Erbpflichtteil einklagbar ? und wie hoch ?

hallo

nehmen wir mal an ein mann A und eine frau A zeugen ein kind A. beide lassen sich scheiden und kind A bleibt bei frau A.

mann A zeugt mit einer weiteren frau ein kind AB.

mann A stirbt nun und seine erbe wird von kind A und AB verweigert ( zu hohe schuldenlast ).

der vater von A ( also opa von kind A ) hat aber ein sehr hohes vermögen.

opa ist verheiratet. nun stirbt der opa.

kann nun kind A sein erbpflichtteil von mann A ( verstorben ) einklagen ?

und falls ja, wie hoch ist dieser in der regel vom vermögen ?

mfg

Hi,

entweder ich verstehe das nicht (richtig) oder es ist widersinnig:

Kind A schlägt der Erbe von Mann A wegen Schulden aus und will später diesen Erbteil einfordern?

Klär´ mich auf!

Sorry…

Kind A schlägt der Erbe von Mann A wegen Schulden aus und
will später diesen Erbteil einfordern?

Nein, Kind A will den Erbteil des Vaters von Mann A einklagen ( also Opa von Kind A ) da ja normalerweisse der Vater von Kind A hier sein Erbteil bekommen würde und dieser aufs Kind übergeht ( da verstorben ) ?!

Hi

mal doof gefragt: was ist denn ein Erbpflichtteil?

Geht es um ein Erbe oder geht es um einen Pflichtteil?

Gibt es ein Testament? Wenn ja, was steht da drinn?

Gibt es vielleicht eine von A gemachten Erb- Pflichtteilsverzicht, der sich auch auf seine Abkömmlinge erstreckt?

Gruß
Tina

Hallo,

wo ist denn das Problem? Man kann die Erbschaft nach dem Vater natürlich ausschlagen und trotzdem nach dem Opa erben. Denn da liegt ja ein neuer Erbfall vor. Nach dem Parentelprinzip wird der Erbteil, den der Vater eigentlich nach dem Opa gehabt hätte, dann auf dessen Hinterbliebene nach den üblichen Regeln aufgeteilt (egal ob schon mal vorher ausgeschlagen wurde).

VG
EK

die situation ist die das kind A keinen kontakt mehr ( seit 8 jahren ) mit dem opa A hat.

da nun davon ausgegangen wird das opa A ( also vater von mann A ) das kind A nicht im erbe berücksichtigt hat will dieses kind A aber den pflichtteil von mann A ( den er auch hätte einklagen können wenn er noch leben würde ) einklagen.

und wie hoch ist meist so ein pflichtteil ? feste prozente ? oder feste summe X ?

mfg

Hallo,

das Kind A hat nach dem Versterben des Elternteils auch im Falle der Enterbung einen eigenen Pflichtteil, der einen Geldanspruch im Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils darstellt.

Wie hoch der ist, hängt davon ab, wer noch da ist und erbt.

Beispiel: Wenn Opa die Kinder K1 und K2 und keine Witwe hatte, erben gesetzlich K1 und K2 je 50%. Wenn Opa nun nach Versterben von K2 ein Testament aufsetzt und alles Hab und Gut dem Kind K1 vermacht und K2 eine Witwe mit dem gesetzlichen Güterstand (die 50 % des Anteils von K2, also 25 % bekommen hätte) und 2 Kinder A und B hinterlässt, dann hätten gesetzlich eigentlich A und B je 12,5 % des Erbes vom Opa bekommen, wenn sie nicht enterbt worden wären. Also bekommen sie nun die Hälfte davon (je 6,25% der Erbmasse) als Anspruch in Geld gegen den Erben (K1).

VG
EK

wieviel jetzt ?
moment. also. wieviel jetzt.

ausgangspunkt :

mann, verheiratet, stirbt. seine frau lebt noch und wird der ganze erbe sein. sein einziger sohn ist ebenfalls gestorben. das kind seines sohnes will nun sein pflichterbteil einklagen.

wie hoch ist dieser ? und darf dieser sohn das überhaupt ?

Hi,

da nun davon ausgegangen wird das opa A ( also vater von mann
A ) das kind A nicht im erbe berücksichtigt hat will dieses
kind A aber den pflichtteil von mann A ( den er auch hätte
einklagen können wenn er noch leben würde ) einklagen.

Wenn Mann A noch leben würde, könnte Kind A nichts einklagen, dann wäre Mann A Erbe oder Pflichteilsberechtigter und würde Kind A am Erbe von Opa A ausschließen.

und wie hoch ist meist so ein pflichtteil ? feste prozente ?
oder feste summe X ?

Der Pflichteil ist die Hälfte dessen, was einem als Erbteil zustehen würde. Das wird prozentual gerechnet. Welche Höhe der Pflichtteil hat, kann man nicht sagen, da man nicht weiß ob der Opa A noch eine lebende Ehefrau hat (falls ich das nicht überlesen habe) und in welchem Güterstand Oma + Opa verheiratet waren.

Gruß
Tina

mann, verheiratet, stirbt. seine frau lebt noch und wird der
ganze erbe sein.

Warum? Weil sie testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt ist?
Ihr gesetzlicher Erbteil wäre geringer, abhängig vom Güterstand.

sein einziger sohn ist ebenfalls gestorben.
das kind seines sohnes will nun sein pflichterbteil einklagen.

Wenn es überhaupt enterbt wurde (s.o., Witwe als Alleinerbin testamentarisch eingesetzt?)

Wenn es nur ein Kind (Sohn) gab, und der Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, hätte Sohn und bei seinem Versterben ohne Frau und nur einem Kind dann eben das Kind des Sohnes dessen Erbteil erworben (50 % Erbteil). Diese würden sich nun bei Enterbung des Stammes auf 25 % Pflichtteil in Geld gegen den Erben reduzieren.

VG
EK