Erbpacht auf Mieter umlegbar?

Hallo Mietrechtsexperten,

ist es erlaubt, die Pachtkosten eines Erbpachtgrundstücks, auf dem ein vermietetes Haus steht, als Betriebskosten (wie z.B. die Grundsteuer) oder auf andere Weise auf den Mieter umzulegen?

Für Antworten vielen Dank!

Grüße
Thomas

Hallo Mietrechtsexperten,

ist es erlaubt, die Pachtkosten eines Erbpachtgrundstücks, auf
dem ein vermietetes Haus steht, als Betriebskosten (wie z.B.
die Grundsteuer) oder auf andere Weise auf den Mieter
umzulegen?

Hallo Thomas,

ich habe bislang in der Literatur nur Hineise zu den Erbpachtzinsen gefunden. Diese sind nicht umlagefähig. Die Kosten der Erbpacht sind nach meiner Meinung jedoch deshalb nicht umlagefähig, weil die Kosten des Grundstückes bei der Kalkulation der Mieten berücksichtigt wurden. Vielleicht hat Marie einen Tipp dazu. Ich finde, trotz umfangreicher Literatur, nichts.

Gruss Günter


Hallo ihr Zwei

Der Erwerber von Hauseigentum auf Erbbaurecht muß für den Grund keine Geldmittel aufwenden und hat lediglich einen mit dem Erbpachtgeber zu vereinbarenden, jährlich fälligen Erbpachtzins zu leisten.
oder anders formuliert:
Bei der Bestellung eines Erbbaurechts wird in der Regel die Zahlung eines Entgelts an den Grundstückseigentümer vereinbart. Selten besteht dieses Entgelt in einer einmaligen Abfindung. Üblicherweise wird ein Entgelt in wiederkehrenden Leistungen ausbedungen, die in aller Regel in Geld erbracht werden. Diese Leistungen sind der Erbbauzins.

Die Erbpachtzinsen oder Erbbauzins sind sogesehen die Pacht.

Zu deiner Frage Thomas habe ich leider auch keine konkrete Antwort.

Gruss
Marie

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Wenn in den Nebenkosten vereinbartz dann ja weil stetig wiederkommende Leistung ohne ein ansparen.

Wenn nicht vereinbart dann ist es mit der Miete abgegolten.

Johannes.

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Wenn in den Nebenkosten vereinbartz dann ja weil stetig
wiederkommende Leistung ohne ein ansparen.

Nein, in der Neufassung der Nebenkosten, gültig seit 01.01.2004, ist klar und deutlich unter Rd.Nr. 5442 ausgeführt " Nicht umgelegt werden können Erbbauzinsen ( AG FFM WuM 1983,149 ).

Günter

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Sehr gut aber wenn der Verttrag älter ist und dies vorgesehen war dann darf er.
Johannes

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Nein, darf er nicht. Es ist klargestellt, dass die Kosten nicht umlagefähig sind. Es ist dann unerheblich, wann der Vertrag in diesen Fällen geschlossen wird. Vereinbarungen, die unwirksam sind, sind egal wie alt ein Vertrag ist, unwirksam.

Gruss Günter

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Vielen Dank …
an alle, die sich mit der Frage befasst haben!

Schöne Grüße
Thomas

Nach der am 1.1. 2004 in Kraft getretenen neuen Betriebskostenverordnung sind nach §1 Betriebskosten „Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks „„laufend entstehen““.
http://www.immobilienscout24.de/de/umziehen/mieterti…

Machen Sie was daraus

Johannes

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Ich würde mal den Text genau lesen, was er rechtlich aussagt. Hier wird nichts zum Erbbaurechtskosten/Erbbauzinsen ausgesagt. Hier handelt es sich um eine Aufstellung in welchen Fällen vereinbarten Nebenkosten abgerechnet werden dürfen. Es geht um Kosten, die dem Eigentümer, einem Erbbauberechtigten durch dessen Eigentum usw. entstehen. Im Übrigen ist die Aufstellung der Nebenkosten nicht vollständig in dem von Dir genannten Link. Ich empfehle Dir FAQ 1341. Dort sind die wesentlichen Nebenkostenarten und Verteilerschlüssel aufgeführt.

Gruss Günter

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