schon des Öfteren habe ich mich gefragt, was eigentlich passiert, wenn bei eine Immobilie in Erbpacht das Laufzeitende erreich ist. Hier z.B. läuft der Erbpachtvertrag bis 2066 und dann gibt es entweder eine Verlängerung oder eine 2/3-Regelung:
Sind die Bedingungen einer Verlängerung beliebig, d.h. kann die monatliche Pacht auch verdoppelt werden?
Was ist eine 2/3-Regelung?
Mir stellt sich außerdem die Frage, was ihr von diesem Angebot hier haltet. Klingt auf den ersten Blick ja nicht schlecht, aber geschenkt bekommt man nichts, vor allem nicht in München. Ich sehe aber den Haken an der Sache nicht so ganz.
Sind die Bedingungen einer Verlängerung beliebig, d.h. kann die monatliche Pacht auch verdoppelt werden?
Es stellt sich die Frage was dazu im Erbpachtvertrag steht. Steht nichts darin, kan der Pachtgeber die Bedingungen neu festsetzen.
Was ist eine 2/3-Regelung?
Das beim Heimfall 2/3 des Verkehrswertes der Immobilie als entschädigung gezahlt werden.
Ich sehe aber den Haken an der Sache nicht so ganz.
Der Haken ist der Heimfall. Man zahlt jetzt einen sechs-stelligen Betrag und wenn man dann 2066 noch lebt, ist die Immobilie futsch und man bekommt einen kleine Entschädigung.
beim Erwerb von Immobilien auf Erbpachtgrundstücken mit nicht mehr ganz frischer Erbpacht (normalerweise 99 Jahre), sollte man immer versuchen mit dem Grundstückseigentümer bereits heute einen neuen Pachtvertrag mit dann wieder voller Laufzeit auszuhandeln. Dabei zahlt man ggf. ein paar Euro mehr, hat dann aber für sich und die direkten Erben wieder Ruhe, und ist vor Überraschungen sicher, wie sie sonst gerne mal und unter - unberechtigtem - lauten Protest der Berechtigten häufiger passieren. Das sind dann die Leute, die meinen, dass der vor 99 Jahren mal zu damaligen Konditionen und Werte geschlossene Vertrag endlos auf genau der Basis weiter laufen müsste, und die bis zum Ablauf ihre Budgetplanung auch nicht ansatzweise darauf abgestellt haben, dass ein Neuvertrag natürlich - wenn nicht anders vertraglich geregelt - nach heutigen Werten laufen wird.
Hallo,
das regeln der Erbbaurechtsvertrag und das Erbbaurechtsgesetz (der Nachfolger der Erbbaurechtsverordnung).
Ich nehme an, es geht um ein Wohngebäude?
Bei Zeitablauf (das ist etwas anderes als der Heimfall!) greift der §27 ErbbauRG: das Gebäude ist zu (mindestens 2/3 des Verkehrswerts) entschädigen oder diese Entschädigung in Form einer Laufzeitverlängerung anzubieten. Bei dieser Verlängerung darf der Erbbauzins nicht (bzw. nur einvernehmlich) verändert werden.
Der Erbbauzins unterliegt dem §9a ErbbauRG: eine „unbillige“ Erhöhung ist rechtswidrig. Eine „astronomische Erhöhung“ wird es also normalerweise nicht geben, **ausser* der aler Erbbaurechtsvertrag enthielt keine Indizierung und war deshalb nie angepasst worden. Sowas *darf* ein Erbbaurechtsgeber anpassen.