Opa A (verwitwet) hat zwei Söhne, B und C, sowie ein Haus auf einem Erbpachtgrundstück, das auf 99 Jahre geschlossen wurde und noch lange läuft.
Opa A stirbt und seine Söhne verkaufen gemeinsam das Haus und teilen sich den Erlös.
Später stirbt auch noch Sohn C und dessen Frau, so daß der Sohn der beiden (genauer gesagt: der Sohn der Frau und der Stiefsohn von C, aber von beiden als Alleinerbe bestimmt) – D genannt – der Schlußerbe ist.
Ein paar Jahre danach benachrichtigt der Eigentümer des Erbpachtgrundstückes Herrn D und teilt ihm mit, daß für Opa A ein Vorkaufsrecht für das Grundstück im Grundbuch eingetragen sei und bittet D, zu einem Notar zu gehen und dies löschen zu lassen, auf Kosten des Eigentümers, da D das Vorkaufsrecht geerbt habe (wie Sohn B ebenfalls).
D ist sich nun nicht sicher, ob sich hieraus nicht Nachteile für ihn ergeben und vor allem auch, ob ein Vorkaufsrecht wie dieses einen Wert hat, für den der Eigentümer ihn eigentlich entschädigen müßte – auch wenn D keine Absicht hat, das Grundstück zu kaufen und der Eigentümer es derweil auch nicht verkaufen will?
das ist nur eine Formalie, die wohl das Grundbuch bereinigen soll. Nachteile für D ergeben sich nicht.
Einen Wert hat das Vorkaufsrecht nicht.
Außerdem müssten bei einem Verkauf des Grundstücks und der Ausübung des Vorkaufsrechtes die Erben dann das Grundstück tatsächlich kaufen - was nach dem Verkauf des Hauses unwahrscheinlich ist.
Ein paar Jahre danach benachrichtigt der Eigentümer des
Erbpachtgrundstückes Herrn D und teilt ihm mit, daß für Opa A
ein Vorkaufsrecht für das Grundstück im Grundbuch eingetragen
sei und bittet D, zu einem Notar zu gehen und dies löschen zu
lassen, auf Kosten des Eigentümers, da D das Vorkaufsrecht
geerbt habe (wie Sohn B ebenfalls).
D ist sich nun nicht sicher, ob sich hieraus nicht Nachteile
für ihn ergeben
Zunächst wäre zu klären, ob das Vorkaufsrecht des A tatsächlich auf B und D ausdrücklich vererbt wurde - in der Regel ist es das nämlich nicht, § 473 BGB .
Mit Löschung beraubt man sich dann des Anspruchs, nach Ende der Pacht den Grund selbst bevorzgt kaufen zu können.
und vor allem auch, ob ein Vorkaufsrecht wie
dieses einen Wert hat, für den der Eigentümer ihn eigentlich
entschädigen müßte
Nein, hat es nicht. Man müßte lediglich zuerst gefragt werden, ob man zu dem geforderten Preis kaufen möchte, mehr „Wert“ hat das Recht nicht.