Hallo Jochen,
also es ist so, wenn du ein bestehendes Erbbaurecht kaufst verpflichtest Du Dich normalerweise in den bestehenden Erbbaurechtsvertrag mit allen Rechten und Pflichten einzutreten. D.h. sowohl Du als auch der Erbbaurechtsausgeber haben einen bindenden notariellen Vertrag mit festgelegter Laufzeit.
Nun wurden hier jedoch einige Dinge meiner Meinung nach etwas durcheinander gebracht, ich möchte versuchen dies etwas klarer darzustellen.
Es gibt einen Heimfall, dies bedeutet im Erbbaurechtsvertrag sind genau definierte Vertragsverletzungen des Erbbaunehmers definiert und falls einer dieser Fälle eintritt hat der Erbbaurechtsausgeber das Recht vom Erbbaurechtsnehmer zu verlangen, dass er das Erbbaurecht auf sich oder einen Dritten übereignet (ähnlich einer fristlosen Kündigung bei Mietverträgen). Das Erbbaurecht läuft aber bis Vertragsende weiter.
Dann gibt es die Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf. Sobald der im Vertrag genannte Termin eintritt, ist das Erbbaurecht erloschen. Das Grundbuch muss berichtigt werden und das Haus gehört dem Erbbaurechtsausgeber und muss (sofern es im Vertrag geregelt ist) vom Grundstückseigentümer durch Ausgleichszahlung abgelöst werden.
Falls das Gebäude noch eine Restnutzungsdauer hat, ist es möglich mit dem Grundstückseigentümer über eine Vertragsverlängerung bzw. einen neuen Vertrag zu verhandeln. Wie allerdings in anderen Antworten bereits erwähnt wurde, wird dies nur mit Anpassung des Erbbauzinses an die aktuellen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt möglich sein. Es stellt sich allerdings die Frage, wenn das Erbbaurecht noch bis 2065 läuft, in wie fern dich das noch betrifft.
Das Vorkaufsrecht wird häufig falsch verstanden: Es bedeutet, dass wenn der Grundstückseigentümer sein Grundstück verkaufen möchte und mit einem Käufer einen notariellen Vertrag abgeschlossen hat kann der Vorkaufsberechtigte in den bestehenden Vertrag (mit allen bereits ausgehandelten Konditionen) eintreten (er muss jedoch nicht). Es berechtigt jedoch nicht zum Kauf des Grundstücks, wenn der Vorkaufsberechtigte das Grundstück gerne kaufen möchte. Der Grundstückseigentümer muss nicht verkaufen, wenn er das nicht möchte.
Stirbt der Grundstückseigentümer, folgt die normale Erbfolge und die Erben treten in den Erbbaurechtsvertrag als Erbbaurechtsgeber ein. Also in diesem Fall kannst Du mit oder ohne Vorkaufsrecht das Grundstück auch nur dann kaufen, wenn die Erben das Grundstück veräußern wollen.
Im übrigen kann der Grundstückseigentümer das Erbbaurecht (Haus) nicht einfach kaufen, sonder nur wenn Du es Ihm verkaufen willst. Oder im Falle eines Heimfalls oder bei Zeitablauf.
So ich glaube nun hab ich alles ;o)
Viele Grüße von der Immotante