Erbpacht in lüneburg

Liebes Wer-Weiss-Was Team!

was wird benötigt, um den Erbbauzins  für 90 Jahre neu zu ermittel.

Der Erbpachtvertrag läuft noch 12 Jahre.
  

Vielen Dank!

Achim Müller

Dieser Erbbauzins beträgt 4 % des Grundstückwertes jährlich.
Eine Anpassung des Erbbauzinses erfolgt entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während der Laufzeit des Erbbaurechtes.

I.d.R.wird der Grundstückswert z.B. durch Sachverständige oder Gutachter festgelegt, welches als Basis für die Findung des Erbbauzinses dient.

Wie berechnet sich die Veränderung des Erbbauzinses
Jedem Erbbaurechtsvertrag ist die Berechnung der Veränderung beigefügt. Dieses Rechenschema wird verbrieft und ist damit unumstößlich.
alter Erbbauzins x (Verbraucherpreisindex zum Erhöhungszeitpunkt / Index zum Zeitpunkt der letzten Anpassung) = neuer Erbbauzins

Hallo,
woraus schließt Du denn hier, dass der Erbbauzins 4% beträgt? Der Zins ist frei verhandelbar und „irgendwas“ in der Nähe des Liegenschaftszinssatzes (also alles mögliche zwischen 2 und 8 %).
Gruß vom
Schnabel

Hallo,
Deine Frage ist etwas auslegungsbedürftig. Soll er für die nächsten 90 Jahre nach einer möglichen Verlängerung berechnet werden? Das geht nicht, weil die übliche Anpassung an die Lebenshaltungskosten niemand über drei oder vier Jahre im Voraus vorhersagen kann.

Oder wurde die Erhöhung vergessen? Eine rückwirkende Berechnung kann man zwar mit mathematischem Enthusiasmus sicher anhand der Indexreihen über vorgenannte Lebenshaltungskosten vornehmen, der Erhöhungsanspruch unterliegt nur leider der üblichen Verjährung.

Normalerweise geht nach Zeitablauf das Erbbaurecht auf den Grundstückseigentümer über, der den Erbbauberechtigten für das Gebäude entschädigen muss. Kann oder will der das nicht zahlen, darf er dem Erbbauberechtigten eine Verlängerung für die Zeit der Restnutzungsdauer des Gebäudes anbieten. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Vertragsverlängerung gibt es nicht.

Das ist allerdings sehr theoretisch. „Üblicherweise“ gibts je nach Alter des Altvertrages einen neuen und darin bestimmt sich der Erbbauzins „in der Regel“ am Bodenwert und dem üblichen Liegenschaftszinsatz oder einem - so er denn vom Gutachterausschuss ermittelt wird - ortsüblichen und gebäudeabhängigen Erbbauzinsprozentsatz.

Gruß vom
Schnabel