Das Problem ist hier die gesamtschuldnerische Haftung der Erben. Mit dem Erbfall ist automatisch eine Erbengemeinschaft aus den Erben entstanden. Und diese haftet den Gläubigern des Nachlasses gesamtschuldnerisch. D.h. ein Gläubiger kann sich einen Erben aussuchen und ihm gegenüber seine Forderung geltend machen. Dieser Erbe muss sich dann selbst um den Ausgleich innerhalb der Erbengemeinschaft kümmern und hat insoweit u.U. die große A…karte gezogen, wenn die Miterben nicht willig sind.
Dummerweise kann ein einzelner Erbe auch nicht ohne Zustimmung der Miterben die Verträge mit den Versorgern kündigen, die ebenfalls automatisch auf die Erbengemeinschaft übergegangen sind. Hier wird gerichtliche Hilfe unter Einschaltung einer erbrechtlich spezialisierten Anwaltskollegen unumgänglich sein, wenn die andere Seite nicht ganz schnell einsieht, dass ihr Verhalten sie am Ende des Tages sehr, sehr viel Geld kosten wird (was sie zwar vermutlich nicht hat, aber immerhin gibt es ja den Erbteil).
Interessehalber eine Nachfrage meinerseits: wenn der dort nach dem Erbfall einziehende (Mit)erbe Verbrauchskosten verursacht - diese gehören doch gar nicht nicht zum Nachlass?
Die Verträge als solches sind zunächst mal auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Aus diesen Verträgen ergibt sich regelmßig die Pflicht zur Zahlung von monatlichen Abschlägen. Und die ist unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. D.h. bis zur Geltendmachung einer Nachzahlung aufgrund eines über den Abschlägen liegenden Verbrauchs, ist die Sache leider eher ungünstig für die Miterben, weil sich ihre Zahlungspflicht gar nicht unmittelbar aus dem konkreten Verbrauch ergibt.
Je nach Vertrag gibt es zudem verbrauchsunabhängige Kosten, die auf Basis des Bestehen eines Vertrags gezahlt werden müssen. Und da kommt dann wieder der Punkt zum Tragen, dass man Verträge der Erbengemeinschaft nicht isoliert als einzelner Erbe kündigen kann.
BTW: Je nach Vertragsart gibt es ggf. noch gesonderte, regulierte Vertragsbedingungen, die man sich im konkreten Fall noch einmal ansehen würde.
Da sitzen nicht unbedingt die hellsten Kerzen auf der Torte. Kann sein, dass das Thema mit der gesamtschuldnerischen Haftung noch kommt, wenn die Sache eskaliert und auf dem Schreibtisch von jemand mit juristischem Hintergrund landet. Insoweit wollte ich mit meiner Antwort erst gar keine falschen Hoffnungen wecken, dass man mit dem Drittel durchkommt.
Für eine zwischenzeitliche Kündigung sehe ich eher keine Anhaltspunkte, wenn der Erblasser dort bis zum Lebensende gewohnt und Energie bezogen hat. Sonnst müsste es für den neuerlichen Bezug nach Kündigung auch eine Neuanmeldung geben, die nur der neue Bewohner hätte vornehmen können. Dann wären die Miterben raus und hätten zumindest dieses Problem nicht.