Erbrechnt D: Ausschlagung des Erbes

Hallo,

Frau A stirbt, ledig, keine Kinder. Anscheinend schlagen die Eltern sowie die Geschwister der Frau das Erbe aus. Nun sind die Nichten und Neffen dran. Aktuell haben sie (die Nichten und Neffen) noch keine offizielle Nachricht erhalten, dass die Frau gestorben ist und dass sie nun in der Erbfolge sind. Wie lange haben Sie nun Zeit das Erbe ggf. auszuschlagen? 6 Wochen, nachdem sie von der Tante davon erfahren haben oder muss erst das Nachlassgericht einen Brief schicken bevor die 6 Wochen zu laufen beginnen?

Grüße

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.

Ich lese hier im Forum mit und der Blick ins Gesetz verwirrt mich nur.

Wer hatte hier einen Anfall und wer hat Berufung eingelegt?

Ist der Anfall medizinisch gemeint und ist ein richterliches Urteil ergangen, gegen welches Berufung eingelegt wurde?

Auch ich bitte ganz untertänigst, das Juristen-sprech in Allgemein-deutsch zu erklären. Das geht auch ohne Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.

Danke.

MfG

Danke. Nur meine Frage ist: Wodurch erhält der Erbe vom Anfall und Grund der Berufung Kenntnis? Durch einen Anruf einer ominösen Tante oder durch ein ordentliches Schreiben des Nachlassgericht?

Da müsste man jetzt wahrscheinlich in den Palandt gucken. Der steht mir leider nicht zur Verfügung.

Womöglich kann hier ein Zivilrechtler besser helfen. Aus meiner Sicht als Steuerrechtler tritt der Erbfall unabhängig von der Kenntnis des Erben ein und löst die entsprechenden Folgen aus.

ein aktuell wohl häufiger auftretendes Problem:

RIchtig, der Erbfall tritt mit dem Tod des Vererbenden ein. Es fällt ein Erbe an (der Anfall). So, dann ist zunächst zu klären, wer Erbe ist. Also wird zunächst der nächste auffindbare Erbe informiert. Als Grund kommt dann z. B. die gesetzliche Erbfolge zum Tragen, oder aber kann der Grund auch ein vorhandenes Testament sein. Der potenzielle Erbe kann sich zum Erbe jedoch erst äussern, wenn er davon Kenntnis erhält, dass er Erbe ist (oder sein könnte). Dies erfolgt durch eine offizielle Information des Nachlassgerichts oder den Testamentsvollstrecker (Notar). Dann hat der Erbende 6 Wochen Zeit festzustellen, was ggfs. zu erben ist. In dieser Zeit kann der Erbende das Erbe ausschlagen.