Erbpflichtteil einklagbar ?

hallo

folgender fiktiver sachverhalt.

herr meier ist sohn von vater meier. vater meier wiederum ist sohn von vater vater meier.

vater meier stirbt und sein erbe wird von herr meier abgelehnt ( schulden )

1 jahr später heiratet vater vater meier.

kurze zeit später bekommt herr meier ( kein kontakt zu vater vater meier ) raus das dieser ein großes vermögen hat.

kann nun herr meier seinen übergegangenen pflichtteil ( vom verstorbenen vater meier ) einklagen ? oder ist dieser verstrichen ? und wenn ja, wie wird dieser berechnet ? muss vater vater meier sein vermögen offenlegen ? und wie geht die heirat hier ein ?

mfg

kurze zeit später bekommt herr meier ( kein kontakt zu vater vater meier ) raus das dieser ein großes vermögen hat.

Vater vater Meier lebt also noch.

kann nun herr meier seinen übergegangenen pflichtteil ( vom verstorbenen vater meier ) einklagen ?

Da Vater Vater Meier noch lebt, gibt es keinen Pflichtteil. Damit haben sich alle anderen Frage erledigt.

oder ist dieser

verstrichen ? und wenn ja, wie wird dieser berechnet ? muss
vater vater meier sein vermögen offenlegen ? und wie geht die
heirat hier ein ?

mfg

Habe ich das richtig verstanden? Vater Meier ist verstorben, Sohn Meier hat das Erbe ausgeschlagen. Großvater Meier heiratet neu - lebt also noch.
Welchen Pflichtteil will Sohn Meier dann einklagen? Das Erbe vom Vater hat er ausgeschlagen, der Großvater lebt noch - es ist also noch kein Erbfall eingetreten.

Hallo,

solange Großvater noch auf Gottes Erde weilt, gibt es weder Erbe noch Pflichtteil nach ihm. Und insoweit braucht sich Enkel aktuell noch keinerlei Gedanken machen, außer ggf. ein gutes Verhältnis zum Großvater aufzubauen, um dann ggf. von dem nicht nur mit dem Pflichtteil abgespeist zu werden.

Gruß vom Wiz

meines wissens…
meines wissens gibt es doch die möglichkeit seinen pflichtteil einzuklagen, auch wenn derjenige noch lebt !?

und genau diesen fall möchte herr meier machen. seinen übergangenen pflichtteilanspruch vom vater einklagen

glaube ich auch, diese Möglichkeit gab es mal, aber nur für ein uneheliches Kind, wenn ich mich nicht irre. Und abgeschafft wurde das vor mehr als 40 Jahren.

meines wissens gibt es doch die möglichkeit seinen pflichtteil
einzuklagen, auch wenn derjenige noch lebt !?

Nein !
Pflichtteil kann der eigentlich Erbberechtigte,aber testamentarisch ENTERBTE,geltend machen.
Aber erst beim Erbfall ! Nicht vorher.
Kein Anspruch,alles Vermögen gehört dem (späteren) Erblasser,er kann damit machen was er will,alles auf den Kopf hauen etwa,es ist sein Geld !

und genau diesen Fall möchte herr meier machen. seinen
übergangenen pflichtteilanspruch vom vater einklagen

In dem Beispiel ist aber niemand übergangen worden.
Es gab kein Testament (steht jedenfalls nichts),also auch kein Pflichtteil,weil gesetzliche Erbfolge.
Kind (wenn allein) erbt alles,schlägt aber Erbe aus.

Was hat der Opa nun damit zu tun ?
Hat der etwa das Erbe angetreten(er wäre der nächste in der Erbfolge).

Das hat aber keinen Einfluss auf den Enkel,der Erbe des Vaters ausschlug.

MfG
duck313

Hallo!

meines wissens gibt es doch die möglichkeit seinen pflichtteil
einzuklagen, auch wenn derjenige noch lebt !?

Ohne Erbfall gibts nichts zu erben. Ein zukünftiger Erblasser - ein lebendiger Mensch - kann mit seinem Vermögen machen, was er möchte. Er kann es vertrinken, verspielen, mit einem Dutzend Frauen durchbringen, spenden, und das alles ohne die geringste Rücksicht auf schon mal gierig wartende Erben.

Gruß
Wolfgang

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geringste Rücksicht auf schon mal gierig wartende Erben.

Nona, beim Verschenken an einen der gierig wartenden Erben und dann nach weniger als zehn Jahren sterben sieht die Geschichte durchaus ander aus.

Hallo,

nein, für den Opi ändert sich nichts, der kann immer noch mit SEINEM Geld machen, was er will und NICHT auf irgendwas verklagt werden, was die Frage war.

VG
EK

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Deine eigenartige Sachverhaltsdarstellung führt dazu, dass wir vielleicht nicht sicher verstanden haben, was du eigentlich wissen willst.

Ich habe das zunächst so verstanden: A ist der Sohn von B und B der Sohn von C, so dass A der Enkel von C ist. B stirbt als erster. A schlägt das Erbe aus, weil er es für überschuldet hält, so dass das Erbe C zufällt. Dann findet A heraus, dass B doch viel Geld halte, und nun will er aus dem Erbfall (Tod des B) seinen Pflichtteil beanspruchen.

In diesem Fall hätte A keinen Pflichtteilsanspruch, weil er nicht durch Verfügung von Todes wegen (Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen war, sondern das Erbe selbst ausgeschlagen hat (§ 2303 BGB).

Jetzt verstehe ich es eher so: A weiß nun, dass das Vermögen des B Teil des Vermögens des C geworden ist. Darum will er nun quasi vorab seinen Pflichtteil aus dem Erbfall des C beanspruchen und zwar gegen C selbst, um auf diese Weise wirtschaftlich betrachtet doch noch an Teile des Geldes von B zu gelangen.

So etwas sieht das Gesetz nicht vor. Kein Erbe und kein Pflichtteilsberechtigter hat jemals einen Anspruch gegen den Erblasser. Jeder kann mit seinem Vermögen machen, was ihm beliebt. Er muss niemandem etwas davon abgeben, schon gar nicht potenziellen Erben oder Pflichtteilsberechtigten.

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grüß dich,

nach dem Tod von Oma hätte der verstorbene Papa seinen Pflichtteil von seinem Papa fordern können (vorzeitige Auszahlung des Erbes und damit Verzicht auf das volle Erbe, eben nur Pflichtteil). Das hat der Papa nicht gemacht und der Enkel als Nachfolger in der Erbfolge (nach seinem Papa) wußte von nichts. Denkt der Enkel jetzt, wo er es weiß, dass er das, was sein Papa nicht gefordert hat, jetzt vom Opa an Papas statt fordern kann?

Ist dieser Pflichtteil gemeint, Mister Daniels?

Hannelore

Hallo,

nach dem Tod von Oma hätte der verstorbene Papa seinen
Pflichtteil von seinem Papa fordern können (vorzeitige
Auszahlung des Erbes und damit Verzicht auf das volle Erbe,
eben nur Pflichtteil).

Watt? Wo findet man diese Konstellation im Gesetz wieder?
Gruß
loderunner

glaube ich auch, diese Möglichkeit gab es mal, aber nur für
ein uneheliches Kind, wenn ich mich nicht irre. Und
abgeschafft wurde das vor mehr als 40 Jahren.

Welche Möglichkeit für ein uneheliches Kind solls da gegeben haben? Bitte mal mit Beleg erläutern was da angeblich vor 40 Jahren abgeschafft wurde!
Geändert wurde lediglich der Erbstatus des unehelichen Kindes gegenüber dem ehelichen Kind und auch nur der
unehelichen Kinder, die nach dem 30.06.1949 geboren wurden.
Von jeher wird erst nach dem Tode und nicht vorher geerbt!
ramses90

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glaube ich auch, diese Möglichkeit gab es mal, aber nur für
ein uneheliches Kind, wenn ich mich nicht irre. Und
abgeschafft wurde das vor mehr als 40 Jahren.

Ich glaube da verwechselst du was. Wie schon meinen Vorposter mehrmals richtig darstellten kann man im Vorfeld garnichts einklagen.

Was du vielleicht meinst ist die Gleichstellung des nichtehelichen Kindes mit dem ehelichen, welches gemäß dem überaus effizienten ZGB ab dem 01.01.1976 geltentes Recht in der DDR war. Der Rückschritt kam für Erbfälle zwischen dem 03.10.1990 und 31.03.1998. In dieser Zeit gab es dann wieder im ganzen Bundesgebiet nur einen Erbersatzanspruch für die nichtehelichen Kinder.

Eine Tatsächliche Gleichstellung gab es somit lediglich bundesweit nur für Erbfälle ab dem 01.04.1998.

ml.

Hi,

wenn ich das richtig in Erinnerung habe, waren uneheliche Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen, es stand ihnen nicht einmal ein Pflichtteil zu. Allerdings gab es die Möglichkeit eines vorzeitigen Erbausgleiches:

http://www.erbrecht-heute.de/Aktuell/Erbansprueche-u…

Vermutlich war das gemeint.

Gruß
Tina