Erbpachtzins Erhöhung geknüpft an das Grundgehalt von Beamten

Wer hat auch ein Grundstück, das an eine Wohnungsbaufirma auf Erbpachtbasis verpachtet ist und wo die Steigerung des Erbpachtzinses im Vertrag an das Grundgehalt eines Beamten geknüpft ist (= Wertsicherungsklausel)?
Es gab in der Beamtenbesoldung viele Veränderungen im Laufe der Jahre wie neue Zulagen zum Grundgehalt, Erhöhung von Zulagen oder die Integration von Zulagen in das Grundgehalt. Wie wurden diese Veränderungen in Bezug auf den Erbpachtzins gehandhabt? Gibt es hierzu Urteile?

Hallo,
von so einer Wertsicherungsklausel hab ich noch nie gehört, obwohl mir schon einige untergekommen sind :smile: Das heißt aber nichts, man lernt ja nie aus :smile:

Grundsätzlich sollte man aber die Veränderungen, die es an *Erbbaurechten* (Erbpacht ist ein alter „volkstümlicher“ Begriff dafür) in den letzten Jahren durch die Einführung des Erbbaurechtsgesetzes gegeben hat, möglicherweise darauf übertragen können.

Grundsätzlich sind insbesondere bei Wohngebäuden nur Wertsicherungsklauseln anwendbar, die die Beteiligten nicht unangemessen benachteiligen. Im wesentlichen sind das Klauseln, die sich an der Preissteigerungsrate der Lebenshaltungskosten orientieren. In Deutschland ist das seit einigen Jahren der sog. Verbraucherpreisindex.

Zu einer Wertsicherung, die sich nach der Beamtenbesoldung richtet, fällt mir ein, dass es „den Beamten“ in dieser Form nicht gibt. Die Besoldungsentwicklung der letzten Jahre unterscheidet sich in Abhängigkeit von der Laufbahn (mittlerer, gehobener und höherer Dienst), vom Dienstherrn (Landes- und Kommunalbeamten einerseits, Bundesbeamten andererseits) und von den von Dir genannten Zulagen (die es bis auf einige wenige nur in besonderen Laufbahnen wie Polizei und Feuerwehr gibt) teilweise erheblich.

Allen gemein ist aber, dass zum Grundgehalt grundsätzlich keine Zulagen gehören!

Für NRW läst sich in etwa ableiten, dass die Beamtenbesoldung in den letzten rd. 15 Jahren im Bereich des gehobenen Dienstes durch Erhöhung der Wochenarbeitszeit, Reduzierung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, Einführung einer einkommensabhängigen Kostendämpfungspauschale und Wegfall der Leistungsorientierten Bezahlung im Bereich der Kommunen unter Haushaltssicherung einen Reallohnverlust um etwa 10 bis 15% zu verzeichnen hatte, *obwohl* das Bruttogrundgehalt im gleichen Zeitraum zwischen 1 und 3 % jährlich angehoben wurde.

Allerdings konnte man im letzten Jahr rund um die Verfassungswidrigkeit der letzten Besoldungsrunde der NRW-Landesregierung auch mitkriegen, dass Besoldungserhöhungen unter der o.g. Preissteigerungsrate „gerade noch“ dem sog. Alimentationsprinzip entsprechen (dahinter verbirgt sich eine dem Amt, den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und der Laufbahn angemessene Bezahlung).

Für eine Wertsicherungsklausel könnte das bedeuten, dass die (nach Urteil korrigierte!) Besoldung *in NRW* immer noch den realen wirtschaftlichen Lebensverhältnissen entspricht und die Grundgehaltsanpassungen der letzten Jahre hier statthaft sein könnten. Allerdings ist das reine Raterei - da ausgesprochen auslegungsbedürftig - und es bleibt offen, ob derart niedrige Erhöhungen nicht den Grundstückseigentümer ernsthaft benachteiligen könnten, wenn man sie „in letzter Konsequenz“ (unter den o.g. Steigerungen der individuellen Benachteiligungen) anwendet.

Urteile dazu gibts möglicherweise in Form von Einzelfällen, in Fachveröffentlichungen sind mir zu dem Thema noch keine begegnet. Ein versierter Fachanwalt mag hier besser aushelfen können.

Vielleicht hilft es auch, wenn Du etwas konkreter wirst.

Gruß vom
Schnabel

Hallo,

kenne das so auch nicht, auf welche Beamtenbesoldung (Gesetz bzw. Besoldungsordnung) bezieht sich denn der Vertrag? Z. B. „Grundgehalt A9 Stufe 1 BBesO“ alles andere wäre praktisch nicht bezifferbar…ein allgemeines Grundgehalt eines Beamten gibt es nämlich nicht.

Zwischenzeitlich gibt es nämlich auch keine Bundeseinheitliche Besoldung mehr…

Grüße
miamei