Das Erbbaurecht ist, das ist eine ganz
eindeutige Erfahrung für jeden, der Grundstückstransaktionen
begleitet, wirtschaftlich daher dem Eigentum gleichwertig.
Deswegen nennt sich sowas auch „grundstücksgleiches Recht“
Ja, schön.
Nicht zwingend, oft genug bestimmt sich der Verkehrswert eben
nicht nach den langfristig zu erzielenden Mieteinnahmen,
sondern aus dem Sachwert der baulichen Anlagen und dem
Bodenwert.
Nur bei Verkäufern privat an privat. Der überwiegende Teil der Immobilientransaktionen ist gewerblicher Verkauf und hier zählt lediglch der Ertragswert.
Im Falle des Erbaurechtsgrundstücks also dem Wert der
baulichen Anlagen und dem Wert des Erbbaurechts. Das nun
wieder ist unter anderem von der Restlaufzeit abhängig.
Das wäre es bei dem Ertragswert auch. Da diese aber ganz überwiegend 99 Jahre beträgt, ist dies zu vernachlässigen. Ich habe jedenfalls noch keine Immobilientransaktion gemacht, bei der die finanzierende Bank eine anderen, insb. geringeren Wert wegen des späteren Auslaufens des Erbbaurechts angenommen hat.
Nee! Wenn man nun ein mit einem Erbbaurecht bebautes
Grundstück erwirbt, dessen Vertrag in wenigen Jahren ausläuft
und der Heimfall etwas unglücklich formuliert ist, wird man
deutliche Unterschiede zum eigenen Grund und Boden erkennen
Wie gesagt, ich habe schon etliche Erbbaurechte für unsere Mandanten erworen und hier gab es noch nie einen Unterschied. Wirtschaftlich ist das für jede finanzierende Bank völlig gleichwertig.
Grundsätzlich geht man davon aus, dass Grund und Boden mit den
darauf stehenden baulichen Anlagen untrennbar verbunden sind,
also nicht einzeln erworben werden können.
Ja, so sagt es das Gesetz.
Allerdings hat jede Regel ihre Ausnahme, so auch hier.
Nein, auch das Erbbaurecht macht davon keine Ausnahme. Das Eigentum an dem Haus steht dem Eigentümer des Grundstücks zu. Dem Erbbauberechtigten stehen lediglich eigentumsgleiche, insb. wirtschaftlich, an dem Haus zu.
Es
gibt Institutionen, die sich nicht von Grund und Boden trennen
dürfen oder wollen, jedoch auf die möglichen Erträge nicht
verzichten wollen (Kirchen, Vereine, Kommunen usw).
Hier wird ein Erbbaurechtsgrundbuch eröffnet.
Das wird auch bei anderen Eigentümer eröffnet. Allerdings bei allen nur dann, wenn ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen und das Erbbaurecht vom Eigentümer bestellt wird. Automatisch passiert da gar nichts.
Der Käufer
erwirbt tatsächlich das darauf stehende Gebäude,
Nein, das ist juristisch nicht möglich und auch das Erbbaurecht macht hiervon keine Ausnahme. Man erhält Rechte, damit umzugehen, als wäre man Eigentümer, aber man erwirbt definitiv nicht das Eigentum an dem Gebäude selbst.
kann damit
machen, was er als Eigentümer machen möchte.
Richtig ist: …was er machen möchte, wie wenn er Eigentümer wäre.
Das darunter oder
manchmal auch darüber befindliche Grundstück aber bleibt im
Besitz des Erbbaurechtgebers.
Das Gebäude ebenso. § 94 BGB wird durch das Erbbaurecht nicht durchbrochen.
Andernfalls wäre der Heimfall eine antizipierte Eigentumsübertragung, was nicht der Fall ist. Er bedeutet lediglich den Verlust der eigentumsähnlichen Rechte.
Dieser versichert dem
Erbbaurechtnehmer für die vereinbarte Laufzeit die vertraglich
vereinbarte Nutzung.
Richtig, es ist ein Nutzungsvertrag. Das Erbbaurecht gibt kein Eigentum an den Berechtigten.
Im Gegenzug verpflichtet sich der
Erbbaurechtnehmer, eine vereinbarte finanzielle Gegenleistung
zu erbringen.
Genau, für den Erhalt eigentumsähnlicher (witschaftlich sogar gleicher) Rechte.
Im Übrigen frage ich mich etwas, warum Du mir das ganze erzählst. Da Du aus meiner Vika ersehen kannst, dass ich Rechtsanwalt bin und in einer Wirtschaftskanzlei arbeite, sollte klar sein, das ich die Rechtsmaterie kenne.
Im Erbbaurechtsvertrag (notariell!) wird unter anderem
geregelt, wie diese Zahlungen erfolgen, wie der Heimfall
stattfindet (z.B. am Ende der Laufzeit, bei Nichtzahlung des
vereinbarten Zinses), wie lange dieser Vertrag besteht.
Der Käufer erwirbt also ein Haus mit einem grundstücksgleichen
Recht!
Nicht ganz richtig. Er erwirkt kein Haus, sondern nur ein grundstücksgleiches Recht. Das Haus verbleibt eigentumsrechtlich bei dem Grundstück, § 94 BGB wird nicht durchbrochen.
… und es ist auch wie
gesagt kein Nachteil für den Käufer, da er jedenfalls
wirtschaftlich (wenn auch rechtlich nicht ganz) vollwertiges
Eigentum erhält.
Doch! Er kauft tatsächlich die baulichen Anlagen.
Nein! Er kauft nur Rechte an diesen. Das Erbbaurecht ist KEIN Eigentum, es ist ein Nutzungsrecht, dass inhaltlich eigentumsähnlich ausgestaltet ist, aber es ist kein Eigentumsübertragungsvertrag.
Und er tritt
in den Erbbaurechtsvertrag ein
Warum tritt er in den Vertrag ein? Der Vertrag wird mit ihm geschlossen. Eintreten tut man nur dann in den Vertrag, wenn man ein bereits bestehendes Erbbaurecht erwirbt.
und übernimmt dieses Recht, das
Grundstück für die vereinbarte Laufzeit zu verwerten.
Also Verwertung ist eigentlich wieder etwas abwägig, weil wir dann einen Pachtvertrag hätten. Er erwirbt das Recht, mit dem Gebäude wie ein Eigentümer umzugehen.
Wirtschaftlich gesehen gibt es einen deutlichen Unterschied
zum eigenen Grundstück:
Nur dogmatisch, nicht wirtschaftlich. Das Erbbaurecht ist wirtschaftlich gleichwertig. Ich kann nur wiederholen, dass noch keine finanzierende Bank hier je einen Unterschied gemacht hat. Auch haben unsere Mandanten noch nie weniger als Kaufpreis geboten, weil es „nur“ ein Erbbaurecht war. Die Realität ist hier eine andere.
Da der Verwertung des Grundstücks
Grenzen gesetzt sind,
Welche genau? Wirtschaftlich sehe ich keine. Ich kann das Erbbaurecht verkaufen und belasten und ich kann die Einnahmen aus dem Grundstück erhalten.
sinkt der Wert des Erbbaurechts im
Vergleich zum eigenen Grundstück.
Nur im ganz privaten Bereich. Der überwiegende Teil der Transaktionen sind aber gewerblicher Natur und hier ist es irrelevant.
Wer also ein Grundstück erwirbt und nebenan ein gleichgroßes
Grundstück mir einem Erbbaurecht bekommt, diese beiden
Grundstücke identisch bebaut, wird sicher etwas merken.
Und genau das ist nicht der Fall, wie mein tägliches Geschäft zeigt. Aber wie gesagt, kaufen wir keine kleinen Privatgrundstücke an. Da mag das anders sein.
Der Käufer erwirbt ein Grundstück im Wert X, bebaut es mit
Wert Y
Der Erbbaurechtnehmer bebaut nur das Grundstück mit dem Wert
Y.
Das war genau das, was ich gesagt habe, das stellt den Vorteil des Erbbaurechts dar.
Über die Laufzeit des Erbbaurechts bezahlt er dem
Erbbaurechtgeber einen Wert X zuzüglich einer kalkulierten
Summe.
Nicht verständlich. Er bezahlt dem Erbbaurechtsgeber genau eine Summe, den Erbbauzins.
Beim Verkauf der Immobilie wird der Grundstückseigentümer den
Wert X (wir berücksichtigen jetzt keine Schwankungen des
Bodenwertes!) plus dem Wert der baulichen Unlagen Y abzüglich
der Alterswertminderung und baulichen Mängel erhalten.
Wir reden wieder von unterschiedlichen Dingen. Wie gesagt, wir bei Immobilientransaktionen ganz überwiegend der Ertrag angesetzt. Der Wert wird nur angesetzt, wenn man selbst darin wohnen und es für sich behalten will. Dieser Anteil ist aber insgesamt wirtschaftlich zu vernachlässigen.
Der Erbbaurechtnehmer, der vorher auch kein Grundstück gekauft
hat, dieses Geld also anderweitig anlegen könnte, kann nun
auch nur den Wert des Erbbaurechts Z, der gesondert zu
ermitteln ist und dem Wert der baulichen Anlagen Y abzüglich
der Alterswertminderung und baulichen Mängel erhalten.
siehe oben
Es ist also nicht wirklich ein riesiger Vorteil, wenn man ein
Erbbaurechtsgrundstück bebaut. Man spart erst einmal Geld für
den Grundstückserwerb, bekommt dafür auch bei kürzerer
Restlaufzeit in Abhängigkeit von der Heimfallregelung weniger
raus.
Wie gesagt, nur bei ganz privaten Verkäufen zur privaten Nutzung. Der Hauptanteil der Immobilien wird als Ertrag erworben und hier besteht kein Unterschied.
In beiden Fällen gehört alles, was auf oder unter dem
Grundstück angebaut wird, dem Eigentümer.
Hmm, das sagtest Du oben aber anders…
Nur dass der eine
ein Grundstück besitzt, der andere ein grundstücksgleiches
Recht.
Ja, und das ist, wo der Ertrag erworben wird, also in den ganz überwiegenden Fällen, wirtschaftlich gleichwertig.
Grüße auch von hier …
Ebenso
Dea