in alles Bundesländern
gleich geregelt ist.

Nehmen wir mal an, dass ich Alleinerbin eines Erbhofes mit 25 HKT Land bin und keine Kinder und keinen Ehemann habe.
Wer ist nach meinem Tode der gesetzliche Erbe??
Wer würde dann von meinem Tode profitieren??

Liebe Grüsse von der weissen Riesin

Hallo,

als erstes musst Du klären, ob der Gof der Höfeordnung unterliegt. Wenn ja, erfährst Du das Nowendige von der Landwirtschaftskammer, da kann ich Dir nichts dazu sagen.

Wenn nein, wären zunächst Deine Geschwister bzw. deren Nachkommen, danach Deine Großeltern, deren Nachkommen (leibl. Tanten und Onkel, danach der Nachkommen Nichten und Neffen erbberechtigt.
Ingeborg

Hallo,

ich weiß nicht, ob es in Niedersachsen höferechtliche Besonderheiten gibt. Aber die gesetzliche Erbfolge wäre in Ihrem Fall so, dass dann die nächsten lebenden Verwandten Ihrer Eltern erben. Sind solche auch nicht vorhanden, sind es die nächsten lebenden Verwandten Ihrer Großeltern usw.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,

das ist schon eine ungewöhnliche Frage.
Meine Frage ist vorab, gehört der Hof zur Höfeordnung?
Also wenn Sie unbedingt kein Testament machen wollen, tritt die gesetzliche Erbfolge, (ggf. bei der Landwirtschaftskammer mal nachfragen, ob Höfeordnung gilt und wer denn als Nachfolge infrage kömmen könnte).
Also, Erben sind dann Ihre Eltern, wenn verstorben, Ihre Geschwister, oder die Kinder der Geschwister, wenn da keiner vorhanden ist,
geht die Folge zu den Großeltern, deren Kinder und Kindeskinder usw.
Sollten alle Wege leer sein, also kein Erbe aufzutreiben, erbt der Staat.
MfG
PB

hallo,
nein die Höfeordnung besteht nicht mehr.
Dann wird das land wohl als Immobilien gehandelt.
Das steht auf dem Grundbuch, welches ich vom gericht (
Grundbuchamt) geholt habe.
Danke für Ihre schnelle Antwort.
Liebe Grüsse von weisse Riesin

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich wäre hier zu prüfen, ob hier ein besonderes hoferbrechtliche Regelungen gelten.

Hinterlassen Sie keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) so richtet sich dann die Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dann wären also Ihre Eltern bzw. dessen Abkömmlinge, usw. dran.

Gerne bin ich bereit Ihre Angelegenheit näher (allerdings für mein Honorar) zu untersuchen.

Erfreulich ist, dass Sie sich darüber Gedanken machen.

Viele Hinweise zur Vorsorge gibt es unter:
http://www.vorsorgeordnung.de
Dort können Sie auch online einen Vorsorgeordner errichten.

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo herr Bürstedde,
wenn ich genaueres weiss, ob der Erbhof überhaupt Eigentum meines Vaters ist, welches ich nicht glaube.
Komme ich gern ( auch mit Ihrem Honorar) auf Sie zuück.
dennoch muss ich erst einmal Informationen über das Anwesen bei der Landwirtschaftskammer einholen.
Mit freundlichen Grüssen
weisse Riesin

Wenn Sie das Erbrecht nach dem Höferecht (Nds.) meinen, dann muss ich leider passen. Dieses ist ein sehr spezielles, womit sich nur ein geringer Anteil -vorwiegend älterer- Notare auskennt.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.